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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 47.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • 1. Kapitel. Umfang, Abgrenzung und Einteilung der Vorbehalte.
  • § 2. Kodifikationsprinzip.
  • § 3. Der Vorbehaltsausspruch.
  • § 4. Gegenstand und Einteilung der Vorbehalte.
  • § 5. Tragweite des Vorbehaltsausspruchs für die Landesgesetzgebungsgewalt.
  • § 6. Öffentliches und bürgerliches Recht.
  • § 7. Die Hauptaufgaben der bundesstaatlichen Ausführungsgesetze.
  • § 8. Übergriffe bei dem Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesprivatrecht.
  • 2. Kapitel. Einige allgemeine Lehren von den Rechtsnormen des Landesprivatrechts.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 199 
recht, das Kirchenrecht, das Schulrecht, das Post- und Telegraphenrecht gemacht. Handelt es 
sich doch bei diesen Materien zumeist um öffentliches Recht. Zudem sind auch Post-, Tele- 
graphen-= und Militärrecht schon reichsrechtlich geordnet. Soweit in den jene Gebiete be- 
treffenden Landesgesetzen privatrechtliche Normen enthalten sind, verlieren sie ihre Geltung 
(Art. 55) 1, es sei denn, daß sie durch einen der Vorbehalte des EG. (vol. Art. 80, 84, 132, 133) 
oder des BGv. (ogl. zs 25 ff.) gedeckt werden. 
2. Die beson deren Vorbehalte sind in der Reihenfolge der Vorschriften des 
BE#. geordnet. Vorausgeschickt sind jedoch einige sich auf die Rechtsverhältnisse der Beamten 
beziehende Vorschriften (Art. 77—81) und den Schluß bilden einige das Verfahren betreffende 
Vorschriften (Art. 141—152). 
Auf den allgemeinen Teil des BG. beziehen sich die Art. 82—91, und zwar die Art. 82 
bis 85 auf Vereine, Waldgenossenschaften und Religionsgesellschaften, die Art. 86—88 auf die 
Erwerbsbeschränkungen der juristischen Personen, Religiosen und Ausländer, Art. 89 auf das 
Pfändungsrecht. 
Die Art. 92—108 betreffen das Recht der Schuldverhältnisse, insbesondere die Pfandleih- 
anstalten (Art. 94), das Gesinderecht (Art. 95), die Altenteilsverträge (Art. 96), das Staats- 
schuldbuch (Art. 97) und die öffentlichen Sparkassen (Art. 99). 
Die Art. 109—113 betreffen sachenrechtliche Verhältnisse, insbesondere die Enteignung 
(Art. 109), die Eigentumsbeschränkungen (Art. 110, 111), die Zusammenlegung von Grundstücken 
und Gemeinheitsteilung (Art. 113), die Ablösungsrenten (Art. 114), Dienstbarkeiten und Real- 
lasten (Art. 115), die Verschuldungsgrenze (Art. 117), die Beschränkung der Veräußerung, 
Teilung und Vereinigung von Grundstücken (Art. 119), das Unschädlichkeitszeugnis (Art. 120), 
das Nachbarrecht (Art. 122—124), die nichtbuchungspflichtigen Grundstücke (Art. 127, 128), 
Kirchen- und Schulbaulast (Art. 132) und Kirchenstühle und Begräbnisstätten (Art. 133). 
Auf das Familienrecht beziehen sich die Art. 134—136, und zwar der Art. 134 auf die 
religiöse Erziehung von Kindern, der Art. 135 auf die Zwangserziehung, der Art. 136 auf die 
Berufsvormundschaft. 
Das Erbrecht haben die Art. 137—140 zum Gegenstande, insbesondere der Art. 137 die 
Berechnung des Ertragswerts, der Art. 138 das gesetzliche Erbrecht öffentlicher Körperschaften. 
Auf das Verfahren beziehen sich die Art. 141—152. Sie ermächtigen insbesondere die 
Landesgesetzgebung, die Zuständigkeit der Gerichte und Notare zur Beurkundung von Rechts- 
geschäften abweichend vom BG#B. zu bestimmen (Art. 141—143), die Hinterlegung zu ordnen 
(Art. 144—146), das Vormundschaftsgericht durch andere Behörden zu ersetzen (Art. 147) und 
die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zu beschränken (Art. 148). 
III. Mit dem überblick zu II ist aber der stoffliche Umfang der Vorbehalte nicht erschöpft. 
Vielmehr treten dazu die zahlreichen, im BGB. erwähnten Vorbehalte (s. § 3 Anm. 3), dann 
aber vor allem das Ubergangsrecht, welches auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung 
dem Eingriffe der Landesgesetzgebung“ weithin Raum gibt. Das wichtigste Gebiet hier ist die 
Überleitung der Güterstände. 
§ 5. Tragweite des Vorbehaltsausspruchs für die Landesgesetzgebungsgewalt. 
Die Tragweite des Vorbehaltsausspruchs für die einzelstaatliche Gesetzgebungsgewalt ist 
im Art. 3 des EG. dahin bestimmt, daß, soweit in dem BGB. oder dem EG. die Regelung 
dem Landesrechte vorbehalten ist, die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft 
bleiben und neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden können. Eine Ausnahme 
macht der Art. 56. Er nimmt von dem Grundsatze, daß zufolge des Kodifikationsprinzips des 
Art. 55 auch die privatrechtlichen Bestimmungen, welche in einem von einem Bundesstaate 
geschlossenen Staatsvertrag enthalten sind, außer Kraft treten, die Bestimmungen derjenigen 
Staatsverträge aus, welche mit einem ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des 
1 Außer Wirksamkeit treten z. B. eherechtliche Vorschriften des partikulären Kirchenrechts 
privatrechtliche Besonderheiten für Militärpersonen, etwa über Darlehen an sie (§s# 678—681 I 11 
preuß. ALR.).
	        

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