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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
8. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Münz- und Bank-Wesen.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Heimath-Wesen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 25 — 
S8S. Heimath-Wesen. 
Die verehelichte Erdmuthe L., welche in Hohenmölsen ihren Unterstützungswohnsitz hat, begab sich am 17. August 
1876 nach Halle, um sich dort in der Königlichen Klinik vom Brustkrebse womöglich heilen zu lassen. Sie 
hatte vorher in Hohenmölsen bei dem Magistrat beantragt, derselbe möge sich durch ein Armuthszeugniß ver- 
pflichten, die Kosten ihrer Kur in Halle zu übernehmen. Diesem Ansuchen war aber nicht entsprochen, sie vielmehr 
zunächst an den Armenarzt in Hohenmölsen behufs Feststellung der Nothwendigkeit ihrer Kur in der Klinik 
gewiesen worden, hatte aber dieser Weisung nicht Folge geleistet, sich vielmehr eigenmächtig nach Halle be- 
geben. Sie fand dort in der Klinik wegen Mangels an Raum keine Aufnahme, wandte sich deshalb an 
das dortige städtische Hospital, und da der Arzt desselben sie der Aufnahme für bedürftig erklärte, sie auch 
nicht einmal die Mittel zur Rückreise besaß, wurde sie ausgenommen, in der Anstalt operirt und blieb in 
derselben bis zum 17. September 1876, wo sie von ihrem Manne abgeholt wurde. Nach dem Zeugnisse des 
Armenarztes zu Hohenmölsen ist die L. durch die in Halle vorgenommene Operation niemals von ihrem 
Leiden befreit worden, denn die Operationswunde ist nie geheilt, die Patientin nie wieder zu Kräften gekom- 
men, vielmehr hat die Schwäche allmälig so überhand genommen, daß der — inzwischen wirklich eingetretene 
— Tod der L. täglich zu erwarten stand. Halle hat gegen Hohenmölsen auf Erstattung der im städtischen 
Hospital entstandenen Kur= und Verpflegungskosten geklagt, Hohenmölsen aber die Abweisung der Klage 
beantragt, weil nach Lage der Sache für Halle keine Verpflichtung vorgelegen habe, sich ihrer anzunehmen, 
ihr vielmehr höchstens das Geld zur Rückreise hätte gewährt werden sollen. Hätte die Operation überhaupt 
noch Aussicht auf Erfolg gewährt, so hätte dieselbe ebensogut in Hohenmölsen von dem dortigen Arzte vor- 
genommen werden können. - 
Das Bezirks-Verwaltungsgericht zu Merseburg hat auch dem Antrage auf Abweisung gemäß erkannt; 
auf die Berufung des Armenverbandes Halle ist diese Entscheidung aber von dem Bundesamt für das Heimath- 
wesen durch Erkenntniß vom 24. November 1877 abgeändert, und der Verklagte nach dem Klageantrag ver- 
urtheilt worden. 
Die Gründe lauten: 
Die verehelichte Erdmuthe L. befand sich am 17. August 1876 in Halle in einem Zu- 
stande, in welchem sie unbedenklich als hülfsbedürftig im Sinne des Gesetzes zu betrachten war. 
Sie litt an hochgradigem Brustkrebs dergestalt, daß nach dem Gutachten des Anstaltsarztes Dr. R. 
zu Halle es nur noch darauf ankommen konnte, die ihr mit Rücksicht auf ihr letales Leiden 
noch zugemessenen Lebenstage ihr durch eine Operation erträglicher zu machen. Sie besaß selbst 
nicht nur die Mittel nicht, die Kosten einer solchen Operation und der dadurch nothwendig wer- 
denden weiteren Behandlung und Pflege zu bestreiten, sondern nicht einmal diejenigen zur 
ückreise. 
Wenn sie in solcher Lage die Hülfe der öffentlichen Armenpflege im städtischen Krankenhause 
zu Halle in Anspruch nahm, so wäre es nicht nur inhuman, sondern ungesetzlich gewesen, wenn 
der klagende Armenverband dieselbe ab= und etwa am folgenden Tage unter Bewilligung eines 
Reisegeldes nach ihrer Heimath zurückgewiesen hätte. Sie befand sich einmal in Halle; dort 
war, wenn sie auch aus gleichen Gründen bereits in Hohenmölsen hülfsbedürftig gewesen sein 
sollte, ihre Hülfsbedürftigkeit jedenfalls von neuem hervorgetreten und zur Kenntniß des Armen- 
verbandes gelangt. Nach dem Grundsatz des §. 28 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 war 
deshalb der Armenverband Halle verpflichtet, der p. L. die erforderliche Armenpflege vorläufig 
am Orte zu gewähren und er hätte gesetzwidrig verfahren, wenn er sich dieser Verpflichtung durch 
alsbaldige Zurückschiebung der p. L. nach Hohenmölsen entledigt hätte. Ob die zur zeitweisen 
Milderung ihres bekanntlich äußerst schmerzhaften Leidens erforderliche Operation auch von einem 
der Aerzte in Hohenmölsen hätte vollzogen werden können, ist unter solchen Umständen ebenso 
unerheblich, als es in Betracht kommen kann, ob diese Operation im vorliegenden Falle eine 
wenn auch nur zeitweise Befreiung der p. L. von ihrem Leiden, eine vorübergehende Heilung 
derselben wirklich zur Folge gehabt hat. Wenn die Wissenschaft die Operation eines Krebskranken 
4 
 
	        

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