vom Asyle. 511
Bestrafung habe. — Auch Vattel (Buch II, $ 230 fg.) erklärt
sich für die Auslieferung als für eine Rechispflicht, jedoch nur
bei groben gemeinen Verbrechern,: als Mördern, Giltmischern,
Brandstiftern, Seeräubern. Allerdings sei die Rechtspflege zu-
nächst terrilorial; allein ausgenommen sei die Bestrafung von
Verbrechern, welche wegen Schwere und Häufigkeit ihrer Hand-
lungen als Feinde der ganzen menschlichen Gesellschaft erscheinen.
Solche könne Jeder vertilgen, der Hand auf sie lege; verlange
sie aber der zunächst verleizte Staat zur Bestrafung, so seien
sie ihm zu überlassen, sowohl weil er vorzugsweise bei der Be-
stralung betheiligt sei, als weil bei ihm das geeignele Verfahren
stallfinden könne. Der Staat, welcher weder ausliefere noch
selbst besirafe, mache sich zum Mitschuldigen. — Endlich ist
auch noch Kent, Commentaries, Bd. 1, S. 36 fg., für Auslieferung.
An besonderen Schriften über die Frage, welche
eine Pflicht zur Auslieferung anerkennen, sind aber namentlich
folgende zu nennen: Tittimann, Die Strafrechtspflege in völkerr.
Rücksicht, S. 8 fg., 20 fg.; Homan, De deliclis peregrinorum.
Gıioen., 1823; G. Convert, De deling. traditione in Belgio per-
missa. Gand., 1828; endlich Berner, Wiıkungskreis des Straf-
gesetzes, S. 172 fg. Freilich ist die Beweisführung dieser Schrift-
steller sehr verschieden. Während nämlich Berner die Auslieferung
ganz einfach auf die Pflicht des Staates stülzt, zur Rechtspflege
milzuwirken, geht die Ansicht der Uebrigen im- Wesentlichen
dahin, dass der verletzte Staat ein vol.komnenes Recht auf Be-
strafung habe; wer sich ihm hierin widerseize, begehe also selbst
ein Unrecht; er widerselze sich aber, wenn er den auf seinem
Gebiete befindlichen Flüchtling nicht ausliefere (oder, nach Con-
vert’s Alternalive, denselben von dem verleizien Staate auf dies-
seitigem Gebiete aufgreifen lasse).
Schwer ist es, Schmelzing und Helie unter den einen
oder den anderen Gesinnungsgenossen beizuordnen. Der erste
(Bd. I, S. 191 fg‘) spricht sich nämlich einerseits entschieden
gegen die Verbindlichkeit zur Auslieferung oder Bestrafungeaus;
findet aber eine Willfährigkeit ganz unbedenklich bei Gegen-
seiligkeit und wo keine dringenden politischen Verhältnisse das
Gegentheil erheischen. Helie dagegen erkennt es für eine Pflicht