Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

538 Völkerrechtliche Lehre 
hörigen wirken und dazu ‚bestellt sind: so springt jeden Falles 
die Ausdehnung und die Beschwerlichkeit der Vorkehrungen in 
die Augen, welche zur Verhinderung des Schleichhandels der 
eigenen Unterthanen nöthig werden können. Ist schon die Ab- 
haltung fremden Schmuggels schwer und kosispielig genug, so 
ist eine wirksame Beaufsichtigung sämmtlicher eigener Gewerben- 
der noch ganz anders eingreifend. Und diess vielleicht zu Gun- 
sten eines Staates, welcher uns nicht einmal gleiche Hülfe seiner 
Seits gewährte! Hinsichtlich der Verhinderung von Privatver- 
brechen ‘aber würde es sich nicht etwa blos von Räuber- oder 
Diebsbanden handeln, welchen man den Weg nach benachbarten 
Staaten zu verlegen hälte, sondern auch von der Beaufsichtigung 
alles Betruges im Handel mit den Angehörigen des fremden 
Staales u. derg. — Eine nicht minder grosse Last kann die 
Untersuchung und Bestrafung der von diesseitigen Unter- 
thanen im fremden Gebiete begangenen Rechtsverletzungen auf- 
laden. Obgleich der diesseitige Staat unmittelbar gar nicht 
betheiligt ist, muss er mit Mühe und Kosten Beweismittel aus 
fremdem Lande herbeischaffen, seine Gerichte ihrem eigentlichen 
Berufe entziehen, die erkannten Strafen in seinen Anstalten voll- 
ziehen. 
Diese Beschwerden sind aber um so weniger zu unterschätzen, 
als höchstwahrscheinlich, zweitens, alle Bemühungen um den 
Rechtsschutz Fremder doch nicht hinreichen werden, um manch- 
fachen Beschwerden, Verlangen und Verwicklungen 
von Seiten auswärliger Staaten vorzubeugen. Auch 
bei bestem Willen der obersten Gewalt wird es keineswegs immer 
gelingen, beabsichtigte Verletzungen abzuwenden oder durch ge- 
richtliche Thätigkeit einen den Beschädigten genügenden Spruch 
zu erwirken. Dann aber mag man mit Bestimmtheit Klagen und 
Forderungen entgegensehen, deren allgemeine Begründung: nicht 
einmal in Abrede zu ziehen ist, da ja die Verpflichtung zur 
Rechtshülfe diesseits anerkannt wird. 
Ein dritter sehr bedeutender Uebelstand ist, dass man durch 
das System allgemeiner Rechtshülfe gedrängt werden kann, sich 
über zweifelhafte und bedrohliche Zustände in einem andern 
Staate amtlich auszusprechen, und sie somit entweder als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.