Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 561 
beugenden Vorkehrungen eines Staates zu Gunsten fremder Ge- 
setze sich auch auf die Abhaltung diesseitiger Angehöriger von 
Schleichhandel in den fremden Staat, überhaupt auf den Schutz 
seiner Abgabengesetze, zu erstrecken haben ? — Eine Ver- 
neinung der ersten Frage wäre also eine Ausnahme von dem 
Grundsatze der Nichtauslieferung; eine Verneinung der andern 
aber würde eine bedeutende Lücke in dem Systeme der Abhal- 
tung der eigenen Angehörigen von Verletzung Fremder zur Folge 
haben. 
Was nun den ersten Fall betrifft, so ist zwar bekannt, dass 
viele Staaten gerade die Auslieferung flüchtiger Heerpflich- 
tiger zum Gegenstande von besonderen Verträgen gemacht 
haben, und zwar selbst solche darunter, welche sonst keine Ver- 
pflichtungen dieser Art eingehen; auch lässt sich etwa zur Recht- 
fertigung einer Ausnahme sagen, dass ein ungehorsamer Kriegs- 
dienstpflichtiger nicht blos eine öffentliche Pflicht verletzt, sondern 
auch einem seiner Mitbürger, welcher jetzt für ihn eintreten muss, 
einen schweren Schaden unrechtlicher Weise zufügt; so wie, dass 
wenigstens zuweilen Diebstahl öffentlichen Eigenthumes mit der 
Fahnenflucht verbunden ist: dennoch muss man sich gegen die 
Verlassung des Grundsatzes erklären. Nicht nur würde man 
doch selbst jetzt in einzelnen Fällen mithelfen zu barbarischen 
Strafen; sondern es könnte überhaupt eine grundsätzliche Aus- 
lieferung der Kriegsdienstpflichtigen leicht missbraucht werden 
zur Umgehung der ganzen Nichtauslieferung bei Staatsvergehen. 
Es bedürfte nämlich von Seiten einer beliebigen Regierung nur 
einer scheinbaren Ausdehnung der Dienstpflicht auf die Männer 
aller Alter und Verhältnisse, um jeden politischen Flüchtling als 
Ausreisser in Anspruch nehmen zu können. Und gerade in den 
schlimmsten Fällen dürfte man wohl solchen Versuchen entgegen- 
sehen. Von einer höhern Nothwendigkeit der Ausnahmen aber 
kann nicht die Rede sein, da die Erfahrung genügend zeigt, dass 
Staaten, welche die Kriegsdienstpflicht nicht auf eine harte Weise 
übertreiben, und welche den Soldaten gerecht und menschlich be- 
handeln, keine ihre Vertheidigungskraft beeinträchtigende Fahnen- 
flucht zu fürchten haben. 
Dagegen ist allerdings die andere Ausnahme zu vertheidigen,
	        
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