Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 599 
nicht bestritten werden. Als eine ganz grundlose und verkehrte 
Härte ist also diese Ausdehnung der Auslieferungen an sich 
nicht zu erklären. Allerdings können dieselben auch unter 
den deutschen Staaten missbraucht werden und zur Vollbringung 
gehässiger Rachehandlungen und offenbarer Ungerechtigkeiten 
dienen; und es ist somit sehr wünschenswerth, dass in denjenigen 
Fällen, in welchen etwa Uebelthaten zu befürchten stehen, besser 
gesinnte Regierungen nicht nur durch geeignete Vorstellungen 
Einhalt thun, sondern namentlich auch der ungefährdeien Ent- 
fernung unschuldiger Flüchtiger nichts in den Weg legen: allein, 
wenn schliesslich ein Bedauern auf der Maassregel liegen bleibt, 
so ist er mehr verschuldet durch die ganze Gestaltung der deut- 
schen Dinge, als durch diese besondere, in der That nicht will- 
kührlich hervorgerufene, Folge derselben. Es wäre somit auch 
ungerecht, aus dieser Abweichung von dem miltlern Systeme 
auf eine tiefer stehende sittliche und menschliche Bildung Deutsch- 
lands und in Sonderheit seiner Regierungen zu schliessen. Noth- 
wehr schliesst in allen Verhältnissen feinere Rücksichten aus. 
en 
Doch, es ist mehr als Zeit, die über Absicht und Gebühr 
hinausgewachsene Abhandlung zu Ende zu bringen. Es sei aber 
gestattet, dieses zu thun durch eine Hindeutung auf das Mittel, 
welches eine bessere Ordnung des wichtigen Gegenstandes her- 
beizuführen geeignet erscheint. 
Wie immer die Ansicht des Einzelnen über die theoretisch. 
beste Lösung der Asyl- und Flüchtlingsfrage und dessen,‘ was 
daran hängt, oder über die Handbarkeit der Sache im Leben 
beschaffen sein mag; darüber kann nur Eine Stimme sein, dass 
die jetzige Meinungsverschiedenheit der Regierungen, so wie die 
grosse Anzahl der verschiedenarligsten Gesetze, Verträge und 
Gewohnheitsrechte ein grosser Uebelstand ist. Denn Meinungs- 
verschiedenheit über Recht und Pflicht der Staaten hinsichtlich 
der internationalen Rechtspflege führt erfahrungsgemäss zu be- 
ständigen und zum Theile höchst bitteren Streitigkeiten. Die Ver- 
weigerung einer Hülfe wird von dem Anfordernden als Begünsti- 
gung seiner Feinde, vielleicht als unverantwortliche Genossenschaft 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 39
	        
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