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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 74 — 
§. 25. (¹) 
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an [jedem Sonnabend für die abgelaufene Woches] (²) gegen 
Einlieferung eines vom Kassenarzte auszustellenden Krankenscheins, in welchem die Zahl der Wochentage, wäh- 
rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben sein muß. 
In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist außerdem der Tag des Beginns der Krankheit, 
in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. 
Für erkrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus aufgenommen sind, erfolgt die Ausstellung der 
Krankenscheine durch den Krankenhausarzt. 
Für Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 8 angehören (³) und sich nicht im Gemeinde- 
bezirke N. aufhalten, müssen die Krankenscheine von einem approbirten Arzte ausgestellt und von der Gemeinde- 
behörde beglaubigt sein. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des 
Aufenthaltsortes darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich 
einer anderen Krankenkasse angehört oder thatsächlich einer solchen beigetreten ist. (⁴) 
§. 26. 
[Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der im §. 17 bezeichneten Fälle vorliegt, 
so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken. (¹) ] 
§. 27.G  (¹ ) 
[Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonnabend 
gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsfalles und demnächst 
an jedem folgenden Sonnabend für die abgelaufene Woche gezahlt.] 
 §. 28. 
Das Sterbegeld für ein verstorbenes Mitglied wird gegen Einlieferung des standesamtlichen Todten- 
scheins an [die Wittwe] [den hinterbliebenen Ehegatten] (¹) desselben oder, falls ein[e] solche [r] nicht vorhanden, 
denjenigen Hinterbliebenen ausgezahlt, welche das Begräbniß zu bewirken haben. 
Sind solche Hinterbliebene nicht vorhanden, so werden die Kosten der Beerdigung bis zum Betrage 
des Sterbegeldes aus der Kasse bestritten oder denjenigen, welche dieselben bestritten haben, erstattet. [Das 
Sterbegeld für die Ehefrau oder das Kind eines Mitgliedes wird diesem gegen Einlieferung des standesamtlichen 
Todtenscheins ausgezahlt.] (²) 
  
  
  
  
Zu §. 25.  
1. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirks der Kasse nicht thunlich erscheint, die Bezahlung des 
Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheines abhängig zu machen, wenn es sich 
namentlich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei allen Er- 
krankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen, so kann der 
erforderliche Schutz der Kasse gegen Uebervortheilungen durch Simulationen usw. dadurch beschafft werden, daß die sofortige Anzeige 
der Erkrankungen und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Krankenkontrolör im Statut angeordnet und für 
die jedesmalige genaue Uebung der Krankenkontrole durch die zu bestellenden Kontrolöre gesorgt wird. 
Auch ist namentlich bei derartigen örtlichen Verhältnissen zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, die Auszahlung des 
Krankengeldes nur auf jedesmalige, nach vorausgegangener Kognition über den Anspruch erfolgte Anweisung seitens des Vorstandes 
erfolgen zu lassen. 
2. Ob die Auszahlung des Krankengeldes auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, wird unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse, des Umfangs der Kasse usw. zu erwägen sein. 
3. Die Zahlung muß nach §.6 letzter Absatz des Gesetzes wöchentlich postnumerando erfolgen. An welchem Wochen- 
tage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu ermessen. 
4. Vergl. § 27 Absatz 4 des Gesetzes. 
5. Ist der Erkrankte kraft Gesetzes Mitglied einer anderen Krankenkasse geworden, so hört sein Recht, Mitglied der 
bisherigen Kasse zu bleiben, auf; ist er freiwillig Mitglied einer anderen Kasse geworden, so finden die Bestimmungen über Doppel- 
versicherung Anwendung. 
  
Zu §. 26. 
1. Es erscheint rathsam, falls §. 17 Aufnahme findet, für die Konstatirung dieser Thatsache Vorsorge zu treffen, da 
der Vorstand in solchem Falle, über die Auszahlung zu entscheiden hat. 
zu §. 27. 
1. Fällt aus, wenn der Kasse weibliche Mitglieder nicht angehören, und Wöchnerinnenunterstützung für Ehefrauen von 
Mitgliedern nicht gewährt wird. 
zu  §.  28. 
1. Die zweite Klammer ist zu wählen, wenn der Kasse auch weibliche Mitglieder angehören. 
2. Fällt aus, wenn Sterbegelder für Familienangehörige nicht gewährt werden.
	        

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