Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

in Brüssel, 669 
Statistik im Centrum und in den Theilen des Staates gelegt, und die 
Annäherung an das belgische Muster bloss als wünschenswerth bezeichnet 
wurde. , 
In der Section traten sich beide Ansichten zuerst scharf gegenüber, 
die eine welche ein Centralbureau unter einem hohen Beamten, der den ad- 
ministrativen Apparat für die Statistik nutzbar zu machen hat (wie in Preussen) 
vorzieht, und die andere welche eine Centralcommission will, die sich 
in untergeordneten Commissionen über das ganze Land verzweigt. Sie ver- 
einigten sich jedoch zu einer — wie der Berichterstatter Garnier sie be- 
zeichnete — eklektischen Erklärung über die Nothwendigkeit einer centralen 
Institution, die in gewissen Beziehungen unabhängig von dem administrativen 
Organismus sei und mit localen Institutionen in Verbindung stehe; wobei es im 
Uebrigen jedem Lande überlassen blieb, auf die dem Geiste seiner allge- 
meinen Verwaltung angemessenste Weise diese Institutionen zu organisiren, 
und es der Erfahrung anheimgestellt ward, die für die Sammlung und Bear- 
beitung statistischer Daten günstigste Organisation ins Licht zu stellen. Ohne 
Discussion trat der Congress dieser Ansicht bei. 
Eine weitere Frucht jener Vorberathungen war ein wichtiger Antrag 
Ducpetiauxs, den die erste Section und der Congress nachher ebenfalls zum 
Beschluss erhoben, und der die Sicherung der gegenseitigen Kenntniss der 
Statistik der verschiedenen Staaten unter einander durch den organisirten 
Austausch ihrer Publicationen und eine jährlich von der Central- 
commission in Brüssel auszugebende Liste derselben bezweckt. 
In der ersten Section bildete sodann den zweiten Hauptgegenstand der 
Berathung neben der Organisation die Statistik der Bevölkerung. 
Die Debatte bewegte sich meist um Einzelheiten, die wir hier übergehen. 
Doch ist eine allgemeine Bestimmung, so wie die Discussion über einen 
einzelnen wichtigen Punkt, die sich mit Lebhaftigkeit in der allgemeinen 
Sitzung fortsetzte, einer besondern Erwähnung an diesem Orte werth. 
Jene allgemeine Bestimmung ist der auf Legoyts Antrag von der Section 
angenommene Satz: „Die Genauigkeit der (bei der Volkszählung) geforderten 
Auskunft sollte, sovielmöglich, durch eine gesetzliche Strafandrohung sicher 
gestellt werden.“ Hiegegen erhob sich in der allgemeinen Sitzung MHorace 
Say aus zwei Gründen. Einmal: nm eine gute Statistik zu erhalten, müsse 
man nicht auf die Befragten drücken; die Volkszählung sei der Menge ohnehin 
schon widerwärtig, und die mit derselben beauftragten Beamten würden mit 
noch viel grösserem Misstrauen aufgenommen werden, wenn man wisse, 
dass sie eine Strafe herbeiführen können. Zweitens: man bedürfe zur Zäh- 
lung eines sehr grossen Personals und könne nicht immer sicher sein, dass 
Einzelne ihre Gewalt nicht missbrauchen würden. Vergebens berief sich 
Legoyt darauf, dass in Belgien, in England, in der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika eine solche Gesetzgebung existire; dass die in Frankreich 
vorkommenden Weigerungen oder illusorischen Beantwortungen sie auch 
dort als nöthig erscheinen lassen; dass er nicht einsehe, wie sie zur Folge
	        
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