Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gewerbekarte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
  • A. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Zählbogen.
  • B. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gewerbekarte.
  • C. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare.
  • D. u. E. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. D. Anweisung für die Zähler. E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen.
  • F. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Kontrolliste.
  • G. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gemeindebogen.
  • H. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Vorschriften und Formulare.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 56 — 
5. Bildet die Ausübung dieses Gewerbes Ihren Hauptberuf, oder ist dieselbe für Sie nur eine Neben- 
beschäftigung? (Das zutreffende Wort zu unterstreichen.) 
6. Sind Sie Inhaber, Pächter oder sonstiger Geschäftsleiter (Direktor, Administrator r2c.)2 (Das zutreffende Wort 
zu unterstreichen.) 
Arbeiten Sie selbständig zu Haus für fremde Rechnung, d. h. in Ihrer Wohnung für ein fremdes Ge- 
schaft (für einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein Magazin, ein Konfektions-, 
Kleider-, Wäsche= 2c. Geschäft)? (Ja oder Neinl) 
7. Haben. Sie bei der Leitung des Geschäfts betheiligte Mitinhaber (Mitpächter 2c., Kompagnons)? (Ja 
oder Nein!) 
Sind mehrere nicht zu derselben Haushaltung gehörende Mitinhaber in dem bei 4 genannten Gewerbe als Geschäfts- 
leiter thätig, so ist von jedem eine besondere Karte über den fraglichen Gewerbebetrieb (Geschäft) auszufüllen, jedoch nur 
eine Karte vollständig, während auf den übrigen lediglich die Fragen 1 bis 7 zu beantworten sind. Die Mitinhaber 
haben sich darüber zu verständigen, wer von ihnen die vollständige Ausfüllung besorgen soll (vergl. „Anleitung zur Aus- 
füllung 2c.“ I0] Ziffer IV. 3 Absatz ). 
Wenn nicht Sie selbst, sondern ein Mitinhaber die vollständige Ausfüllung der Karte übernommen 
hat, wollen Sie die folgenden Fragen 8 bis 12 durchstreichen und vorstehend den Namen des Mit- 
inhabers unterstreichen, der die vollständige Ausfüllung besorgt. 
8. Ist der Gewerbebetrieb das Eigenthum einer einzelnen Person, oder mehrerer Gesellschafter, eines Vereins, 
oder einer Kommandit= oder Aktiengesellschaft, oder einer Genossenschaft, Innung oder anderen wirth- 
schaftlichen Korporation, oder der Gemeinde, oder einer anderen kommunalen Korporation, oder des 
Staats, oder des Reichs? (Von den fett gedruckten Wörtern das zutreffende oder die zutreffenden zu unterstreichen.) 
9. Wie viele Personen sind in dem bei 4 genannten Gewerbe (Sie selbst und etwaige thätige Mitinhaber, 
sofern Sie oder die Mitinhaber das Gewerbe als Hauptberuf ausüben, eingerechnet) in den Werkstätten, 
Fabrik-, Bau= und Arbeitsräumen und -Plätzen, Speichern, Niederlagen, Läden, Verkaufsstellen, Geschäfts- 
und Schreibstuben (Kontors und Büreaus) 2c., auf den Schiffen und anderen Fahrzeugen des Geschäfts, 
als Geschäftsreisende, Austräger, Einsammler, Fuhrleute, Packer r2c. beschäftigt? (Durch Eintrag in die folgenden 
Spalten zu beantworten.) 
(Siehe unten Anmerkung b) In der Regel oder im 
Jahresdurchschnittc) 
männlich weiblich 
Am 5. Juni 1882 
männlich] weiblich 
a) thätige Inhaber, Mitinhaber, Pächter, Geschäftsleiter 
b) wissenschaftlich, kaufmännisch oder technisch ausgebildetes 
Verwaltungs- und Aufsichts-, sowie das Büreaupersonal . 
Jc) Sonstige Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Arbeiter 2c. 
E 
  
zusammen 
  
  
  
  
  
b) Wenn Jemand mehrere Erwerbsthätigkeiten hat, so sind die Personenangaben (einschließlich derjenigen über die Inhaber, 
Geschäftsleiter 2c.) für die einzelnen Erwerbsarten getrennt zu halten, und hier nur die Personen anzugeben, welche in dem 
bei 4 genannten Gewerbe thätig sind. Ist eine Person in mehreren Erwerbszweigen beschäftigt (z. B. neben dem Gewerbe 
auch in der Landwirthschaft oder in verschiedenen gewerblichen Betrieben), so n sie nur für einen dieser Erwerbszweige, und 
zwar für denjenigen zu rechnen, für den sie hauptsächlich thätig oder besonders angenommen ist. — Wenn in einem Geschäft 
eine größere Anzahl von Personen eine gemischte Beschäftigung hat, so ist deren Zahl nach Verhältniß der Leistung auf die 
einzelnen Thätigkeitszweige zu vertheilen. — Wenn es durchaus unthunlich ist, die Personenangaben zu trennen, 44. ist die 
Trennung wenigstens soweit wie möglich (z. B. für die Gehülfen und Arbeiter oder für den größten Theil derselben, wenn 
auch nicht für das Leitungs= und Verwaltungspersonal) durchzuführen. — Wenn überhaupt für einen Gewerbebetrieb eine 
Personentrennung nicht möglich ist, so sind diese Personenangaben nur auf einer Karte (bei dem passendsten Gewerbebetrieb) 
zu machen, und ist auf dieser bei Frage 9 beziehungsweise 11 zu bemerken, daß sie für das gemischte Geschäft gelte, auf den 
anderen, daß eine Trennung nicht möglich war und bei welchem Gewerbe die Angabe gemacht wird. — Unter allen Um- 
ständen ist darauf zu achten, daß jede Person (insbesondere auch Leiter verschiedener Gewerbebetriebe) immer nur einmal in 
Ansatz gebracht wird. 
c) Bei Gewerben, die nur während einer gewissen Zeit des Jahres betrieben werden, wie namentlich die Baugewerbe, ist nur 
diese Betriebszeit (Saison, Kampagne) zu beachten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment