680 Der statistische Congress
wurde die ganze Classification der Verbrechen unter drei Abtheilungen:
Verletzungen der Person, des Eigenthums, und des Staats sowie der öffent-
lichen Ordnung verworfen. #Mittermaier hob hervor, wie diese Eintheilung
der Verbrechen sich in den Gesetzgebungen nicht mehr finde, welche das
Ergebniss des Fortschritts der Wissenschaft sind, und wie ihre Beibehaltung
dahin führen würde, dass man Grundlagen der Statistik annehmen müsste,
welche im Widerspruche mit der Gesetzgebung des Landes stünden; wie
auch im Einzelnen die Kategorieen des Programms nicht zulässig seien, z. B.
Schläge und Verwundungen nicht mit der unfreiwilligen Tödtung in eine
Linie geseizt werden dürfen; wie man unter Mord in England, Frankreich
und Deutschland nicht das Nämliche verstehe, in Frankreich dem Worte Dieb-
stahl eine viel grössere Ausdehnung gehe, als in Deutschland; wie endlich
die vorgeschlagene Liste manche Verbrechen und Vergehen nicht enthalte,
als z. B. den betrügerischen, den einfachen Bankerott, und solche nicht,
welche, wie den Incest und die Sodomie, zufällig das französische Gesetz-
buch nicht bestrafe. Die Aufstellung einer Classification erschien nach diesen
und andern Auseinandersetzungen vou Lord Ebringlon jedenfalls als ver-
früht, und es wurde daher beschlossen, für jetzt der Criminalstatistik die
Nomenclatur der Verbrechen und Vergehen, wie sie die Gesetzgebung jedes
einzelnen Staates mit Strafe bedroht, unter Beifügung von Erläuterungen,
zu Grunde zu legen, — zugleich aber (auf Faliatis Antrag) die Juristen
der verschiedenen Länder einzuladen, Listen aller nach der Gesetzgebung
derselben möglichen Verbrechen und Vergehen mit Erläuterung ihres Sinnes
zu verfassen, weil erst, wenn solche Listen vorliegen, sich das wahrhaft
Gleichartige zusammenstellen, das Verwandte gruppiren und eine Classifica-
tion werde finden lassen, welche auf die verschiedenen Länder anwend-
bar sei.
Für einen künftigen Congress wurden jedoch noch weitere Aufgaben
von der Section bezeichnet, die sich im Programme nicht fanden. Auf die
Wichtigkeit von Uebersichten ward hingewiesen, welche die Organisation
der Competenz wie der Instruction in allen ihren Phasen ins Licht. stellen
würden, und der Wunsch ausgesprochen, dass auch die Grundlagen einer
Statistik der Civiljustiz vorbereitet werden möchten.
Diese Andeutungen werden genügen, Gang und Geist der Verhandlun-
gen über die Hauptpunkte erkennen zu lassen. In eine ausführliche Kritik
der Details einzugehen, kann nicht die Aufgabe eines Berichtes sein, der
unmittelbar nach dem Schlusse der Versamnilung ein übersichtliches Bild
derselben zu liefern bestimmt ist. Manchen einzelnen Punkt literarisch vor
der nächsten Zusanımenkunft zu erörtern, wäre gewiss sehr zweckmässig, allein
dazu ist Zeit gegeben, da jedenfalls im nächsten Jahre noch kein statistischer
Congress wieder zusammentritt. Wenn der ausführliche Bericht der Central-
commission mit allen seinen Anlagen wird erschienen sein, und zumal wenn
die Zeit der neuen Zusammenkunft herannaht, hoffen wir, dass es an er-
neuerter Besprechung des ersten Congresses im Hinblick auf die Aufgabe