vom Asyle, 545
seitigen Gebiete aus verletzt. Das Wenigste, was zur
Herstellung einer Weltrechtsordnung geschehen kann, ist offen-
bar, dass man denjenigen Störungen derselben, welche man
selbst hindern kann, und sogar allein hindern kann, entgegen-
tritt. Dabei ist es natürlich im Gedanken und in dem Erfolge
ganz einerlei, ob die zu Hindernden beständig oder nur zeit-
weise der Staalsgewalt und ihren Gesetzen unterworfen sind.
Verletzungen sollen auch nicht blos zeitweise vorkommen; und
wer im Schutze eines Staates steht, hat sich auch während der
Dauer dieser Verhältnisse der Ordnung desselben zu fügen und
darf Zwecken desselben nicht enigegentreten. Von einer Welt-
Rechtsordnung könnte keine Rede sein, wenn jedes einzelne
Staatsgebiet ein Schlupfwinkel wäre, von welchem aus man zwar
nicht in nächster Nähe, wohl aber in der Entfernung Unrecht
verüben dürfte, eine Art von Raubschloss.
Die Aufgabe ist aber natürlich nur dann vollständig gelöst,
wenn der Staat, so wie er seine eigene Rechtsordnung in dop-
pelter Weise schützt, auch zur Wahrung des fremden Rechtes
sowohl präventive als repressive Maassregeln anwendet.
Eine ins Einzelne gehende Aufzählung der Vorbeugungs-
Maassregeln ist nicht nölhig. Nachstehende allgemeine Bemer-
kungen werden ausreichen "). — Vor Allem versteht sich von
selbst, dass die obersten Grundsätze über Präventivjustiz über-
haupt auch bei dem Schutze fremden Rechtes ihre volle Anwen-
dung finden. Dieselben gründen sich ja nicht auf die persön-
lichen Beziehungen des zu Schülzenden, sondern auf die
Rechtsaufgabe des Staates an sich. Demgemäss hat denn der
Staat das Recht und die Pflicht, alle und jede Art von verbre-
cherischen Störungen fremder Rechtsordnungen,, welche seine
Unterthanen unter seiner Botmässigkeit vornehmen wollen, zu
hintertreiben; und zwar nicht etwa blos solche, welche einen
fremden Staat selbst verleizen würden, sondern auch Unterneh-
1) Hinsichtlich der Vorbeugungsmaassregeln und deren Rechtfertigung
nach Grundsatz und Gegenstand beziehe ich mich im Allgemeinen auf mein
„System der Präventivjustiz“, in welchem freilich zunächst nur die Staats-
thätigkeit zur Sicherung der eigenen unmittelbaren Staats-Rechtsordnung
erörtert ist. Die Grundlage bleibt die nämliche.