Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 519 
ordnung aufrecht nicht etwa aus Gefälligkeit gegen Driite, son- 
dern aus eigener Ueberzeugung, als eigene Aufgabe und nach 
eigenen Geselzen, und hat also auch nur seiner Ansicht, seiner 
Pflicht und seinem Rechte dabei zu folgen. 
b) Der zweite Fall. 
Schon schwieriger ist die Auffindung der richtigen Grund- 
sätze in dem zweiten der oben bezeichneten Fälle, wenn nämlich 
diesseitige Unterihanen in fremdem Staatsgebiete 
gegen das dortige Recht sich verfehlt haben, aber 
unbestraft in die Heimath zurückgekehrt sind. 
Von Vorbeugungs-Maassregeln kann hier, wie sich von 
selbst versteht, in der Regel nicht die Rede sein. Es handelt 
sich ja von Unternehmungen, welche ganz in einem fremden 
Gebiete vor sich gehen; und für den diesseitigen Staat liegen, 
wenn ihm die Kunde wird, lauter bereits vollendete Handlungen 
vor. Eine Beihülfe zur Vorbeugung ist also nur eiwa in so ferne 
möglich und nöthig, als vielleicht diesseiligen Angehörigen, welche 
Verdacht einer bösen Absicht erwecken, der Eintritt in das fremde 
Gebiet untersagt werden kann, oder als Nachrichten über ein in 
dem jenseitigen Gebiete beabsichtigtes Unternehmen rechtzeitig 
mitgetheilt werden mögen. Und so viel, aber auch nicht weiter, 
ist denn auch zu leisten. — Was aber die Strafen betrifft, so 
sind, der Reihe nach, folgende Fragen zu beantworten. Vorerst, 
und als Vorirage, hat der Staat überhaupt die Aufgabe (Recht 
sowohl als Pflicht), Vergehungen gegen das Recht eines andern 
Staates, begangen in dessen Gebiet selbst, zur Bestrafung zu 
bringen ? Zweitens, falls dieses in irgend einer Ausdehnung bejaht 
wird, ist diese Bestrafung durch Auslieferung des Beschuldigten 
an den verletzten Staat oder durch Verfahren vor den eigenen 
Gerichten zu bewerkstelligen ? Dritiens endlich, wenn diess Letz- 
tere immer oder theilweise stattfindet, hat der Staat seine eigenen 
Strafgesetze oder die des verletzten Staates bei Bemessung der 
Strafen zur Anwendung zu bringen ? 
Den geringsten Anstand hat wohl die Bejahung der Vorfrage, 
sobald man sich einmal auf dem kosmopolitischen Standpunkte 
befindet. Allerdings hat jeder Staat zunächst und vorzugsweise 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 38 Heft. 34
	        
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