Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
8. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Zuziehung bestimmter Sachverständigen zur Festsetzung von Entschädigungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 7. Telegraphen-Wesen.
  • 8. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Bildung eines Ausschusses bei den Reichs-Eisenbahnen.
  • Zuziehung bestimmter Sachverständigen zur Festsetzung von Entschädigungen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                          — 109 — 
häufig entgegenstellen, sowie um eine schleunigere Feststellung und Abwickelung der Entschädigungsansprüche 
und dadurch eine Verminderung der Prozesse herbeizuführen, hat die Kaiserliche General-Direktion der Eisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen die im Bereiche des Bahngebiets befindlichen Handelsvereine und Handels- 
kammern veranlaßt, für die verschiedenen ee des Handels, der Industrie und der Gewerbe ein= für 
allemal bestimmte Sachverständige zur Feststellung des Thatbestandes und zur Begutachtung des Geldwerths 
der Beschädigung, zu wählen. 
" Diese Sachverständigen sind als solche vor Gericht ein= für allemal vereidet und ist bezüglich deren 
Zuziehung folgende Anordnung getroffen: 
1. Wird bei Entladung einer Waare seitens der Expedition eine Beschädigung entdeckt, so ist 
der Adressat der Sendung ohne Verzug hiervon zu benachrichtigen. 
2. In dringenden Fällen, insbesondere dann, wenn Verlust oder Verderb des Gutes zu be- 
fürchten steht, hat gleichzeitig durch die Expedition Berufung der betreffenden Sachver- 
ständigen zu erfolgen und zwar, wenn der Schaden bis zu 25 Franken geschätzt wird, ein 
Sachverständiger, wenn er sich voraussichtlich höher belaufen wird, zwei Sachverständige. 
3. Liegt keine Gefahr für die Erhaltung des Gutes vor, so werden die Sachverständigen erst 
dann berufen, wenn der Adressat Entschädigung verlangt und eine Einigung ohne Zuziehung 
der Experten nicht erfolgt, bezw. nicht erfolgen kann. In diesem Falle wird ein  
Sachverständiger seitens der Güter-Expedition und einer seitens des Adressaten bezeichnet und hat 
deren Heranziehung alsbald durch die Expedition zu erfolgen. 
Das gleiche Verfahren tritt ein, wenn der Adressat bei Entladung seiner Waaren eine 
Beschädigung vorfindet und für dieselbe die Eisenbahnverwaltung verantwortlich zu machen 
beabsichtigt: 
4. Sowohl dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung, als auch dem Adressaten steht es frei, 
bestimmte Fragen über die Entstehung, den Werth ect. der Beschädigung an die Sachver- 
ständigen zu richten und sind deren Antworten in dem Gutachten niederzulegen. 
5. In allen Fällen, in welchen voraussichtlich die Beschädigung den Betrag von 25 Franken 
übersteigen wird, haben die Expeditionen außer den Adressaten auch den Güter-Inspektor 
behufs etwa erforderlich erscheinender spezieller Instruktion zu benachrichtigen. 
Wenngleich bezüglich der Entschädigungsfrage selbst es beiden Theilen überlassen bleibt, sich dem 
Gutachten der Sachverständigen zu fügen oder nicht und eventuell den Rechtsweg zu beschreiten, so steht doch 
die Zweckmäßigkeit der getroffenen Einrichtung außer Frage. Durch sie wird insbesondere erreicht, daß der 
Umfang und der Geldwerth einer jeden Entschädigung alsbald festgestellt, die Abnahme des Guts von 
Seiten der Empfänger erlangt, der Gegenstand des Streits begrenzt und eine Vergrößerung des Schadens 
vermieden wird. Die Einrichtung hat in Elsaß-Lothringen dadurch bedeutend an Werth gewonnen, daß die 
sämmtlichen Mitglieder der Handelsvereine bezw. der Handelskammern sich verpflichtet haben, den durch die 
Sachverständigen festgestellten Thatbestand anzuerkennen, wie auch andererseits die Eisenbahnverwaltung 
solchen gegen sich gelten läßt und daß ferner bei Beschreitung des Rechtsweges wegen der Entschädigungs- 
pflicht die Handelsgerichte die Zuziehung der ständigen Experten als Regel zugesichert baben. 
Die Unparteilichkeit der aus den besten Kreisen des Handelsstandes ect. gewählten Sachverständigen 
hat sich bethätigt und ist seit Handhabung dieser Einrichtung nicht nur eine Beschränkung der Prozesse, son- 
dern auch eine Abnahme der Reklamationen, insbesondere solcher bemerkbar gewesen, welche in der unreellen 
Absicht, die Eisenbahnverwaltung zu übervortheilen, angebracht werden. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt nimmt deshalb Anlaß, den übrigen deutschen Eisenbahnverwaltungen, 
namentlich solchen, deren Linien große Handelsplätze berühren, die Nachahmung dieser Einrichtung mut. mut. 
dringend zu empfehlen. 
Einer Anzeige über das Veranlaßte sieht das Reichs-Eisenbahn-Amt innerhalb 6 Monaten entgegen. 
  Berlin W., den 11. Januar 1875. 
                        Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                           Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutschlands 
(exkl. derienigen Bayerns). 
  
 
 
 
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.