XV.
Beistand, auf
welchen die
euer-Sozietät
Anspruch
u machen hat.
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120. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskraftiger
Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach §. 118. an den ordemtlichen
ichter gelangen, an die Sozictäts-Direktion eingesendet und in deren Archiv
aufbewahrt werden.
(. 121. Damie die Geschäftsführung der Feuer-Sozietk möglichst erleichtert
werde, soll jeder Kreis= oder Kommunalbeamte innerhalb des Kreises oder
der Stadt, welcher er angehört, den Requisttionen, sowohl der Sozietärs-Direkzen,
! Magisträte zur Ausrichtung einzelner Geschaste Folge zu leisten verpflichtet
seyn.
6 122. Jeder in dem Regierungsbezirke mie Richtereigenschaft angestellee
Justizbeamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterliche Behörde zu
verhandelnden Sache als Obmann bestellt wird, diesem Ruse in so weit, als
ihn bei erheblichen Behinderungssällen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbindet,
Folge zu leisten schuldig.
8 123. Ferner soll jeder angestellte Baubeamte schuldig seyn, innerhalb
eines Geschäftskreises den Aufträgen der Sozietär#-Direktion und den Rcquistionen
der Magisträte zu Tax= oder Brandschaden-Aufnahmen, oder zu den Revgonn
Folge zu leisten, und die vorgesetzte Regierung ihn nöthigen Falls dazu
anhalten.
5. 124. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebäude-Beschreibungen
oder Gebdude-Taxen von der Behbrde beauftragt wird,
so soll er (außer den Fuhrkosten, bei vorkommenden Reisen, wosern ihm die
Fuhre nicht gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Satzen zu liquidiren
aben:
a) für Aufnahme oder Reviston einer bloßen Beschreibung von jeder Eintausend
Quadratfuß Grundsläche für jedes Stockwerk zwei und einen
halben Silbergroschen;
b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadratfuß
Grundsläche für jedes Stockwerk funszehn Silbergroschen;
) für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses letzteren Satzes.
Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Qugdratfuß
Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ucberschüsse über
eine solche Grundfläche, wenn sie unter fünfhundert Quadratfuß sind, gar nicht,
wenn sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet.
Und eben diese Liquidations-Sätze finden auch Anwendung, wenn ein Baubecamter
eine Gebdudebeschreibung u. s. w. auf Privatansuchen des Eigenthümers angesertigt
und zuvor ein anderes Abkommen nicht getroffen hat.
4. 125. Jeder sachverständige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die
Aufforderung der Direktion oder des für solche handelnden Magistrats, oder
auch des kompetenten Baubeamten in den Tar= oder Brandschaden-Aufnahme-Terminen
sich einzufnden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die
gesetzlichen oder herkömmlichen Tagegelder bezieht. Leistet ein oder der endere
au-