Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

XV.
Beistand,  auf
welchen  die
euer-Sozietät
  Anspruch
u  machen  hat.

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120.  Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskraftiger
  Abmachung  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  §.  118.  an  den  ordemtlichen
ichter  gelangen,  an  die  Sozictäts-Direktion  eingesendet  und  in  deren  Archiv
aufbewahrt  werden.

(.  121.  Damie  die  Geschäftsführung  der  Feuer-Sozietk  möglichst  erleichtert
  werde,  soll  jeder  Kreis=  oder  Kommunalbeamte  innerhalb  des  Kreises  oder
der  Stadt,  welcher  er  angehört,  den  Requisttionen,  sowohl  der  Sozietärs-Direkzen,
  !  Magisträte  zur  Ausrichtung  einzelner  Geschaste  Folge  zu  leisten  verpflichtet
  seyn.

6  122.  Jeder  in  dem  Regierungsbezirke  mie  Richtereigenschaft  angestellee
  Justizbeamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterliche  Behörde  zu
verhandelnden  Sache  als  Obmann  bestellt  wird,  diesem  Ruse  in  so  weit,  als
ihn  bei  erheblichen  Behinderungssällen  seine  vorgesetzte  Behörde  nicht  davon  entbindet,
  Folge  zu  leisten  schuldig.

8  123.  Ferner  soll  jeder  angestellte  Baubeamte  schuldig  seyn,  innerhalb
eines  Geschäftskreises  den  Aufträgen  der  Sozietär#-Direktion  und  den  Rcquistionen
  der  Magisträte  zu  Tax=  oder  Brandschaden-Aufnahmen,  oder  zu  den  Revgonn
  Folge  zu  leisten,  und  die  vorgesetzte  Regierung  ihn  nöthigen  Falls  dazu
anhalten.

5.  124.  Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebäude-Beschreibungen
  oder  Gebdude-Taxen  von  der  Behbrde  beauftragt  wird,
so  soll  er  (außer  den  Fuhrkosten,  bei  vorkommenden  Reisen,  wosern  ihm  die
Fuhre  nicht  gestellt  worden)  seine  Gebühren  nach  folgenden  Satzen  zu  liquidiren

 

aben:

a)  für  Aufnahme  oder  Reviston  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  Eintausend
  Quadratfuß  Grundsläche  für  jedes  Stockwerk  zwei  und  einen
halben  Silbergroschen;

b)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  jeder  Eintausend  Quadratfuß
  Grundsläche  für  jedes  Stockwerk  funszehn  Silbergroschen;

)  für  eine  bloße  Tarrevision  die  Hälfte  dieses  letzteren  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebdude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Qugdratfuß
  Grundfläche  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll,  und  die  Ucberschüsse  über
eine  solche  Grundfläche,  wenn  sie  unter  fünfhundert  Quadratfuß  sind,  gar  nicht,
wenn  sie  aber  fünfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.
Und  eben  diese  Liquidations-Sätze  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Baubecamter
  eine  Gebdudebeschreibung  u.  s.  w.  auf  Privatansuchen  des  Eigenthümers  angesertigt
  und  zuvor  ein  anderes  Abkommen  nicht  getroffen  hat.

4.  125.  Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  ist  verpflichtet,  auf  die
Aufforderung  der  Direktion  oder  des  für  solche  handelnden  Magistrats,  oder
auch  des  kompetenten  Baubeamten  in  den  Tar=  oder  Brandschaden-Aufnahme-Terminen
  sich  einzufnden  und  als  Sachverständiger  zu  fungiren,  wofür  er  die
gesetzlichen  oder  herkömmlichen  Tagegelder  bezieht.  Leistet  ein  oder  der  endere

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