Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 607 — 
S. 44. 
Ablegen. 
Wenn vor den Drehbrücken Schiffe gleichzeitig an beiden Seiten derselben festgemacht haben, so 
haben die von Osten kommenden Schiffe zuerst abzulegen, und die von Westen kommenden so lange zu 
warten, bis jene vorbei sind. 
§. 45. 
Festkommen. 
1. Ist ein Schiff festgekommen, so hat es vor allen Dingen Sorge zu tragen, daß es nicht quer schlägt. 
2. An Signalen sind zu peisten: 
a) bei Tage: 3 Bälle, so, daß sie von vorn und hinten sichtbar sind; 
b) bei Nacht: 3 rothe Laternen an derselben Stelle. 
Bis vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen von fahrenden Schiffen 
fortwährend kurze Töne mit der Dampspfeife als Warnungssignal zu geben. 
3. Nur den Beamten der Kanalverwaltung steht das Recht zu, die für das Loskommen fest- 
gekommener oder die Hebung gesunkener Schiffe nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen 
und Hilfsmittel zu requiriren. Die etwa durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten fallen 
dem Schiff zur Last. 
4. Hilfsleistung durch passirende Schiffe ist nur mit besonderer Genehmigung der Kanalbeamten 
gestattet. Etwaigen Requisitionen dieser haben jene Folge zu leisten. 
Abschnitt VII. 
Vorschriften für das Schleppen von Fahrzeugen. 
S. 46. 
Zum Schleppen von Segelschiffen und anderen nicht mit eigenem ausreichenden Motor versehenen 
Schiffsgefäßen durch den Kanal hält die Kanalverwaltung eine Anzahl von Schleppdampfern bereit, die 
den beiden Eingangepunkien des Kanals stationirt sind. Die dafür zu entrichtende Gebühr wird nach 
in in Anlage 2 Nr. II festgestellten Tarif berechnet. 
§. 47. 
Wenn ein zu schleppendes Schiffsgefäß nicht für sich allein einen besonderen Schleppdampfer be- 
ansprucht, oder nicht nach dem allein maßgebenden Urtheil der Eingangs-Hafenbehörde wegen seiner 
Dimensionen oder wegen seiner für die Fahrt im Kanal nicht genügenden Manöorirfähigkeit für sich 
allein geschleppt werden muß, so wird es in einen der regelmäßigen bezw. nach Bedarf im Kanal ver- 
kehrenden, von Dampfern der Kanalverwaltung geführten Schleppzüge eingereiht., 
S. 48. 
Die Zeiten, zu welchen die regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwaltung abgelassen werden, 
werden durch Aushang an den Hafenämtern bekannt gegeben. 
An den Sonntagen, den beiden Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten, dem Neujahrs- 
lage, Gründonnerstag, Charfreitag, H##elfahrtstag, dem allgemeinen Buß= und Bettage, sowie am 
Geburtstage des deutschen Kaisers werden Schleppzüge in der Regel nicht abgelassen, besondere Schlepp- 
dampfer nur ausnahmsweise auf genügend begründeten Antrag gestellt. . 
949 « 
Der Schiffsführer, der sein Fahrzeug in einem Schleppzuge der Kanalverwaltung durch den 
Kanal geschleppt haben will, hat dies dem dienstthuenden Hafenmeister anzuzeigen, der ihm möglichst sofort. 
die Zeit des Abgangs des Schleppzuges, in den sein Fahrzeug eingereiht werden soll, mittheilt. Der 
Schiffeführer hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit nach Vorschrift des 
§. 19 klar zum Geschlepptwerden ist und die Schleppgebühren bezahlt sind. 
Die Schlepptrossen haben die zu schleppenden Schiffe selbst in einer den zu stellenden Ansprüchen. 
genügenden Beschaffenheit vorzuhalten. 1 
. 50. 
Die Schleppzüge werden in den Binnenhäfen zu Brunsbüttel und Holtenau durch den dienst- 
thuenden Hafenmeister zusammengestellt, dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. Der Hafen- 
meister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzug selbst etwa beizugebenden 
Kanallootsen zu setzen sind. 
100
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment