Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

234

11.  Bedingungen  des  Eintritts.
F.  5.
Der  Eintritt  in  die  Kriegsschule  ist  vom  Erstehen  einer  wissenschaftlichen  Prüfung  abbängig,

  welche  in  der  Regel  alljährlich  im  September  slattfindet  und  4  Wochen  zuvor  in
offentlichen  Blättern  bekannt  gemacht  wird.

F.  6.

Um  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  zu  werden,  ist  folgenden  Bedingungen  Genüge

zu  leisten:

a)  Beurkundung  durch  Taufschein,  daß  das  16te  Lebensjahr  zurückgelegt,  das  184c

nicht  überschritten  is.

5)  Vorlegen  von  Zeugnissen  über  bisherige  Studien  und  sittliche  Führung,  welche  den
Zeitraum  nach  der  Confirmation  (vollendetes  14tes  Lebensjahr)  umfassen.

c)  Nachweis  der  Militärdiensttüchtigkeit  durch  ein  militär=  oder  oberamtsarztliches
Zeugniß.

d)  Ausstellung  einer  Urkunde  vurch  die  Eltern  oder  Vormünder,  daß  dieselben  im  Falle
der  Aufnahme  des  Bewerbers  sich  verpflichten,  die  Ausrüstungs=  und  Unterhaltungskosten
  für  die  Kriegsschule,  welche  von  der  Bebörde  mit  Beschränkung  auf  das
Nothwendige  geregelt  werden,  sowie  die  Minimal-Ausrüstung  zum  Offizier  der  Infanterie
  zu  bestreiten,  wobei  als  beiläufige  Beträge  dieser  Kosten  festgesetzt  werden:

Ausrüstungskosten  in  die  Kriegsschule  eirrca  10500  fl.

Unterhaltungskosten  in  derselben  mit  *m  der  Präbende
monatlich.  .  ..  16fl.

Egquipirungskosten  zum  Infanterie-Offzer  eirra  300ffl.

e.)  Ausstellung  einer  Urkunde  von  Seiten  der  Eltern  oder  Vormünder,  daß  sie  sich  für
sich  selbst,  sowie  im  Namen  ihres  Sohnes  oder  Pfleglings  im  Falle  des  verschulveten
  oder  freiwilligen  Austritts  ausdrücklich  zur  Bezahlung  der  Erziehungskosten
verpflichten,  welche  dem  Staate  zu  ersetzen  sind  und  für  jedes  in  der  Kriegsschule
zugebrachte  Jahr  200  fl.  betragen.

Nur  im  Falle  der  Austritt  aus  der  untern  Abtheilung  erfolgt,  sind  keine  Erziehungskosten
  zu  ersetzen.