Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(Jo.  107.)  Deklaration  des  §F.  4.  des  fernerweiten  Edikts  über  die  Finanzen  des
Staats  und  das  Abgaben  =  System  vom  7ten  September  1811.  De
Dato  Berlin,  den  16ten  Juni  1812.

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Irn  dem  am  7ten  September  1812.  erlassenen  fernerweiten  Edikt  über  die

Finanzen  des  Staats  und  das  Abgaben-System,  ist  §.  4.  festgesetzt:
daß  das  §.  8  und  14.  des  Reglements  vom  28teu  Oktober  1810.  gegebene
  Verbot  der  Hand=  und  Roßmühlen  aufgehoben  sey,  und  daß
diese,  so  wie  die  Quirle,  Stampfen  und  Steine,  zum  Zermalmen  des
Getreides,  ferner  wieder  gestattet  seyn  sollen;  daß  jedoch  derjenige,  welcher
  eine  Brauerei  betreibe,  eine  solche  Mühle  nur  unter  angeordneter
hinreichender  Kontrolle  behalten  oder  errichten  dürfe,  und  daß  derjenige,
welcher  eine  solche  Mühle  zur  Defraudation  der  Malzaccise  mißbrauche,
jenes  Recht  verlieren  und  Dreihundert  Thaler  Strafe  erlegen  solle.

Da  sich  jedoch  die  hierin  bestimmte  Strafe  nur  auf  die  Inhaber  von
Brauereien  bezieht;  so  wird,  vermöge  der  mir  am  Schluß  des  Edikts  vom
ten  September  v.  J.  Allerhöchst  verliehenen  Befugniß,  selbiges  zu  deklariren
und  zu  ergänzen,  hiermit  in  Rücksicht  derjenigen  Personen,  welche,  ohne  eine
Brauerei  zu  betreiben,  Hand=  oder  Roßmühlen,  Quirlen,  Stampfen  oder
ähnliche  Werkzeuge  besitzen,  die  nicht  unter  Kontrolle  der  Abgabenbehörden  stehen,
  festgesetzt:

daß  jeder  Inhaber  einer  solchen  Maschiene,  sobald  er  zur  eigenen  Konsumtion,
  oder  für  andere,  darauf  Braumalz  anfertiget,  nicht  nur  mit
der  gesetzlichen  Strafe  für  die  defraudirten  Malzgefälle  belegt,  sondern
außerdem  noch  mit  der  Konfiskation  der  Mühle  und  mit  der  Untersagung
des  fernern  Gebrauchs  eines  solchen  oder  ähnlichen  Werkzeuges  bestraft
werden  soll.

Berlin,  den  16ten  Juni  1812.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.

T2  (No.  108.)