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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend nachstehende Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen, betreffend die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 1. Uebersicht über die Branntweinbrennereien, sowie über Produktion und Besteuerung des inländischen Branntweins für das Betriebsjahr 18../.. . (1. Oktober 18.. bis 30. September 18.. ).
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß, betreffend nachstehende Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
  • Bestimmungen, betreffend die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
  • Anlage 1. Uebersicht über die Branntweinbrennereien, sowie über Produktion und Besteuerung des inländischen Branntweins für das Betriebsjahr 18../.. . (1. Oktober 18.. bis 30. September 18.. ). (1)
  • Anlage 2. A. Besondere Nachweisung der in den einzelnen Monaten des Betriebsjahres 18../.. im Betrieb gewesenen landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien. (2)
  • Anlage 3. B. Besondere Nachweisung der im Betriebe gewesenen Brennereien mit und ohne Abfindung nach der Menge ihrer Produktion für das Betriebsjahr 18../.. . (3)
  • Anlage 4. C. Besondere Nachweisung der erhobenen Branntweinsteuerbeträge nach den verschiedenen Steuersätzen, ferner der ausgefertigten und angerechneten Berechtigungsscheine für das Betriebsjahr 18../.. . (4)
  • Anlage 5. D. Besondere Nachweisung des zu gewerblichen u.s.w. Zwecken steuerfrei abgegebenen Branntweins sowie des Niederlageverkehrs mit inländischem unversteuerten Branntwein für das Betriebsjahr 18../.. . (5)
  • Anlage 6. Nachweisung der Zahl der Brennereien nach Maßgabe der Betriebseinrichtung und der in den Brennereien verwendeten Materialien für das Betriebsjahr 18../.. . (6)
  • Ergänzung der Bestimmungen über Ausfuhrvergütung für Branntwein.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 212 — 
Anleitung. 
I. Unter den landwirthschaftlichen Brennereien, deren Zahl in Spalte 5, sowie in den Spalten 9 bis 11 aufzuführen 
ist, sind die im S. 41 Ziffer la des Gesetzes vom 24. Juni 1887 bezeichneten zu verstehen, unter sden gewerblichen 
(Spalte 6) die im S. 42 I Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten. 
In Spalte 9 sind nur diesenigen Brennereien aufzuführen, welche nach den Bestimmungen im F. 41 Ziffer IV des 
Gesetzes vom 24. Juni 1887 beziebungsweise nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zu F. 41 unter II die 
Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung entrichtet baben. In Spalte 10 sind sodann alle landwirthschaft- 
lichen Brennereien aufzuführen, welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni Maischbottichsteuer (nicht im Wege 
der Abfindung) entrichtet haben, und zwar auch diejenigen, welche neben derselben den Zuschleß. von 0,08 beziehungs- 
weise 00 .., oder nur während der Zeit vom 16. Pue# bis 30. September anstatt der Maischbottichstener den 
Zuschlag von 0#99 .. zur Verbrauchsabgabe entrichteten (vergl. §. 42 Ziffer II Absatz 1 und 2 des Gesepes). 
Daher sind in Spalte 11 blos diesenigen landwirthschaftlichen Brennereien zu zählen, welche während des ganzen 
Betriebsjahres keine Maischbottichsteuer, sondern lediglich einen Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (auch im Wege der 
Abfindung) bezahlten. In den Spalten 5, 6 und 9 bis 11 ist unter der Linie mit rother Schrift an- 
zugeben, wie viele von den auf der Linie verzeichneten Brennereien die Preßhefenbereitung (wenn 
auch nur zeitweise) betrieben haben. 
4 Die in den Spalten 15 und 16 zu verzeichnenden Mengen reinen Alkohols sind ohne Dezimalen in vollen 
Hektolitern (= 10 000 Literprozent) anzuschreiben. Ueberschießende Mengen von weniger alsr50 Liter (= 5000 
Literprozent) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber auf ganze Hekte. 
liter abzurunden. In Spalte 16 ist diejenige Jahresmenge Branntwein anzuschreiben, welche die in Betrieb ge- 
wesenen Brennereien nach F. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 zum Abgabensatz von O)0 .K. für das Liter 
reinen Alkoholtz haben herstellen dürfen. 
In den Spalten 17 bis 26 sind die Brutto-Einnahmen einschließlich der Registerdefekte und abzüglich der Reftitutionen 
und Registervergütungen, ferner die im Laufe des Betriebsjahres wirklich bezahlten beziehungsweise auf zu eut. 
richtende Branihmeinptoue in Anrechnung genommenen Vergütungen anzugeben in genauer Uebereinstimmung 
mit den entsprechenden vierteljährlichen Einnahme- Uebersichten. Alle Beträge sind auf volle Mark ab- 
zurunden und hierbei überschießende Beträge von weniger als 50 Pf. außer Betracht zu lassen, solche von 50 Pf. 
und darüber = 1 . zu setzen. 
Den Summen sind von 1888/89 ab die gleichartigen Ergebnisse des Vorjahres beizufügen. 
. Der eberüich st eine Denkschrift über die Ergebnisse deb Brennereibetriebes und der Branntweinbesteuerung in dem 
betreffenden Betriebsjahre beizufügen, welche sich namenklich auf die folgenden Punkte zu erstrecken hat: 
a) Gründe der Zu- oder Abnahme der Branntweinproduktion; Beobachtungen über Zu= oder Abnahme des inlän- 
dischen Branntweinkonfums und deren muthmaßliche Ursachen. 
b) Verhältnisse des Branntweinexports: Ursachen des Steigens oder Fallens der Spirituspreise (spezielle Angaben 
der lepteren sind nicht erforderlich, da das Statistische Amt hierüber monatliche Notirungen hrbesfenkiich 
c) Angabe der Hauptsorten von Trinkbranntwein, welche im Bezirk konsumirt werden, deren Beschaffenheit und 
Preise, und zwar sowohl der Preise bei der Abgabe von den Brennereien, wie auch beim Kieinverkauf und 
Ausschank. Die Kleinverkaufs- und Ausschankpreise sind für Stadt und Land getrennt anzugeben, falls hier- 
ei nennenswerthe Unterschiere vorkommen. 
) Einführung neuer Methoden bei Zubereitung der Maische, des Bähroittel für die Brennereien. der Preß. 
hefe u. s. w.; Erfindung und Einführung neuer Apparate zur Vorbereitung des Materials für die Ein- 
malschung, zur Destillation, Entfuselung und Verstärkung des Branntweins; neu in Verwendung genommene 
Maischmaterialien. 
) Betriebsverhältnisse der in Verbindung mit Preßhefenbereitung betriebenen Brennereien; Menge der gewon- 
nenen Preßhefe und Preis derselben bei der Abgabe von den Brennereien. 
I7. Die Zusammenstellung dieser Uebersicht erfolgt seitens der Direktivbehörde nach Hauptamtsbezirken. Die besonderen 
Nachweisungen & bis D sind nur für den ganzen Direktivbezirk ohne Unterscheidung nach Hauptamtsbezirken 
auszustelleaf= 
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□— 
  
 
	        

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