Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

der Polizei, 619 
politik, ihr Prinzip, ihren Umfang und Inhalt hier weiter zu 
sprechen, ist für den Zweck des gegenwärtigen Aufsatzes un- 
nöthig. 
Manche Veranstaltungen für volkswirthschaftliche Angelegen- 
heiten sind öfters zu den Sicherheitsmaassregeln gezählt worden, 
z. B. die sog. Theuerungs- und Armenpolizei. Genauer 
betrachiet, haben beide mit der Beschützung nichts gemein. Sie 
sollen wirthschaftlichen Uebeln abhelfen, die aber nicht in 
Sicherheitsstörungen bestehen. Was den Armen drückt, ist weder 
eine Verletzung seiner Rechte, noch eine feindliche Naturkraft, 
sondern die Stockung seines Erwerbes bei der unvermeidlichen 
Fortdauer seines Verbrauches, die mangelhafte Vertheilung des 
Volkseinkommens, die nicht Jedem den nöthigen Antheil zufliessen 
lässt. Mit der erhaltenden Staatsthätigkeit ist ihm nicht geholfen, 
denn er selbst zehrt seinen- Gütervorrath auf, es muss ihm also 
Beistand geleistet werden, dass er ein nothdürftiiges Einkommen 
erlange. Ebenso ist es in der Theuerung, wo die Unfähigkeit 
vieler Menschen, die nöthigen Lebensmittel zu kaufen, die hohen 
Preise und die verminderte Erzeugung derselben, die Ursachen 
der Bedrängniss sind. Das Gleichgewicht des Bedarfes und der 
Vorräthe, der Preise des Unterhaltsbedarfes und der Einkünfte, 
sind volkswirthschaftliche Verhältnisse, gegen welche die polizei- 
liche Vorbeugung nichts vermag. 
Demnach ist in der bisherigen positiven Polizei die ganze 
vorbeugende Schutzthätigkeit mit Theilen der Volksbildungssorge 
und Volkswirthschaftspflege verbunden; mit Theilen der beiden 
letzteren, ‚nicht mit ihrem ganzen Umfange, weil man nur das 
der Polizei zuzutheilen pflegte, was von den ausführenden Polizei- 
beamten und ihrem untergebenen Aufsichtspersonal gut besorgt 
werden kann. Manches blieb anderen Behörden anvertraut, weil 
es andere Kenntnisse und Fähigkeiten und andere Vollziehungs- 
organe erfordert, z. B. die Leitung des Unterrichtswesens durch 
Schulbehörden, der allgemeinen Bergwerks- und Forstpolizei 
durch die Staats-Berg- und Forstbeamten, die Regulirung der bäuer- 
lichen Verhältnisse, Gemeintheilungen u. dgl. Schon längst hat 
man von der Handelspolizei die Handelspolitik unter- 
schieden, welche die höheren Erwägungen und die Maassregeln
	        
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