538 Völkerrechtliche Lehre
hörigen wirken und dazu ‚bestellt sind: so springt jeden Falles
die Ausdehnung und die Beschwerlichkeit der Vorkehrungen in
die Augen, welche zur Verhinderung des Schleichhandels der
eigenen Unterthanen nöthig werden können. Ist schon die Ab-
haltung fremden Schmuggels schwer und kosispielig genug, so
ist eine wirksame Beaufsichtigung sämmtlicher eigener Gewerben-
der noch ganz anders eingreifend. Und diess vielleicht zu Gun-
sten eines Staates, welcher uns nicht einmal gleiche Hülfe seiner
Seits gewährte! Hinsichtlich der Verhinderung von Privatver-
brechen ‘aber würde es sich nicht etwa blos von Räuber- oder
Diebsbanden handeln, welchen man den Weg nach benachbarten
Staaten zu verlegen hälte, sondern auch von der Beaufsichtigung
alles Betruges im Handel mit den Angehörigen des fremden
Staales u. derg. — Eine nicht minder grosse Last kann die
Untersuchung und Bestrafung der von diesseitigen Unter-
thanen im fremden Gebiete begangenen Rechtsverletzungen auf-
laden. Obgleich der diesseitige Staat unmittelbar gar nicht
betheiligt ist, muss er mit Mühe und Kosten Beweismittel aus
fremdem Lande herbeischaffen, seine Gerichte ihrem eigentlichen
Berufe entziehen, die erkannten Strafen in seinen Anstalten voll-
ziehen.
Diese Beschwerden sind aber um so weniger zu unterschätzen,
als höchstwahrscheinlich, zweitens, alle Bemühungen um den
Rechtsschutz Fremder doch nicht hinreichen werden, um manch-
fachen Beschwerden, Verlangen und Verwicklungen
von Seiten auswärliger Staaten vorzubeugen. Auch
bei bestem Willen der obersten Gewalt wird es keineswegs immer
gelingen, beabsichtigte Verletzungen abzuwenden oder durch ge-
richtliche Thätigkeit einen den Beschädigten genügenden Spruch
zu erwirken. Dann aber mag man mit Bestimmtheit Klagen und
Forderungen entgegensehen, deren allgemeine Begründung: nicht
einmal in Abrede zu ziehen ist, da ja die Verpflichtung zur
Rechtshülfe diesseits anerkannt wird.
Ein dritter sehr bedeutender Uebelstand ist, dass man durch
das System allgemeiner Rechtshülfe gedrängt werden kann, sich
über zweifelhafte und bedrohliche Zustände in einem andern
Staate amtlich auszusprechen, und sie somit entweder als