590 Völkerrechtliche Lehre
c) Das Asylrecht und die Auslieferung.
Es ist überflüssig, nochmals auszuführen, dass die Frage
über Asyl und Auslieferung eine der wichtigsten des ganzen
Gegenstandes ist. Sie schlingt sich durch alle anderen Fragen
durch, indem sowohl theoretisch bei der Bestrafung eigener Un-
terihanen und fremder Frevler über Schutz oder Auslieferung
zu entscheiden ist, ‘als praktisch die Anwendung der verschiedenen
Sätze, in der Regel, durch Auslieferung bedingt ist. Leicht be-
greift sich daher auch, dass diese Frage vorzugsweise bei Er-
örterungen über internationale Rechtshülfe in’s Auge gefasst wird,
und dass sich die Meinungen hartnäckig um die Vertheidigung
oder Bekämpfung der verschiedenen positiven Bestimmungen
sammeln.
. Es ist gezeigt worden, dass Gesetzgebungen und Verträge
die Staaten hinsichtlich des völkerrechtlichen Asyles in vier we-
sentlich verschiedene Gruppen stellen. In der einen Abtheilung
stehen diejenigen Staaten, deren Grundsatz unbedingte Aufnahme
fremder Flüchtlinge ist, und welche höchstens in einzelnen
schreienden Fällen von Privätverbrechen ausliefern. Diess ist
namentlich England und Nordamerika. Eine zweite Gatlung be-
steht aus denjenigen Staaten, welche — wie Frankreich, Belgien,
die Schweiz — zwar in der Regel Flüchtige zulassen, doch sich
hierin Ausnahmen nach ihrem Gutbefinden im einzelnen Falle
vorbehalten; politische Verbrecher jedoch niemals, gemeine nur
in bestimmten schwereren Fällen ausliefern. Eine drilte Gruppe
bilden namentlich die deutschen Staaten, welche sich sowohl die
Zulassung als die Auslieferung aller Arten von fremden Flücht-
lingen grundsätzlich vorbehalten, daher denn zu beliebigen Ver-
trägen mit anderen Staaten befähigt und geneigt sind. Auch
politische Flüchtlinge sind hier von der Möglichkeit einer Aus-
lieferung keineswegs ausgenommen. Ganz seltene Fälle, in wel-
chen selbst eigene Unterthanen ausgeliefert werden, bilden eine
vierte, in der Menge kaum bemerkliche Art.
Als Grundsatz der mitllern theoretischen Lehre aber ist
aufgestellt worden: unbedingte Verweigerung der Auslieferung
eigener Unterthanen; freie Entscheidung der Regierung über die