vom Asyle. 573
Rechtes, sondern sie betreffen zum Theile Handlungen, welche
der Staat in seinem Innern und nur zu seiner eigenen sittlichen
und rechtlichen Befriedigung vorzunehmen hat. Allein die Mehrzahl
der Sätze ist in ihren schliesslichen Ergebnissen von Bedeutung
für ‚die Forderungen von Staat zu Staat. Und zwar
lässt sich bei genauerer Betrachtung ein dreifacher Gewinn entdecken,
welchen die philosophische Auffassung dieser Wissenschaft
von einer abschliessenden Feststellung des Grundsatzes
und einer richtigen Einfügung der einzelnen Sätze zu erwarten
hätte. — Vorerst würde das System sachlich um einen wichtigen
und ansprechenden Abschnitt bereichert, welcher an die Stelle
grosser Vernachlässigung, höchstens einzelner zerstreuter Bruchstücke
träte. — Sodann liesse sich Grosses hoffen von einer endlichen
Auffindung des richtigen Grundsatzes für eine entsprechende
Ausbildung des internationalen Privatrechtes. Es ist
nicht die Aufgabe der gegenwärtigen Blätter, diese Frage zu
behandeln, und am wenigsten könnte diess so im Vorbeigehen
geschehen; allein die Andeutung sei erlaubt, dass ohne Zweifel
für diesen schwierigen und so sehr bestrittenen Gegenstand
leichter eine glücklichere Ordnung gefunden werden könnte, wenn
auch er unter den Grundsatz von der richtigen räumlichen Ausdehnung
der Rechtshülfe des Siaates gestellt würde. Unmöglich
hätte der Streit schon so lange ohne Befriedigung und Ende von
so vielen unserer ersten Rechtskenner geführt werden können,
wenn ein sicherer oberster Grundsatz vorhanden gewesen wäre.
Dass aber namentlich die Rechtspflicht des Staates zur Förderung
fremder Rechtsordnung ( natürlich in bestimmten Gränzen und
unter genau zu beslimmenden Bedingungen) ein solcher Ausgangspunkt
wäre, welcher besser zu einem Ziele führte, als die
Unbestimmtheit der comitas, die Abgeschmacktheit der unbedingten
Anwendung des fremden Rechtes, die starre und blos formales
Recht schaffende Beschränkung auf das Landesrecht, und selbst
endlich die nur zu endlosem Streite führende Unterordnung jedes
Rechtsgeschäftes unter das Gesetz seiner Entstehung: dafür spricht
doch wohl mehr, als nur subjective Ansicht. — Driltens aber
würde die Aufnahme des allgemeinen Grundsatzes der aushelfenden
Rechtspflicht die so nothwendige formelle und sachliche Um-