Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

'vom Asyle, 587 
achtung anderer Staaten und Rechtszustände; vor Allem aber die 
Gewohnheit und das Herkommen. Streitigkeiten mit anderen 
Staaten aber bewirken, so lange die öffentliche Meinung nicht 
geändert ist, nur ein um so erbitterteres und hochmüthigeres 
Beharren. Dennoch kann und darf die Bekämpfung des Irrihumes 
nicht unterlassen und eine, wenn auch entfernte, Hoffnung auf 
Erfolg nicht aufgegeben werden. Kann doch, wenn nicht die 
ganze oben vorgetragene Grundansicht eine falsche ist, keine 
Meinungsverschiedenheit darüber sein, dass die Aufgebung jener 
verkehrten Auffassung und ein Anschliessen an die mittlere Lehre 
ein Fortschritt zur allgemeinen Gesiltigung, so wie ein bedeu- 
tender sachlicher Vortheil für alle Staaten wäre. Dieser Wahr- 
heit muss denn aber doch eine Kraft zugeschrieben werden. 
b> Bestrafung eines Ausländers wegen eines im 
Auslande und gegen dasselbe begangenen Ver- 
brechens. 
Nicht sowohl wegen ihrer grossen Wichtigkeit für das Le- 
ben und wegen der Häufigkeit des Vorkommens, als wegen der 
Bedeutung für das System muss die zweite der oben ausgehobenen 
Fragen: ob der Staat berechtigt und verpflichtet ist, ein von ei- 
nem Ausländer im Auslande begangenes Verbrechen zu bestrafen, 
falls der Thäter noch unbestraft in diesseitige Gewalt gerathen 
ist und kein unmittelbar betheiligier Staat die gerichtliche Ver- 
folgung für sich in Anspruch nimmt? als ein Hauptpunkt bezeich- 
net werden. Weniger wichtig für das praktische Leben ist diese 
Frage nämlich, weil es nicht oft vorkommt, dass weder der ver- 
letzte Staat, noch derjenige, welchem der Thäter als Unterthan 
angehört, ihn zur Bestrafung einfordern; dagegen von hoher 
theoretischer Bedeutung für die Theorie, weil eine Bejahung der- 
selben offenbar die äusserste Folgerung aus dem kosmopolitischen 
Grundsatze ist, und die Antwort als schärfste Probe der gemach- 
ten Rechnung gelten mag. 
Dass nur wenige Staaten den Fall in ihren Gesetzbüchern 
überhaupt erwähnt haben, ist oben S. 475 fg. bereits bemerkt 
worden. Die Frage ist aber bei den Stillschweigenden als ver- 
neint zu betrachten, indem nicht nur bei den Staaten des
	        
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