598 Völkerrechtliche Lehre
Deutschlands begründet ist, so dass eine Ausnahme von dem
millleren Systeme als eine besondere Nothwendigkeit und nicht
als ein Vorkommen der von der europäischen Gesilligung im
Allgemeinen geforderten Handlungsweise erscheint?
Hier kommen denn nun dreierlei Umstände in Betracht: die
Kleinheit des Gebietes sehr vieler Bundesstaaten; die vielfache
Verschlingung der Landesgrenzen; endlich die gemeinschaftliche
politische Grundlage der deutschen Staaten. — Die Kleinheit des
Gebietes hat zwei bedeutende Nachtheile für die Beschützung der
bestehenden Staaten gegen ungesetzliche Unternehmungen. Zu-
nächst die Leichligkeit der Flucht nach vollzogener oder ge-
scheiterler Verletzung. Zweitens die Unmöglichkeit, einem poli-
tischen Flüchtling in solchem beschränkten Raume einen unschädlich
machenden, etwa von der Gränze oder von den grossen Ver-
kehrswegen entfernten, Aufenthaltsort anzuweisen. — Letzterer
Umstand fällt aber um so mehr ins Gewicht, als die Unregel-
mässigkeit der Gränzen und die selbst theilweise vorhandene
Zerrissenheit der Gebiete dazu kommt. Diese erschwert eben
so sehr Vorsichtsmaassregeln, als sie Wiederholungen der Vor-
bereitungen und Angriffe erleichtert. Dass namentlich die klei-
neren deutschen Staaten durch diese Verhältnisse in Schwierig-
keiten verwickelt sind, welche in grösseren Staaten gar nicht
bestehen, lässt sich nicht verkennen. — Was aber schliesslich
die gemeinschaflliche staatliche Stellung der Bundesstaaten be-
trifft, so ist allerdings in Betrachtung zu ziehen, und ist durch
Erfahrung vielfach nachgewiesen, dass bedeutendere Unruhen in
einem Lande die Ordnung auch in anderen schnell und bedenk-
lich gefährden können. In welchen letzten Ursachen ein solches
Gemeingefühl begründet ist, thut hier, wo es sich nicht von
Wünschen nach Umgestaltung der deutschen Zustände, sondern
von den Maassregeln zur Vertheidigung der bestehenden handelt,
nichts zur Sache; es genügt die Anerkennung einer eigenthüm-
lichen Gefahr.
Unter diesen Umständen mögen denn allerdings Sicherungs-
maassregeln, welcher ausgedehntere und selbstständigere Staaten
nicht bedürfen, ergriffen werden. Und dass eine grössere Wahr-
scheinlichkeit der Bestrafung ein Sicherungsmittel ist, kann auch