Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 511 
Bestrafung habe. — Auch Vattel (Buch II, $ 230 fg.) erklärt 
sich für die Auslieferung als für eine Rechispflicht, jedoch nur 
bei groben gemeinen Verbrechern,: als Mördern, Giltmischern, 
Brandstiftern, Seeräubern. Allerdings sei die Rechtspflege zu- 
nächst terrilorial; allein ausgenommen sei die Bestrafung von 
Verbrechern, welche wegen Schwere und Häufigkeit ihrer Hand- 
lungen als Feinde der ganzen menschlichen Gesellschaft erscheinen. 
Solche könne Jeder vertilgen, der Hand auf sie lege; verlange 
sie aber der zunächst verleizte Staat zur Bestrafung, so seien 
sie ihm zu überlassen, sowohl weil er vorzugsweise bei der Be- 
stralung betheiligt sei, als weil bei ihm das geeignele Verfahren 
stallfinden könne. Der Staat, welcher weder ausliefere noch 
selbst besirafe, mache sich zum Mitschuldigen. — Endlich ist 
auch noch Kent, Commentaries, Bd. 1, S. 36 fg., für Auslieferung. 
An besonderen Schriften über die Frage, welche 
eine Pflicht zur Auslieferung anerkennen, sind aber namentlich 
folgende zu nennen: Tittimann, Die Strafrechtspflege in völkerr. 
Rücksicht, S. 8 fg., 20 fg.; Homan, De deliclis peregrinorum. 
Gıioen., 1823; G. Convert, De deling. traditione in Belgio per- 
missa. Gand., 1828; endlich Berner, Wiıkungskreis des Straf- 
gesetzes, S. 172 fg. Freilich ist die Beweisführung dieser Schrift- 
steller sehr verschieden. Während nämlich Berner die Auslieferung 
ganz einfach auf die Pflicht des Staates stülzt, zur Rechtspflege 
milzuwirken, geht die Ansicht der Uebrigen im- Wesentlichen 
dahin, dass der verletzte Staat ein vol.komnenes Recht auf Be- 
strafung habe; wer sich ihm hierin widerseize, begehe also selbst 
ein Unrecht; er widerselze sich aber, wenn er den auf seinem 
Gebiete befindlichen Flüchtling nicht ausliefere (oder, nach Con- 
vert’s Alternalive, denselben von dem verleizien Staate auf dies- 
seitigem Gebiete aufgreifen lasse). 
Schwer ist es, Schmelzing und Helie unter den einen 
oder den anderen Gesinnungsgenossen beizuordnen. Der erste 
(Bd. I, S. 191 fg‘) spricht sich nämlich einerseits entschieden 
gegen die Verbindlichkeit zur Auslieferung oder Bestrafungeaus; 
findet aber eine Willfährigkeit ganz unbedenklich bei Gegen- 
seiligkeit und wo keine dringenden politischen Verhältnisse das 
Gegentheil erheischen. Helie dagegen erkennt es für eine Pflicht
	        
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