Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

562 Völkerrechtliche Lehre 
nämlich die Unterlassung von Vorbeugungsmaassregeln gegen die 
Verletzung vonEinkommensgesetzen fremder Staa- 
ten, namentlich also gegen Schleichhandel diesseitiger Unter- 
thanen in das jenseitige Gebiet. Nicht etwa, weil der Schleich- 
handel nicht unter den Begriff der Störung der Rechtsordnung 
file. Die Zollgesetze sind ein wesentliches Mittel zur Feststellung 
der Beitragpflicht der verschiedenen Gatlungen von Unterthanen 
zu den Staatslasten; und überdiess hängt von ihrer Durchführung 
die Aufrechterhaltung manchfacher Rechte und Privilegien ab, 
‘welche jeder Staat vollkommen befugt ist, seinen Unterthanen zu 
verleihen. Auch nicht damit kann die Ausgabe gerechifertigt 
werden, dass der diesseilige Staat bei der ganzen Maassregel 
kein Interesse habe. Abgesehen davon, dass diese Rücksicht 
bei der kosmopolitischen Auffassung überhaupt zurückgestellt 
wird, wäre diese Ansicht nicht einmal thatsächlich richtig. Theils 
ist nichts verkehrter, als die, freilich nicht ‘eben seltene, Freude 
einer Regierung an der erfolgreichen Durchbrechung des Han- 
delssystemes anderer Staaten. Die Vergeltung lässt in der Regel 
nicht lange auf sich warten, .da die zu erfolgreichen Schleich- 
händlern Gebildeten keinerlei Anstand nehmen, ihre Künste auch 
gegen die eigenen Gesetze zu kehren; und überdiess von dem 
diesseits nicht beschützten Nachbarstaate nicht erwartet werden 
mag, dass er nun doch seiner Seits seine Unterthanen von Be- 
einträchtigung unserer Abgabengesetze abzuhalten suche. Theils 
aber bildet sich durch den Schleichhandel eine verwegene, arbeits- 
scheue,’allmählig auch zu jeder andern Art von Gesetzesver- 
letzung geneigte Bevölkerung aus, welche dem eigenen Staale 
lästig und gefährlich werden kann. Am wenigsten endlich darf 
die Vorbeugung desshalb unterbleiben, weil etwa Vortheil aus 
dem Schleichhandel gezogen wird. Aus gleichem Grunde könnte 
Diebstahl, Betrug und Raubmord im fremden Gebiete begünstigt 
werden. — Wohl aber rechtfertigt sich die Aufstellung einer 
Ausnahme von dem Präventivsysteme in diesem besondern Falle 
dadurch, dass eine wirksame Vorkehrung nur durch solche Ueber- 
wachungen und Beschränkungen des eigenen inneren Gewerbe- 
wesens und Handels, der sämmtlichen Verkehrsanstalten und Ver- 
bindungswege hergestellt werden könnte, dass sie den diesseitigen
	        
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