vom Asyle. 519
ordnung aufrecht nicht etwa aus Gefälligkeit gegen Driite, son-
dern aus eigener Ueberzeugung, als eigene Aufgabe und nach
eigenen Geselzen, und hat also auch nur seiner Ansicht, seiner
Pflicht und seinem Rechte dabei zu folgen.
b) Der zweite Fall.
Schon schwieriger ist die Auffindung der richtigen Grund-
sätze in dem zweiten der oben bezeichneten Fälle, wenn nämlich
diesseitige Unterihanen in fremdem Staatsgebiete
gegen das dortige Recht sich verfehlt haben, aber
unbestraft in die Heimath zurückgekehrt sind.
Von Vorbeugungs-Maassregeln kann hier, wie sich von
selbst versteht, in der Regel nicht die Rede sein. Es handelt
sich ja von Unternehmungen, welche ganz in einem fremden
Gebiete vor sich gehen; und für den diesseitigen Staat liegen,
wenn ihm die Kunde wird, lauter bereits vollendete Handlungen
vor. Eine Beihülfe zur Vorbeugung ist also nur eiwa in so ferne
möglich und nöthig, als vielleicht diesseiligen Angehörigen, welche
Verdacht einer bösen Absicht erwecken, der Eintritt in das fremde
Gebiet untersagt werden kann, oder als Nachrichten über ein in
dem jenseitigen Gebiete beabsichtigtes Unternehmen rechtzeitig
mitgetheilt werden mögen. Und so viel, aber auch nicht weiter,
ist denn auch zu leisten. — Was aber die Strafen betrifft, so
sind, der Reihe nach, folgende Fragen zu beantworten. Vorerst,
und als Vorirage, hat der Staat überhaupt die Aufgabe (Recht
sowohl als Pflicht), Vergehungen gegen das Recht eines andern
Staates, begangen in dessen Gebiet selbst, zur Bestrafung zu
bringen ? Zweitens, falls dieses in irgend einer Ausdehnung bejaht
wird, ist diese Bestrafung durch Auslieferung des Beschuldigten
an den verletzten Staat oder durch Verfahren vor den eigenen
Gerichten zu bewerkstelligen ? Dritiens endlich, wenn diess Letz-
tere immer oder theilweise stattfindet, hat der Staat seine eigenen
Strafgesetze oder die des verletzten Staates bei Bemessung der
Strafen zur Anwendung zu bringen ?
Den geringsten Anstand hat wohl die Bejahung der Vorfrage,
sobald man sich einmal auf dem kosmopolitischen Standpunkte
befindet. Allerdings hat jeder Staat zunächst und vorzugsweise
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 38 Heft. 34