Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

680 Der statistische Congress 
wurde die ganze Classification der Verbrechen unter drei Abtheilungen: 
Verletzungen der Person, des Eigenthums, und des Staats sowie der öffent- 
lichen Ordnung verworfen. #Mittermaier hob hervor, wie diese Eintheilung 
der Verbrechen sich in den Gesetzgebungen nicht mehr finde, welche das 
Ergebniss des Fortschritts der Wissenschaft sind, und wie ihre Beibehaltung 
dahin führen würde, dass man Grundlagen der Statistik annehmen müsste, 
welche im Widerspruche mit der Gesetzgebung des Landes stünden; wie 
auch im Einzelnen die Kategorieen des Programms nicht zulässig seien, z. B. 
Schläge und Verwundungen nicht mit der unfreiwilligen Tödtung in eine 
Linie geseizt werden dürfen; wie man unter Mord in England, Frankreich 
und Deutschland nicht das Nämliche verstehe, in Frankreich dem Worte Dieb- 
stahl eine viel grössere Ausdehnung gehe, als in Deutschland; wie endlich 
die vorgeschlagene Liste manche Verbrechen und Vergehen nicht enthalte, 
als z. B. den betrügerischen, den einfachen Bankerott, und solche nicht, 
welche, wie den Incest und die Sodomie, zufällig das französische Gesetz- 
buch nicht bestrafe. Die Aufstellung einer Classification erschien nach diesen 
und andern Auseinandersetzungen vou Lord Ebringlon jedenfalls als ver- 
früht, und es wurde daher beschlossen, für jetzt der Criminalstatistik die 
Nomenclatur der Verbrechen und Vergehen, wie sie die Gesetzgebung jedes 
einzelnen Staates mit Strafe bedroht, unter Beifügung von Erläuterungen, 
zu Grunde zu legen, — zugleich aber (auf Faliatis Antrag) die Juristen 
der verschiedenen Länder einzuladen, Listen aller nach der Gesetzgebung 
derselben möglichen Verbrechen und Vergehen mit Erläuterung ihres Sinnes 
zu verfassen, weil erst, wenn solche Listen vorliegen, sich das wahrhaft 
Gleichartige zusammenstellen, das Verwandte gruppiren und eine Classifica- 
tion werde finden lassen, welche auf die verschiedenen Länder anwend- 
bar sei. 
Für einen künftigen Congress wurden jedoch noch weitere Aufgaben 
von der Section bezeichnet, die sich im Programme nicht fanden. Auf die 
Wichtigkeit von Uebersichten ward hingewiesen, welche die Organisation 
der Competenz wie der Instruction in allen ihren Phasen ins Licht. stellen 
würden, und der Wunsch ausgesprochen, dass auch die Grundlagen einer 
Statistik der Civiljustiz vorbereitet werden möchten. 
Diese Andeutungen werden genügen, Gang und Geist der Verhandlun- 
gen über die Hauptpunkte erkennen zu lassen. In eine ausführliche Kritik 
der Details einzugehen, kann nicht die Aufgabe eines Berichtes sein, der 
unmittelbar nach dem Schlusse der Versamnilung ein übersichtliches Bild 
derselben zu liefern bestimmt ist. Manchen einzelnen Punkt literarisch vor 
der nächsten Zusanımenkunft zu erörtern, wäre gewiss sehr zweckmässig, allein 
dazu ist Zeit gegeben, da jedenfalls im nächsten Jahre noch kein statistischer 
Congress wieder zusammentritt. Wenn der ausführliche Bericht der Central- 
commission mit allen seinen Anlagen wird erschienen sein, und zumal wenn 
die Zeit der neuen Zusammenkunft herannaht, hoffen wir, dass es an er- 
neuerter Besprechung des ersten Congresses im Hinblick auf die Aufgabe
	        
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