Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom  Asyle.  573

Rechtes,  sondern  sie  betreffen  zum  Theile  Handlungen,  welche
der  Staat  in  seinem  Innern  und  nur  zu  seiner  eigenen  sittlichen
und  rechtlichen  Befriedigung  vorzunehmen  hat.  Allein  die  Mehrzahl
  der  Sätze  ist  in  ihren  schliesslichen  Ergebnissen  von  Bedeutung
  für  ‚die  Forderungen  von  Staat  zu  Staat.  Und  zwar
lässt  sich  bei  genauerer  Betrachtung  ein  dreifacher  Gewinn  entdecken,
  welchen  die  philosophische  Auffassung  dieser  Wissenschaft
  von  einer  abschliessenden  Feststellung  des  Grundsatzes
und  einer  richtigen  Einfügung  der  einzelnen  Sätze  zu  erwarten
hätte.  —  Vorerst  würde  das  System  sachlich  um  einen  wichtigen
und  ansprechenden  Abschnitt  bereichert,  welcher  an  die  Stelle
grosser  Vernachlässigung,  höchstens  einzelner  zerstreuter  Bruchstücke
  träte.  —  Sodann  liesse  sich  Grosses  hoffen  von  einer  endlichen
  Auffindung  des  richtigen  Grundsatzes  für  eine  entsprechende
  Ausbildung  des  internationalen  Privatrechtes.  Es  ist
nicht  die  Aufgabe  der  gegenwärtigen  Blätter,  diese  Frage  zu
behandeln,  und  am  wenigsten  könnte  diess  so  im  Vorbeigehen
geschehen;  allein  die  Andeutung  sei  erlaubt,  dass  ohne  Zweifel
für  diesen  schwierigen  und  so  sehr  bestrittenen  Gegenstand
leichter  eine  glücklichere  Ordnung  gefunden  werden  könnte,  wenn
auch  er  unter  den  Grundsatz  von  der  richtigen  räumlichen  Ausdehnung
  der  Rechtshülfe  des  Siaates  gestellt  würde.  Unmöglich
hätte  der  Streit  schon  so  lange  ohne  Befriedigung  und  Ende  von
so  vielen  unserer  ersten  Rechtskenner  geführt  werden  können,
wenn  ein  sicherer  oberster  Grundsatz  vorhanden  gewesen  wäre.
Dass  aber  namentlich  die  Rechtspflicht  des  Staates  zur  Förderung
fremder  Rechtsordnung  (  natürlich  in  bestimmten  Gränzen  und
unter  genau  zu  beslimmenden  Bedingungen)  ein  solcher  Ausgangspunkt
  wäre,  welcher  besser  zu  einem  Ziele  führte,  als  die
Unbestimmtheit  der  comitas,  die  Abgeschmacktheit  der  unbedingten
Anwendung  des  fremden  Rechtes,  die  starre  und  blos  formales
Recht  schaffende  Beschränkung  auf  das  Landesrecht,  und  selbst
endlich  die  nur  zu  endlosem  Streite  führende  Unterordnung  jedes
Rechtsgeschäftes  unter  das  Gesetz  seiner  Entstehung:  dafür  spricht
doch  wohl  mehr,  als  nur  subjective  Ansicht.  —  Driltens  aber
würde  die  Aufnahme  des  allgemeinen  Grundsatzes  der  aushelfenden
  Rechtspflicht  die  so  nothwendige  formelle  und  sachliche  Um-