Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

500 Völkerrechtliche Lehre 
stens unter Umständen) ausliefert; bh) den Inländer selbst bestraft. 
Letzteres darf er aber, selbst ohne besondere Bestimmung der 
Landesgesetzgebung, wenn entweder der Unterthan sich im Aus- 
lande gegen den eigenen Staat oder dessen im Inlande befind- 
lichen Angehörigen vergieng; oder wenn er gegen eine im In- 
Jande übernommene Pflicht sich verfehlte; endlich wenn er in 
fraudem legis in das Ausland gieng. — Einer eigenen, aus- 
führlicheren Prüfung hat Abegg (Ueber die Bestrafung der im 
Auslande begangenen Verbrechen. Landsh., 1819) den ganzen 
Gegenstand unterworfen. Der Salz, von welchem er, — freilich 
ohne ihn zu beweisen, — ausgeht, ist der, dass der Staat nur 
innerhalb seines Gebietes den Rechtsstand zu sichern habe. Aus- 
serhalb seiner Gränzen werden weder seine Gesetze verletzt, 
noch seine Pflichten in Anspruch genommen; besonders aber 
dürfe die Strafgerichtsbarkeit des Staates nicht aus blosen Grün- 
den der Politik über die rechtlichen Gränzen ausgedehnt werden. 
Diess wird dann mit Folgerichtigkeit auf die einzelnen Fälle an- 
gewendet, und namentlich behauptet, dass der Staat keinerlei 
vorzügliches Recht an seine Unierthanen jenseits der Landes- 
gränze habe, und sie also auch, aus diesem Grunde wenigstens, 
nicht bestrafen könne wegen Handlungen, welche sie im Aus- 
lande begangen; ferner, dass bei einem von einem Ausländer im 
Auslande begangenen Verbrechen gar keine rechtliche Beziehung 
zu unserem Staate bestehe, sei es nach Subject, nach Object, 
nach Ort, oder Gesetz. — Besonders klar spricht sich Heffter 
aus (Lehrb. des Crim.R., $ 25 und 26, und im N. Archiv für 
C.R., Bd. XIV, S. 551 ff.). Ihm zu Folge darf sich kein einzelner 
Staat den Beruf beilegen, die Gerechtigkeit allenthalben zu ver- 
wirklichen, Nicht nur würden ihm die Mittel dazu fehlen; son- 
dern er kann auch nicht fordern, dass seine Auffassung des 
Rechtes ausserhalb seiner Gränzen anerkannt werde. Jeder Staat 
hat vielmehr die Ausübung seiner Rechispflege auf die Gränzen 
seiner völkerrechtlich abgeschlossenen Wirksamkeit zu beschrän- 
ken. Er kann namentlich nur da strafen, wo er eine Pflicht 
auferlegen darf; diess ist aber nur bei den Unterthanen der Fall. 
Selbst die sog. delicta juris gentium geben kein Recht zur Be- 
strafung, (so wichtige anderweitige rechtliche Folgen sie haben
	        
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