Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Änderungen der Reichsverfassung. § 164.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Einfache (formelle) Reichsgesetze. § 163.
  • 2. Änderungen der Reichsverfassung. § 164.
  • 3. Reichsverordnungen. § 165.
  • 4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. § 166.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

696 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 164. 
Zur Begründung seiner Ansicht beruft G. Meyer (ebenso auch Bähr) sich 
auf die Entstehungsgeschichte des Norddeutschen Bundes und auf die Ein- 
Rangsworte der RV, auf beides; wie oben und S. 195 ff. gezeigt, mit Unrecht. 
ei Seydel und O. Mayer erscheint die Lehre von den vertragsmäßigen 
Grundlagen als einfacher Ausdruck ihrer Anschauungen über die rechtliche 
Natur des Reiches als eines Vertragsverhältnisses (vgl. oben $ 71 Anm. 2). 
die einzige Zuständigkeit dieser Art; die Machtbefugnis, das Gebiet seiner 
Einzelsjaaten auch noch in anderen Fällen, zu anderem Zwecke als zu dem 
eines Friedenschlusses, an das Ausland „bzutreten, besitzt das Reich der- 
malen nicht, es würde sie sich freilich jederzeit durch einen Akt der Kompetenz- 
Kompetenz, im Wege des Art. 78 Abs, 1 zusprechen können. Solange als 
dies nicht geschehen, kann sich die Abtretung nicht reichsunmittelbaren 
Gebietes an das Ausland. den Fall des Friedensschlusses immer ausgenommen, 
korrekterweise nur so vollziehen, daß der betreffende Einzelstaat mit dem 
ausländischen Staate einen entsprechenden Vertrag abschließt, dem dann das 
Reich — unter Beobachtung der Formen der Verfassungsänderung (wegen 
Art. 1 RV) — genehmigend beitritt. So auch die Staatspraxis: die zwischen 
Baden und der Schweiz abpeschlossenen Verträge, betretfend Grenzregulie- 
zungen am Bodensee (bei Konstanz) und bei Basel vom 28. April 1878 und 
21. Dezember 1906 sind durch Verträge des Reiches mit der Schweiz vom 
24. Juni 1879 und 29. Oktober 1907 „für das Reich als rechtsgültig anerkannt“ 
worden. Die beiden Reichsverträge wurden von den gesetzgebenden Fak- 
toren, Bundesrat und Reichstag, genehmigt; es muß vorausgesetzt werden, 
daß der Bundesrat hierbei Art. 78 Abs. 1 nicht außer acht gelassen hat (vgl. 
auch RGes v. 31. Juli 1908, RGBl 497). Ebenso hat das Reich durch die — 
materiell verfassungändernden — Gesetze vom 22. Januar 1902 (RGBl 31, 32) 
seine „Zustimmung” dazu erteilt, daß Preußen gewisse Gebietsparzellen an 
Österreich und Dänemark abtrete (vgl. Anschütz, Enzykl. 79, 80). 
Was G. Meyer über Veränderung der Binnen- (Gegensatz: Auslands‘) 
Grenzen der Einzelstaaten und über die Begründung von Personal- un 
Realunionen zwischen deutschen Einzelstaaten sagt, ist unzweifelhaft zu- 
treliend. Gibt man aber zu, daß die Einzelstaaten sich, ohne der Erlaubnis 
des Reichs zu bedürfen, mit anderen Einzelstaaten personell oder real unieren 
können (Präzedenzfall hierfür: die Union zwischen den beiden Schwarzburg, 
vgl. oben 43 Anm. d), so erscheint es nur folgerichtig, den Staaten auch das 
Recht zuzugestehen, die Realunion zur vollständigen Verschmelzung (Fusion, 
Inkorporation) zu steigern. Wie in solchem Falle die Zustimmung des 
Reiches nicht erforderlich wäre, so auch nicht dann, wenn ein Einzelstaat, auf 
sein weiteres Dasein verzichtend, sich in einen anderen Einzelstaat einver- 
leiben läßt. Als das bis 1876 mit Preußen in Personalunion stehende 
Herzogtum Lauenburg, durch preuß. Ges. v. 23. Juni 1876 mit Preußen ver- 
einigt wurde, ist die Erlaubnis des Reiches nicht für nötig erachtet worden, 
wie es auch nicht in der Absicht zu liegen scheint, diese Erlaubnis einzu- 
holen zu der (Zeitungsnachrichten zufolge) bevorstehenden Fusion der beiden, 
z, 4. real unierten Fürstentümer Schwarzburg (vgl. Francke, ArchÜffR 85 462). 
Übereinstimmend in der Grundanschauung Laband, StR 1 130 ff.; Anschütz, 
Enzykl. 80, 81 Anm. 1. 
Darüber, welche Rückwirkungen die Verschmelzung zweier Einzelstaaten 
oder die Vereinigung eines Einzelstaates mit einem anderen auf die Reichs- 
verfassung, insbesondere auf die Stimmenverteilung im Bundesrate, äußert, 
können die beteiligten Einzelstaaten nichts bestimmen, denn es steht insoweit 
nicht ihr Recht, sondern das Recht des Reiches in Frage. Die Entscheidung 
hierüber ist zunächst Sache des Bundesrats, welcher — vorbehaltlich der 
eudgültigen Ordnung der Angelegenheit durch ein verfassungänderndes 
Reichsgesetz — zu beschließen haben würde, ob die Stimme des durch Fusion 
oder Inkorporation untergegangenen Staates als erloschen zu behandeln oder 
dem inkorporierenden Staate zugewachsen ist. Vgl. Schulze, deutsch. StR 2 
8ff.; Anschütz, Enzykl 80, 81 Anm.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.