in Brüssel, 669
Statistik im Centrum und in den Theilen des Staates gelegt, und die
Annäherung an das belgische Muster bloss als wünschenswerth bezeichnet
wurde. ,
In der Section traten sich beide Ansichten zuerst scharf gegenüber,
die eine welche ein Centralbureau unter einem hohen Beamten, der den ad-
ministrativen Apparat für die Statistik nutzbar zu machen hat (wie in Preussen)
vorzieht, und die andere welche eine Centralcommission will, die sich
in untergeordneten Commissionen über das ganze Land verzweigt. Sie ver-
einigten sich jedoch zu einer — wie der Berichterstatter Garnier sie be-
zeichnete — eklektischen Erklärung über die Nothwendigkeit einer centralen
Institution, die in gewissen Beziehungen unabhängig von dem administrativen
Organismus sei und mit localen Institutionen in Verbindung stehe; wobei es im
Uebrigen jedem Lande überlassen blieb, auf die dem Geiste seiner allge-
meinen Verwaltung angemessenste Weise diese Institutionen zu organisiren,
und es der Erfahrung anheimgestellt ward, die für die Sammlung und Bear-
beitung statistischer Daten günstigste Organisation ins Licht zu stellen. Ohne
Discussion trat der Congress dieser Ansicht bei.
Eine weitere Frucht jener Vorberathungen war ein wichtiger Antrag
Ducpetiauxs, den die erste Section und der Congress nachher ebenfalls zum
Beschluss erhoben, und der die Sicherung der gegenseitigen Kenntniss der
Statistik der verschiedenen Staaten unter einander durch den organisirten
Austausch ihrer Publicationen und eine jährlich von der Central-
commission in Brüssel auszugebende Liste derselben bezweckt.
In der ersten Section bildete sodann den zweiten Hauptgegenstand der
Berathung neben der Organisation die Statistik der Bevölkerung.
Die Debatte bewegte sich meist um Einzelheiten, die wir hier übergehen.
Doch ist eine allgemeine Bestimmung, so wie die Discussion über einen
einzelnen wichtigen Punkt, die sich mit Lebhaftigkeit in der allgemeinen
Sitzung fortsetzte, einer besondern Erwähnung an diesem Orte werth.
Jene allgemeine Bestimmung ist der auf Legoyts Antrag von der Section
angenommene Satz: „Die Genauigkeit der (bei der Volkszählung) geforderten
Auskunft sollte, sovielmöglich, durch eine gesetzliche Strafandrohung sicher
gestellt werden.“ Hiegegen erhob sich in der allgemeinen Sitzung MHorace
Say aus zwei Gründen. Einmal: nm eine gute Statistik zu erhalten, müsse
man nicht auf die Befragten drücken; die Volkszählung sei der Menge ohnehin
schon widerwärtig, und die mit derselben beauftragten Beamten würden mit
noch viel grösserem Misstrauen aufgenommen werden, wenn man wisse,
dass sie eine Strafe herbeiführen können. Zweitens: man bedürfe zur Zäh-
lung eines sehr grossen Personals und könne nicht immer sicher sein, dass
Einzelne ihre Gewalt nicht missbrauchen würden. Vergebens berief sich
Legoyt darauf, dass in Belgien, in England, in der Vereinigten Staaten
von Nordamerika eine solche Gesetzgebung existire; dass die in Frankreich
vorkommenden Weigerungen oder illusorischen Beantwortungen sie auch
dort als nöthig erscheinen lassen; dass er nicht einsehe, wie sie zur Folge