Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 501 
mögen, ) weil kein Gesetz besteht, wie und von wem gestraft 
werden soll, eine allgemeine rechtliche Ueberzeugung aber, welche 
‚eiwa das Geselz ersetzen könnte, keineswegs vorhanden ist !). — 
Endlich hat auch noch Köstlin (Neue Revision der Grundbe- 
griffe des Crim.R., S. 733 sq.) sich bestimmt und geistreich für 
die Beschränkung ausgesprochen. Seine Beweisführung ist im 
Wesentlichen folgende: Das Recht ist zwar in der Idee ein All- 
gemeines; allein in der Erscheinung nur ein Besonderes, Posi- 
tives. Namentlich in allen staatsrechtlichen Beziehungen giebt 
es kein anderes Gesetz, als das eigene, weil nur dieses das in- 
dividuelle Leben des Staates ausdrückt. Die specifischen Staats- 
functionen sind wesentlich territorial, und zwar in dem doppelten 
Sinne, dass sie ausschliessende Geltung innerhalb des Gebietes 
haben, und dass sie über dieselbe hinaus gar nichts gelten. So 
kann zwar möglicherweise der Staat in Fragen des bürgerlichen 
Rechtes Ausländer billig, d. h. nach ihrem eigenen Rechte, be- 
handeln, weil hier der Staat „seine Besonderheit relativ negativ“ 
setzen kann; dagegen hat sich die Strafrechtspflege auf das Staats- 
gehiet zu beschränken, und die individuelle Besonderheit anderer 
Staaten zu achten. Durch Bestrafung einer ausserhalb seines 
Gebietes begangenen Handlung würde der Staat in die Rechte 
eines andern Staates eingreifen. Das Völkerrecht verlangt nur 
gleichen Rechtsschutz auch für den Ausländer, und ihm genügt 
bei einem im Auslande begangenen Verbrechen entweder Auslie- 
ferung. oder Uebernahme der Bestrafung im Namen des berech- 
tigten Staates. Sehr ausführlich werden in Anmerkungen noch 
die beiden Sätze bestritien: dass ein im Auslande fehlender In- 
länder diesseits bestraft werden könne; und dass selbst ein im 
Auslande von einem Ausländer begangenes Verbrechen unter Um- 
ständen diesseitiger Strafgerichtsbarkeit zu verfallen vermöge. 
Eine ausführlichere Beurtheilung dieses Standes der Wis- 
senschaft wird unten, im dritten Abschnitte, versucht werden. 
Indessen ergiebt schon der flüchtige Ueberblick, dass die Frage 
in keinem Falle in ihrem ganzen Umfange gelöst ist, weil sie 
1) Ueber eine von Heffter gemachte besondere Anwendung s. weiter 
unten, Abschn. c, d,
	        
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