Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  73.  837

hierdurch  oder  aus  sonstigem  Anlaß  eintretenden  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmanns
hat  auf  rentamtliche  Anregung  für  den  Rest  der  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.


Vn  Ergibt  sich  bei  der  Vornahme  einer  Wahl  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Los.

Art.  39.

1  Wählbar  sind  nur  bayerische  Staatsangehörige,  die  mindestens  dreißig  Jahre  alt,  mit
einer  direkten  Steuer  veranlagt  sind,  seit  mindestens  fünf  Jahren  im  Steuerbezirk  und,
wenn  eine  Gemeinde  in  mehrere  Steuerbezirke  geteilt  ist,  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
haben  und  keinem  der  im  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906  aufgeführten
Ausschließungsgründe  unterliegen.

„  Die  Wahl  kann  ohne  Angabe  eines  Grundes  von  Reichstagsmitgliedern,  Laudtagsmitgliedern,
  Angehörigen  des  Hof-,  Reichs-,  Staats-,  Kirchen-,  öffentlichen  Schul=  oder
Stiftungsdienstes,  sofern  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden,  ferner  von  Angehörigen  des
aktiven  Heeres  abgelehnt.,  werden.

n  Außerdem  darf  eine  Wahlablehnung  nur  erfolgen:

1.  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit,

2.  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahrs,

3.  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
vom  Steuerbezirk  und,  wenn  eine  Gemeinde  in  mehrere  Steuerbezirke  geteilt  ist,
von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt,

4.  wenn  der  Gewählte  bereits  mindestens  sechs  Jahre  hintereinander  Mitglied  eines
Steuerausschusses,  einer  Berufungskommission  oder  der  Oberberufungskommission
gewesen  ist.

V  Über  Wahlablehnungsgründe  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde.  Gegen  deren
Beschluß  ist  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

V  Ausschußmitglieder,  welche  die  Wählbarkeit  (Abs.  I)  verlieren,  haben  auszuscheiden.

Art.  40.

Fehlt  ein  ständiges  Ausschußmitglied  in  der  Sitzung,  so  ist  ein  Ersatzmann  einzuberufen;
hierbei  soll  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  nur  abgegangen  werden,  wenn  die  Einberufung
des  in  der  Reihe  nächstfolgenden  Ersatzmanns  nicht  tunlich  erscheint.

Art.  41.

INach  Ermessen  des  Rentamts  oder  nach  Beschluß  des  Ausschusses  ist  der  Ausschuß
durch  ein  weiteres  Ausschußmitglied  aus  der  Gemeinde  zu  verstärken,  für  deren  Bezirk  die