Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 594 
Zulassung fremder Unterthanen, und Vorschreibung beliebiger 
Bedingungen der Aufnahme; Nichtauslieferung politischer Flücht- 
linge und Auslieferung wegen grösserer gemeiner Verbrechen. 
Da die Verwerflichkeit der Auslieferung eigener Unterihanen 
ganz ausser Zweifel ist, so sind die zur Beurlheilung gestellten 
Fragen folgende: Ist der Grundsatz des englischen Rechtes, nach 
welchem der Fremde einen unbedingten Anspruch auf Zulassung 
hat, vom Standpunkte des Rechts und der Vernunft zu verthei- 
digen? — Ist im Verneinungsfalle, also bei nur bedingter Zu- 
lassung, das belgische System einer Regelung der Bedingungen 
durch Gesetz, oder eine freie Ueberlassung des einzelnen Falles 
an das Belieben der Regierung, wie diess z. B. in Frankreich 
besteht, vorzuziehen ? — Lässt die Auslieferung politischer Flücht- 
linge, wie sie die deutschen Staaten theils als Möglichkeit zu- 
lassen, theils als Verpflichtung übernommen haben, eine Verthei- 
digung zu, sei es eine allgemeine und grundsätzliche, sei es 
eine ausnahmsweise ? 
a) Das englisch-amerikanische System. 
Es gehört vielleicht: einiger Muth dazu, das System Eng- 
lands und der Vereinigten Staaten, welchem so viele Tausende 
eben jetzt dankbar sind, und welches noch weit Zahlreicheren 
eine sichernde letzte Hoffnung in möglichen Wechselfällen er- 
scheinen mag, anzugreifen als unvereinbar mit Recht und Ver- 
nunft. Und dennoch ist dieses herbe Urtheil darüber zu fällen. 
Es ist — wie hiervon die Beweise oben $. 542 und 555 hin- 
reichend geliefert sind — unvernünftig, wenn ein Staat sich die 
Pflicht auferlegt, jeden Fremden nach dessen Belieben aufzunch- 
men und zu beherbergen, mag auch dessen Vergangenheit noch 
so schuldbedeckt, dessen Anwesenheit noch so nachlheilig und 
selbst gefährlich sein? Ein Fremder, der Angehörige eines an- 
dern Volkes, der von verschiedenen Sitten, Rechtsanschauungen 
und Neigungen Belebte hat auch keinen Schein von Recht, sich 
einer politischen Genossenschaft einseitig und gegen den Wunsch 
der bisherigen Theilnehmer und ihres Stellvertreters, des Re- 
genten, als Genosse aufzudrängen. Es kann höchst bedenklich 
für die eigene Sicherheit und Ordnung werden, wenn der Staat
	        
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