‚vom Asyle. 505
Die Frage: ob der Staat die gegen einen fremden Staat
und seine Angehörigen begangenen Rechisverletzungen zu be-
strafen habe ? kann möglicherweise fünf verschiedene Beantwor-
tungen erhalten, von welchen bei den vier letzten immer jede
später angeführte alle früheren Bejahungen ebenfalls annimmt,
aber noch einen weitern Fall beifügl. Es kann nämlich:
«) jede Bestrafung in solchem Falle geläugnet werden; oder
£) dieselbe anerkannt werden, aber nur gegen Inländer, welche
im Inlande gefehlt haben; oder y) ausser diesem auch noch Strafe
gerechlferligt werden gegen Inländer, welche (bisher ungestraft)
das Verbrechen im Auslande begangen haben; oder d) die Be-
strafung erstreck! werden auf Unterthanen des fremden Staates,
welche sich im Auslande gegen ihn verfehlten; endlich &) diess
sogar gefordert werden in Beziehung auf Solche, welche weder
des bestrafenden noch des verleizien Staates Unterthanen waren,
als sie im Auslande die Rechtsordnung des letzteren beeinträch-
tigten. — Wie bereits bemerkt, sind alle diese logischen Mög-
lichkeiten auch wirklich als sachliche Lösungen der Fragen auf-
gestelll worden.
Zu «&). Weit am geringsten ist die Zahl derjenigen, welche
gar keine Strafe wegen der Verletzung einer auswärtigen Rechts-
ordnung anerkennen wollen. Fast allgemein findet man eine
solche Straflosigkeit dem Begriffe des Rechtes und Gesetzes
entgegen, welches überhaupt im Bereiche seiner Gewalt bestimmte
Handlungen zu untersagen und nöthigenfalls zu bedrohen habe.
Von bekannteren Strafrechtslehrern bekennt sich nur Tiltmann
( Die Strafrechtspflege in völkerr. Hinsicht, S. 15) grundsätzlich
zu dieser äussersten Ansicht, und zwar auch er nur auf recht-
lichem Standpunkte, während er — freilich wohl sehr ungerecht-
fertigterweise — aus polilischen Gründen eine Strafe zulassen will.
Zu 8). Weit zahlreicher sind diejenigen, welche eine Be-
strafung der Verletzungen fremden Rechtes zulassen, allein nur
in so ferne dieselben von bleibenden oder vorübergehenden Unter-
thanen des Staates und zwar innerhalb seiner Gränzen begangen
wurden. Es ist diese Ansicht eine Folgerung aus einer engen
Auffassung des Territorialprinzipes des Rechtes. Zu dieser An-
sicht bekennen sich z. B. Blackstone, Commenlaries, ‚Buch IV,
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