Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

544 Völkerrechtliche: Lehre 
Verbindet dagegen der Staat, welcher sich zu jener engen 
Auffassung seiner Rechtspflicht bekennt, damit die Bewilligung 
eines unbedingten Asyles für Fremde nicht, — und es hängen 
diese heiden Einrichtungen keineswegs mit solcher Nothwendig- 
keit zusammen, dass sie gar nicht getrennt werden können, — 
so mindern sich allerdings die Uebel. Der Stnat behält die Mög- 
lichkeit, sein eigenes Land rein zu halten, so wie das Ausland 
von besländiger Furcht zu befreien. Aber auch hier bleilt doch 
iimmer noch Bedenken genug übrig.. — Unter allen Umständen 
wird es grosser und fortgeseizier Aufmerksamkeit auf die in 
das Staatsgebiet eintretenden Fremden bedürfen, um sich sehr 
unerwünschten Zuzuges zu erwehren. Trotz deın nämlich, dass 
kein unbedingtes Asylrecht besteht, wird doch schon die Aussicht 
auf völliges Unterbleiben jeder Art von gerichtlicher Untersuchung 
und Bestrafung allerwärts Rechtsverbrecher anlocken. Möglicher- 
weise finden sie ja Schutz durch Nachsicht oder Täuschung über 
ihre Persönlichkeit; im schlimmsten Falle steht nur einfache 
Wegweisung bevor. Der Zudrang wird also jeden Falles gross 
sein und bedenkliche Bestandtheile enthalten. — Allein daran 
nicht genug. Offenbar hängt der ganze Zustand lediglich von 
den Grundsätzen ab, welche der Staat in Beziehung auf das Asyl- 
recht überhaupt aufstellt.- Behält er sich ein freies Entscheidungs- 
recht über die Annahme und Duldung eines jeden Fremden vor, 
(eine alien bill,) dann hängt allerdings nur von ihm ab, sich 
selbst und Andere vor Schaden und Gefahr zu bewahren; und 
es bleiben dann nur in so ferne Nachtheile, als etwa einem wirk- 
lich gefährlichen Menschen Aufenthalt verwilligt wird, oder weil 
die Duldung eines bestimmten Flüchtlings einem: fremden Siaate, 
gleichgültig jelzt ob mit Recht oder Unrecht, “Veranlassung zu 
Besorgnissen und zu Beschwerden giebt. Macht dagegen der 
Staat die Aufenthaltserlaubniss abhängig von der Erfüllung ge- 
wisser gesetzlicher Bedingungen, (wie diess wohl bei der 
gesammiten Rechisauffassung eines solchen Staates der wahrschein- 
logisch und juristisch so unhaltbar: dass in der That nur eine Verbindung 
von leidenschaftlicher Anmaassung und von gedankenloser Unwissenheit auf 
einen solchen Grundsatz verfallen kann. Dieses Urtheil kann den Vereinigten 
Staaten nicht erspart werden.
	        
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