Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

_-  61  --auch

  der  Kaiser  hat  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ihm  der  Inhalt
der  Vorlage  zusagt,  diese  schlechthin  nach  Massgabe  der  Beschlüsse
  des  Bundesrates  an  den  Reichstag  zu  bringen,  wo  aber
die  Freiheit  des  Handelns  für  den  Kaiser  ein  Ende  hat,  da  findet
auch  die  Verantwortlichkeit  des  Ministers  für  die  Regierungshandlungen
  des  unverantwortlichen  Staatsoberhauptes  ihr  Ende.
Andererseits  erscheint  die  Kontrasignatur  der  kaiserlichen  Anordnung,
  welche  die  Vorlage  eines  vom  Bundesrate  beschlossenen
Gesetzentwurfess  an  den  Reichstag  befiehlt,  auch  insoweit  als
Pflicht  des  Reichskanzlers,  als  der  Kaiser  verpflichtet  ist,  die
Vorlage  an  den  Reichstag  zu  bringen;  d.  h.  soweit  nicht  die
Ueberzeugung  von  der  Mangelhaftigkeit  der  Entstehungsform  des
Bundesratsbeschlusses  die  Verpflichtung  des  Kaisers  ausschliesst,
muss  der  Reichskanzler  jede  kaiserliche  Anordnung  gegenzeichnen,
  in  welcher  die  Beförderung  dieses  Beschlusses  an
den  Reichstag  befohlen  wird.  Darum  wie  der  Kaiser  niemals
seine  Missbilligung  des  Inhalts  des  verfassungsmässig  entstandenen
  Bundesratsbeschlusses  zum  Anlass  nehmen  darf,  die  Vorlegung
  desselben  vor  den  Reichstag  zu  verzögern  oder  ganz
zu  unterlassen,  ebensowenig  darf  eine  solche  Missbilligung
seitens  des  Reichskanzlers  hierzu  Anlass  geben.  Allerdings  hat
der  Reichskanzler  in  solchen  Fällen  nach  $  35  des  Reichsbeamtengesetzes
  das  Recht,  ohne  weiteres  seine  Entlassung  zu
fordern  und  sich  so  der  Mitwirkung  bei  einem  ihm  nicht  genehmen
  Gesetze  zu  entziehen®®.

85  Es  ist  freilich  der  Fall  denkbar,  dass  der  Reichskanzler  bei  einem
ihm  nicht  genehmen  Gesetze,  dessen  Bedeutung  bei  kurzer  Verzögerung  der
Einbringung  im  Reichstage  vollständig  oder  zum  grossen  Teil  hintällt,  seinen
Zweck,  dieses  Gesetz  zu  hintertreiben,  durch  eine  in  die  Form  eines  Entlassungsgesuches
  gekleidete  Weigerung  der  .Kontrasignatur  erreichen  kann;
für  solche  Fälle  erscheint  es  zum  mindesten  zweifelhaft,  ob  nicht  der  Reichskanzler
  trotz  seines  Entlassungsgesuches  die  Vorlage  an  den  Reichstag  durch
seine  Kontrasignatur  ermöglichen  muss  als  bei  einem  laufenden  unaufschiebbaren
  Regierungsgeschäfte.