Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 589 
die Frage, ob überhaupt ein ünbestraftes Verbrechen vorliege, 
nicht nach seinem Landesrechte, sondern nach dem Rechte des 
Ortes des Verbrechens. Nur wenn unter den besonderen Ver- 
hältnissen des fraglichen Falles überhaupt ein Verbrechen be- 
gangen worden ist, kann ja überhaupt eine Sirafe möglich sein. 
Eine ungebürliche Ausdehnung der eigenen Gesetzgebung findet 
also gar nicht statt. Anderer Seils übt der strafende Staat Ge- 
richtsbarkeit nur in seinem Gebiete und nur gegen einen in sei- 
ner Gewalt Befindlichen. Also ist auch in dieser Beziehung kein 
Grund zu einer Beschwerde und hieraus folgenden Verlegenheit. 
— Endlich können aber die überwiegenden Nachtheile nicht etwa 
darin bestehen, dass ein zu dem fraglichen Grundsatze sich be- 
kennender Staat sich eine lächerliche und doch schliesslich un- 
mögliche donquixotische Verfolgung alles ungestraften Verbrechens 
in der weiten Welt auflüde. Nicht zu einer allgemeinen Rechts- 
herstellung verpflichtet er sich; sondern nur zur Bestrafung sol- 
cher Verbrecher, welche sich ohne ihre Handlung gesühnt zu 
haben ihm selbst in die Hände geben. Diese Fälle sind aber 
nicht nur selten, namentlich wenn, wie natürlich, auch hier alle 
kleinern Geselzesübertretungen unbeachtet bleiben‘; sondern es 
macht auch ihre Behandlung keine ungewöhnliche und übergrosse 
Beschwerde. Nicht einmal besondere Ausforschungs-Maassregeln 
werden verlangt; es genügt, wenn der Staat seine Thätigkeit 
im Falle einer ihm im gewöhnlichen Geschäftsgange zukommenden 
sichern Nachricht entwickelt. 
Es ist somit nicht abzusehen, welche Gründe hindern könn- 
ten, an die Stelle einer folgewidrigen und mit dem Rechtsbe- 
wusstsein im Widerspruche stehenden Gleichgülligkeit eine Bei- 
hülfe zur Rechtsordnung treten zu lassen, welche um so ver- 
dienstlicher ist, als der Handelnde durch keinerlei selbstischen 
Vortheil, sondern lediglich durch Pflichtgefühl zur Aufwendung 
von Kraft und Mitteln bewogen wird. Auch hier also ist der 
aus der richtigen Lehre hervorgehende Tadel bestehender Ein- 
richtungen begründet, und der Rath zu einer Abänderung der 
Gesetzgebungen gerechtfertigt.
	        
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