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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollamtliche Prüfung von Mühlenfabrikaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Kolonial-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung des Zollregulativs für Reisschälmühlen.
  • Anweisung für die Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zoll-Abfertigung von Mineral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste.
  • Zollbehandlung der in Theilungslagern befindlichen spanischen Weine.
  • Abänderung von Tarasätzen.
  • Zollamtliche Prüfung von Mühlenfabrikaten.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 337 — 
Man wird nun schon bei einiger Uebung selbst in diesem trockenen Zustande Unterschiede in 
der Farbe des Mehles erkennen können. Ganz besonders sieht man auf der ebenen Oberfläche gut die 
kleinen, schwarzen Stückchen der Radenschale, falls solche vorhanden sind, ebenso die gelben oder gelb— 
braunen Kleietheilchen, und kann somit beurtheilen, ob ein Mehl kleiereicher ist als die Type. 
Das Alles tritt indessen noch viel besser hervor, wenn die Proben naß gemacht (pekarisirt) werden. 
Zu diesem Zweck steckt man das Brett mit den darauf liegenden Proben vorsichtig schräge in ein 
Gefäß mit Wasser (jeder Eimer genügt) und hält die Proben so lange unter Wasser, bis das Aufsteigen 
von Luftblasen, welche zuerst aus dem Mehle hervortreten, aufhört, was gewöhnlich schon nach einer Minute 
geschieht. Alsdann zieht man das Brett wieder heraus und wird nun die etwaigen Unterschiede zwischen 
einer Mehlsorte und der Type noch viel leichter erkennen können. Hat man nur eine Abbildung der Type 
in nassem Zustande, so legt man diese ebenfalls daneben, nachdem man das Brett an der betreffenden 
Stelle trocken abgewischt hat, damit das Bild nicht leidet. Z 
Wünschenswerth ist, daß die Bilder der Mehltypen, sowohl der trockenen wie der nassen, in 
derselben Höhe liegen, wie die Oberfläche der Mehlproben, sie müssen deshalb auf circa 3 mm starken 
Karton oder eventuell auf 3 mm dickes Eisenblech aufgezogen werden. " 
Am besten ist es, man läßt sich in einer Mühle das Pekarisiren zeigen, es ist das Verfahren in 
jeder größeren Mühle üblich und wird darum leicht zu sehen sein. « « 
Stimmt übrigens das Mehl schon im trockenen Zustande mit der Type überein, oder ist es gar 
besser, so ist ein Naßmachen nicht nothwendig. » 
Bei Kleie wird ebenso wie bei Mehl verfahren, doch genügt es für gewöhnlich, die Rechtecke 
trocken zu vergleichen. Das Eintauchen in Wasser erfordert große Uebung, da die Kleie leicht abrutscht, 
besonders, wenn sie nicht gut festgedrückt ist. 
Es ist bei der Kleie weniger darauf zu sehen, ob sie grob oder fein gemahlen ist, als darauf, 
ob mehr Mehltheile in ihr sind als in der Type. Man darf sich in dieser Hinsicht nicht täuschen, da 
fein gemahlene Schale auch staubförmig erscheint. Da die Kleie sehr verschieden und oft in einer Sendung 
— 7½“ ist, so muß man stets Durchschnittsproben nehmen. Eine völlige Uebereinstimmung wird man 
elten finden. 
Im Uebrigen hat sich bei Vergleichung der durch Malen der Typen von Roggen= und Weizen- 
mehl in trockenem und nassem Zustande hergestellten Typenbilder mit den Mehltypen ergeben, daß ein 
gewisser Unterschied zwischen den Mehlen und den Bildern insofern bestehen bleibt, als das Mehl, selbst 
wenn es geglättet ist, eine etwas rauhe, der Karton aber eine glatte Oberfläche zeigt. 
Ebenso entsprechen die Bilder, welche die Mehle in nassem Zustande darstellen, nicht genau der 
Wirklichkeit, weil ihnen der Glanz des Wassers fehlt. 
Für den Gebrauch der Typen und Typenbilder ist außerdem noch Folgendes zu beachten: 
* Beim Vergleichen zweier Mehle darf das Auge nicht weiter als 40 cm von denselben entfernt 
sein, ebenso beim Vergleichen eines Typenbildes in dem Zinkkästchen mit einer Mehlprobe; in letzterem 
Falle ist dies ganz besonders wichtig. Man stellt sich zweckmäßig mitten vor ein Fenster, damit von 
beiden Seiten gleichmäßiges Licht auf die Probe fällt, denn es kommt sehr auf die Beleuchtungs- 
verhältnisse an. Legt man z. B. zwei Proben von einem und demselben Mehle in Gestalt von Recht- 
ecken nebeneinander, so kann bei ungünstiger Beleuchtung oft das eine Rechteck dunkler als das andere 
erscheinen. Vertauscht man die beiden Rechtecke, so daß das früher dunkler erscheinende Rechteck die Stelle 
des früher heller erscheinenden einnimmt, so erscheint nunmehr das früher dunkle als heller und das früher 
helle als dunkel. 
Genau so ist es auch beim Vergleichen eines Typenbildes mit einer Naturtype. Aus weiterer 
Entfernung, etwa 80 cm und mehr gesehen, erscheinen die Mehltypen viel grauer als die Typenbilder. 
Dies kommt von der größeren Rauhigkeit der Oberfläche bei den Mehltypen. Je glatter man die Ober- 
fläche macht, desto heller erscheint das Mehl. 
  
  
Aufbewahrung: Die Typen werden am besten in mit schwarzem Papier lichtdicht beklebten 
Gläsern mit eingeriebenem Stöpsel, jedenfalls aber an einem dunklen, nicht feuchten Orte aufbewahrt 
werden. Um die Würmer abzuhalten, lege man in jede Probe ein Papierbeutelchen mit Naphthalin. 
Die Bilder der Mehltypen sind gleichfalls an einem dunklen Orte, am besten in einer schwarzen Mappe, 
aufzubewahren. 
 
	        

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