Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

532. Völkerrechtliche Lehre 
Dieselbe ist nämlich als ein gewerbemässiges Verbrechen gegen 
die ganze Menschheit zu betrachten, und es hat somit jeder Staat 
das Recht und die Pflicht eigener Unterdrückung und Bestrafung, 
und somit auch der Beihülfe hierzu. Für die Schuldigen hat es 
ohnedem keine Bedeutung, wer das Strafamt übt, da die Strafe 
überall dieselbe ist. 
Vom Standpunkte einer kosmopolitischen Rechtsansicht .aus 
hat also der Staat eine doppelte Aufgabe. Einmal hat er immer, 
wo der Natur der Sache nach eine Möglichkeit dazu besteht und 
wo seine Mitwirkung zum Zwecke nöthig ist, Vorbeugungsmaass- 
regeln zum Schutze des Rechtes zu treffen, auch wenn dasselbe 
zunächst ausserhalb seines Gebietes liegt. Sodann aber muss er 
auch durch Beihülfe zu den gesetzlichen Strafen zur Herstellung 
der Weltrechtsordnung mitwirken. Und zwar hat er durch die 
eigenen Gerichte und nach seinen eigenen Geselzen seine eigenen, 
bleibenden oder vorübergehenden, Unterthanen zur Strafe zu brin- 
gen, welche ein auswärtiges Recht verletzt haben, sei es im 
diesseiligen, sei es im freinden Gebiete. Durch Auslieferung an 
den verletzten Staat aber soll er (ausgenommen den Fall einer 
beabsichtigten. Ungerechtigkeit.. oder unmenschlicher Härte ) Bei- 
hülfe leisten, wenn eine strafbare Verletzung des fremden Rechtes 
zwar auf fremdem Gebicle und von Fremden, d. h. seiner Gewalt 
zur Zeit der Begehung in keiner Weise Unterworfenen, begangen 
wurde, er aber der Thäler später irgendwie habhaft geworden ist. 
2. 
Die selbstsüchtige Auffassung. 
Die bisher erörterte und in ihren Folgerungen dargelegte 
Ansicht ist aber keineswegs die einzige grundsätzlich mögliche. 
Vielmehr kann ‚das Verhalten des Staales zur allgemeinen Rechts- 
ordnung auch auf eine ganz andere Grundlage gestellt und folge- 
richtig auf dieser entwickelt werden. Diess geschieht aber, wenn 
man dem Staate lediglich die Aufgabe setzt, seine eigene 
Rechtsordnung gegen Angriffe zu schützen und nach etwaiger 
Verletzung wiederherzustellen, über diese Thätigkeit hinaus ihm 
aber weder Rechte noch Pflichten einräumt, 
Hier stellt man. als obersten Salz und Ausgangspunkt auf,
	        
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