Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

IV. Beiträge. 
A. Eintrittsgeld. 
§. 29. 
Diejenigen, welche Mitglieder der Kasse werden, haben ein mit dem ersten Wochenbeitrage fälliges 
Eintrittsgeld von . . . . . . . . . . .. Mark (¹) zu zahlen. 
Befreit vom Eintrittsgelde sind 
1. diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten. . . . . . . . Monate nach 
derselben Mitglieder werden, (²) 
2. diejenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten dreizehn Wochen vor ihrem Eintritt in 
die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört haben, oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenver- 
sicherung geleistet haben. (³) 
B. Fortlaufende Beiträge. 
§. 30. (¹) 
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: (²) 
1. für erwachsene männliche Kassenmitglieder, ausschließlich der Lehrlinge  . . . . . . . . . . . . . ... Pf., 
[2. für erwachsene weibliche Kassenmitglider  . . . . . . . . . .. .  ..............................................................." - "  
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinutge  . .. .. . . . . . . . . . . . . ." - " 
[4. für weibliche Kassenmitgiieder unter 16 Jahren  . . . . . . ..  . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . .  . .  .  .  . " - " 
oder 
[1. für Mitglieder der ersten Klasse  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." - " 
2. für Mitglieder der zweiten Klasse...    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " - " 
3. für Mitglieder der dritten Klasse ............·...........        ............................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." -"] (³) 
§. 31. 
Die Beiträge [sind an jedem Montage für die beginnende Woche einzuzahlen](¹) [werden an jedem 
Montage für die beginnende Woche vom Kassenboten auf Grund einer vom Kassenführer ausgestellten Hebeliste 
abgeholt] (²)  
Für diejenigen, welche im Laufe einer Woche Mitglieder der Kasse werden, ist der auf diese Woche 
entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag mit dem ersten vollen Wochenbeitrage zu entrichten. 
  
Zu §. 29. 
1. Das Eintrittsgeld darf die Höhe eines sechswöchentlichen Beitrags nicht übersteigen (vergl. §. 26 Abs. 2 des Ge- 
setzes). Bis zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für die verschiedenen Mitgliederklassen verschieden festgestellt werden. 
2. Diese Befreiung wird sich namentlich da empfehlen, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird. 
3. Diese Jesreiun ist gesetzlich (vergl. §. 26 Abs. 1 Satz 2). 
Zu §. 30.  
1. Es ist rathsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag für das Mitglied festzustellen und demnächst die Bestimmung 
über die Art der Einzahlung und des von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden Theiles folgen zu lassen, damit 
die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von den Arbeitgebern nicht zu leisten sind, außer Zweifel ge- 
stellt wird. 
2. Die Beiträge müssen in Prozenten des durchschnittlichen Tagelohnes, nach welchem die Bemessung des Kranken- 
geldes erfolgt, bemessen werden. Ihre Höhe kann auch in dieser Form (Angabe eines Prozentsatzes vom durchschnittlichen Tage- 
lohn) im Statut festgestellt werden. Für die Mitglieder wird es aber erwünscht sein, wenn sie die Höhe ihres Beitrags in be- 
stimmten Ziffern, für die Woche (6 Arbeitstage) berechnet, aus dem Statut ersehen können. 
3. Drei Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne sind der nach S. 31 Absatz 1 des Gesetzes für den Anfang zulässige 
Höchstbetrag. Ob es erforderlich und rathsam ist, sofort bis zu diesem Höchstbetrage zu gehen, wird nach den Erfahrungen be- 
reits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurtheilen sein. Für Kassen, welche sich zunächst auf die Mindestleistungen be- 
schränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhnlicher Krankheitsgefahr bestimmt sind, läßt sich nach den in den Motiven zu 
§§. 9 und 10 des Gesetz-Entwurfs (Reichstags-Drucks. 1882 Nr. 14 S. 34) gegebenen Erörterungen mit einiger Sicherheit an- 
nehmen, daß der Höchstbetrag der Beiträge nicht erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es rathsam, die Beiträge womöglich 
so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei theilbar sind, um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitern zu erleichtern. 
  
Zu §. 31. 
1. Die Zahlungsperioden werden den üblichen Lohnzahlungsperioden anzupassen oder, falls dies zur Erleichterung der 
Einkassirung rathsam erscheint, noch länger zu bemessen sein. 
2. Diese Bestimmung wird meistens erheblich dazu beitragen, die Zahl der Rückstände zu vermindern. 
15*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment