vom Asyle, 481
ten, welche Fremden kein unbedingtes Recht des Zutrittes und
unbeschränkten Aufenthaltes gestatten, sondern sich allgemeine
Verfügungen und einzelne Maassregeln je nach eigenem Vortheile
vorbehalten; welche ferner eigene Unterthanen niemals, Fremde
aber wenigstens nicht wegen eines Verbrechens gegen den Staat
ausliefern, dagegen zur Auslieferung von Ausländern wegen
schwerer gemeiner Verbrechen bereit sind. Allerdings fin-
den kleinere Verschiedenheiten in der Ausführung dieser Sätze statt.
So sind z. B. die sich zur Auslieferung eignenden Fälle abweichend
bestimmt. Während einzelne Staaten nur bei ausdrücklich aner-
kannter Gegenseitigkeit handeln, und sie somit die obigen Grund-
sätze nur als Ausgangspunkte für besonders abzuschliessende Ver-
träge erklären; vollziehen andere die von ihnen aufgestellten Regeln
ohne alle Rücksicht auf das Verfahren Dritter. Die Aufnahme
von fremden Flüchffingen bei den Einen ist durch allgemeine
Vorschriften geordnet; bei Anderen dagegen wird sie je nach
der Beschaffenheit des einzelnen Falles und nach besonderer
Anweisung der Regierung behandelt. Es sind diess jedoch nur
untergeordnete Punkte, welche den Kern des Grundsatzes nicht
berühren. — In diese Abtlieilung gehören denn namentlich Frank-
reich, Belgien und die Schweiz, deren Grundsätze, wegen
der besonderen Wichtigkeit gerade dieser Länder in der Asylfrage,
im Einzelnen dargelegt werden müssen; ferner Russland ').
1) Gewöhnlich wird Russland unter den Staaten aufgeführt, welche
niemals ausliefern, den Fall besonderer Verträge ausgenommen. $. u. a.
Martens, Precis, $ 101. Es mag dahin gestellt bleiben, in wie ferne
diese Handlungsweise wirklich als Grundsatz aufgestellt ist, (ein Beweis
dafür ist nirgends gegeben, und selbst in den dem Gegenstand besonders
gewidmeten Schriften nichts zu finden, wie namentlich bei Witte, Die
Rechtsverhältnisse der Ausländer in Russland. Dorp , 1847); thatsächlich
finden Auslieferungen in vielen Fällen statt, da der Kaiserstaat zum Ab-
schlusse betreflender Verträge ganz geneigt ist. Solche Verträge bestehen
namentlich mit allen Nachbarstaaten. So mit China, s. Criminal-Gesetzbuch
von 1845, 6 175. Anmerk.; mit der Türkei der Vertrag von Kainardschi,
vom 10 Juli 1774, welcher noch im Jahr 1849 geltend gemacht wurde; mit
Oesterreich und Preussen ein Vertrag vom 4. Jan. 1834 in Betreff der Bewohner
ehemalig polnischer Provinzen; mit Schweden, vom 20. Nov. 1810, bezüg-
lich der Auslieferung wegen grober gemeiner Verbrecher; mit Preussen vom