Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 475 
nächst die Auslieferung an das forum delicti commissi angebo- 
ten, und erst nach dessen Ablieferung selbst eingeschrilten wird. 
Nur sehr selten findet sich eine Bestimmung in den Gesetzen 
über den Fall, wenn ein Ausländer im Auslande gegen 
ausländische Staaten oder Privalpersonen gefehlt hat. Die 
bei weilem meisten Staalen betrachten einen solchen Fall als gar 
nicht vor ihre Gerichisbarkeit gehörig; und nur etwa bei der 
Erwägung, ob einem Fremden Aufenthalt gestaltet werden wolle, 
wird Rücksicht auf frühere Rechtswidrigkeiten dieser Art genom- 
men, oder kann bei denjenigen Staaten, welche ungestrafle Ver- 
brecher ausliefern, diese Frage zur Sprache kommen. (Beides 
nalürlich nicht in denjenigen Staaten, welche eine unbedinpte 
Asylforderung gegen sich zulassen.) — Dennoch haben einzelne 
wenige Slaalen die Abneigung gegen Störung der Rechlsordnung 
überhaupt so weit gelrieben, dass sie, wenn kein näher Berech- 
tigler oder Verpflichteter eine Strafe erkennen will, sich für be- 
rufen erachten, auch in dem vorliegenden Falle zur Zufügung 
der verdienten Sirafe beizutragen. So namenllich Oesterreich, 
Baiern und Sachsen sammt der sich anschliessenden ver- 
wandten Staaten. (Siehe die nächst vorstehenden Stellen der 
betreffenden Gesetzbücher.) Doch findet ein verschiedenes Ver- 
fahren statt. In den sächsischen Staaten ist zunächst nur 
Anfrage bei dem Justizministerium vorgeschrieben, welche aber 
freilich, wenn die Bestimmung einen Sinn haben soll, einen Be- 
fehl-zur Auslieferung oder zu eigenem Einschreitlen veranlassen 
kann. Nach baierischem Geselze muss immer die Auslie- 
ferung an den verletzten Staat angeboten werden; im Falle einer 
Annahmeverweigerung aber erfolgt nur Ausweisung, nicht eigene 
Bestrafung. Am weitesten geht Oesterreich, welches aller- 
dings auch. in erster Linie Auslieferung anbietet, auf Weigerung 
der Annahme aber nun selbst bestraft und überdiess schliesslich 
ausweist. 
Enge an die vorstehenden Besiimmungen über die Rechte 
und Pflichten der Staaten zur eigenen Bekämpfung der Verbre- 
chen durch Strafen, schliessen sich nun aber auch die Grund- 
sätze an, nach welchen durch blose Auslieferung an dem 
zunächst Verletzten zur Herstellung der Rechtsordnung milge-
	        
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