Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 55 
gehender Krankheitsfälle aus eigener Kralt keine genügende 
Vorsorge Irelfen, so ist ihm dies für die Fälle dauernder Ar- 
beitsunfähigkeit und Sinken der Kräfte in höherm Alter noch 
weniger möglich. Er bedarf hier noch vielmehr der Unter- 
stützung durch Vereinigung, der gemeinsamen Leitung und vor 
allen Dingen der Befruchtung seiner Anstrengungen durch höhere 
Einsicht und Erfahrung. 
Auf der andern Seite gehört es ohne Zweifel zu den Er- 
fordernissen einer wahren Selbstständigkeit, dass der Arbeiter auch 
für die Hinfälligkeit des Alters und einer ohne sein Verschulden 
eintretenden Arbeitsunfähigkeit eine sichere, durch seine eigenen 
Leistungen eröffnete und unterhaltene Hilfsquelle habe, und für 
solche Fälle nicht lediglich .auf die Aushülfe der Armenpflege 
verwiesen werde. Soll die Tugend der Umsicht und Sparsamkeit 
bei den arbeitenden Klassen zu einer kräftigen Entwicklung und 
allgemeinen Verbreitung gelangen, sollen sie nicht vielmehr 
abgeschreckt als angespornt werden an die Bedürfnisse einer 
entfernieren Zukunft zu denken und auch die Möglichkeit uner- 
warteter Ereignisse zu erwägen, so muss die Gelegenheit ge- 
boten sein, durch !reue Pflichterfüllung sich ein sorgenfreies 
Alter zu bereiten, und gegen die Schläge unverschuldeten Un- 
glücks Schulz zu finden. Das ist der Zweck einer Allersver- 
sorgungs -— oder Invalidenkasse. Nach den in verschiedenen 
Ländern gemachlen Erfahrungen und angestellten Untersuchungen 
muss diese auf anderer Grundlage als blosse Krankenkassen 
errichtet werden, und es empfiehlt sich dieselben gänzlich zu 
trennen. Die Verwaltung der Krankenkassen, die Berechnung 
der Beiträge und ihres Verhältnisses zu den zu gewährenden 
Unterstülzungen wird ungemein erschwert und verwickelt, ihre 
Sicherheit gefährdet und ihr Bestand untergraben, wenn man der 
Krankenkasse auch die Last dauernder Unterslützungen für 
die Fälle des Alters und der Arbeitsunfähigkeit auferlegen will. 
Die Zwecke einer Krankenkasse — die Verabreichung 
einer Unterstützung in den Fällen einer vorübergehenden 
Krankheit — können wie die Erfahrung lehrt, schon bei einer 
mässigen Zahl der gegenseitig Verbundenen genügend erreicht 
werden. In vielen Beziehungen empfiehlt sich sogar die Beschrän-
	        
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