Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

570  Völkerrechtliche  Lehre

stehenden  Zustände  und  der  sich  von  selbst  daran  schliessenden
Vorschläge  zur  Verbesserung  derselben.
Es  sei  zuerst  ein  Blick  geworfen  auf

1.

den  gegenwärtigen  Stand  der  wissenschaftlichen  Bearbeitung.

Dass  derselbe  wenig  genügt  sowohl  im  Ganzen  als  hinsichtlich
  der  meisten  Einzelnfragen  hat  sich  wohl  aus  der  Aufzählung
der  verschiedenen  Lehrmeinungen  selbst  ergeben.  Es  sind  aber
zwei  ungefähr  gleich  wirksame  Ursachen  dieses  unbefriedigenden
Zustandes  zu  bemerken.

Vorerst  die  beinahe  gänzliche  Vernachlässigung  der  Untersuchung
  über  die  Ausdehnung  der  Rechtsaufgabe  des  Staates.
Es  ist  einleuchtend,  dass  man  ohne  eine  feste  allgemeine  Beantworlung
  dieser  Frage  in  den  einzelnen  Punkten  lediglich  im  Dunkeln
tappt,  und  leicht  zu  Willkührlichkeiten  und  Folgewidrigkeiten
kommt.  An  ganzen  Reihen  von  Beispielen  liesse  es  sich  nachweisen,
  dass  namentlich  drei  Fehler  die  Folge  eines  solchen  mangelhaften
  Ausgangspunktes  sind.  Einmal,  die  Aufstellung  von
angeblich  obersten  Sätzen,  welche  im  besten  Falle  nur  einen
Theil  der  Frage  beherrschen.  Zweitens,  die  Begnügung  mil  blossen
Behauptungen,  anstatt  bewiesener  leizter  Gründe.  Drittens  endlich,
  die  völlige  Uebergehung  ganzer  wichtiger  Seiten  des  Gegenstandes
  ).  So  lange  also  hier  nicht  gründlich  geholfen  ist,  ist

‘1)  Nachstehende  Beispiele  liessen  sich  beinahe  nach  Belieben  vermehren,
  —  Als  Beleg  der  Annahme  eines  nur  theilweise  ausreichenden  Satzes
erscheint  es,  wenn  man  von  dem  Axiom  ausgeht,  der  Staat  habe  ein  Recht
zur  Strafe,  also  überhaupt  zur  Gerichtsbarkeit,  nur  da,  wo  er  zur  Äuflegung
von  Pflichten  berechtigt  sei.  Diess  möchte  etwa  von  Bedeutung  sein  für  die
strafrechtliche  internationale  Frage;  allein  es  ist  klar,  dass  damit  für  die  ganze
Vorbeugungsfrage  und  für  einen  guten  Theil  des  internationalen  Privatrechtes
gar  kein  Anbaltspunkt  gewonnen  ist.  Der  Satz,  wenn  er  überhaupt  wahr
ist,  kann  höchstens  in  zweiter  Linie,  als  Regel  für  eine  Unterabtheilung
stehen.  —  Eine  Begnügung  mit  einer  blossen  Behauptung  anstatt  der  Auffindung
  eines  richtigen  obersten  Grundsatzes  ist  es  aber,  wenn  man  ohne
weiteres  setzt,  der  Staat  dürfe  die  sog.  delicta  juris  gentium  wegen  ihrer
Abscheulichkeit  überall  verfolgen,  geringere  Rechtsvergehen  aber  nicht;  oder