Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

572  Völkerrechtliche  Lehre

rechte.  Hierdurch  geht  nun  aber  nicht  nur  die  Uebersicht  und
das  volle  Bewusstsein  von  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  verloren;
  sondern  es  wirkt  natürlich  die  Abtrennung  ungünstig  sowohl
  auf  die  allseitig  richtige  und  umfassende  Ausprägung  des
obersten  Grundsatzes,  als  auf  eine  folgerichtige  und  harmonische
Ausbildung  der  einzelnen  Abtheilungen.  Es  ist  natürlich  nicht  zu
vermeiden,  dass  die  besonderen  Fragen  auch  in  denjenigen  Wissenschafiskreisen,
  welchen  sie  dem  Stoffe  nach  angehören,  gehörigen
Ortes  dargestellt  und  in  die  hier  passende  Verbindung  gebracht
werden;  allein  selbst  im  Interesse  dieser  einzelnen  praktischen
Anwendungen  ist  es  nöthig,  dass  denselben  eine  die  sämmtlichen
verwandten  Fragen  umfassende  Bearbeitung  vorangehe  und  zur
Grundlage  diene.

Unter  diesen  Umständen  ergeben  sich  die  Forderungen,  welche
an  die  Wissenschaft  zu  stellen  sind,  ganz  von  selbst.  Einmal
ist  eine  ausführliche  abgesonderte  Behandlung  des  Gegenstandes
Bedürfniss.  Er  muss  nach  Haupt  und  Gliedern,  nach  Grundsatz
und  Folgerungen,  nach  Recht,  Pflicht  und  Zweckmässigkeit  durchdacht
  und  festgestellt  werden.  Wer  eine  eigene  Ansicht  in  der
Sache  hat,  der  möge  sie  miltheilen,  bis  sich  aus  Rede  und  Gegenrede,
  Beweis  und  Gegenbeweis  die  Wahrheit  herausgestellt  hat.
Sodann  aber  sind  die  einzelnen  Abtheilungen  und  Fragen  in  den
betreffenden  einzelnen  Wissenschaften  einzureihen  und  mit  dem
übrigen  Stoffe  in  die  rechte  Verbindung  zu  bringen.  Und  zwar
ist  in  dieser  Reihenfolge  zu  verfahren;  denn  wenn  nicht  die
ganze  oben  angedeutete  Ansicht  über  die  Gründe  des  fehlerhaften
jelzigen  Zustandes  unrichtig  ist,  so  erhellt  auch,  dass  der  umgekehrte
  Weg,  nämlich  ein  Aufsteigen  von  Verbesserungen  im
Einzelnen  zu  der  Gewinnung  des  leitenden  Grundsatzes,  ein  durchaus
  verkehrter  wäre.

Die  Bedeutung  einer  tüchtigen  Bearbeitung  und  gründlichen
Feststellung  der  Lehre  in  solchem  Umfange  wäre  gross  für  mehr
als  Eine  Staats-  und  Rechtswissenschaft.

Vor  Allem  würde  natürlich  das  philosophische  Völkerrecht
  eine  entschiedene  und  umfassende  Bereicherung  und
Berichtigung  erhalten.  Allerdings  sind  nicht  alle  Einzelnheiten
der  anzustellenden  Untersuchungen  Gegenstand  des  internationalen