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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 51 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 608 — 
8. 51. 
Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den Ober- 
eiderseen (m 65— 70,8) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden wünschen, haben 
dies unter genauer Angabe der Namen des Schiffs und seines Führers, des Brutto-Raumgehalts (in Register- 
tons) und der Plätze, woher und wohin sie geschleppt werden wollen, bei dem Hafenkapitän zu Brunsbüttel 
bezw. Holtenau zu beantragen, je nachdem die Richtung ihrer Fahrt nach Osten oder nach Westen geht. 
Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheide angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum 
Geschlepptwerden zu machen (§. 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem 
dem Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heissen. 
Beim Herannahen des Schleppzuges, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses auf 
einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepptrosse 
klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner Aufnahme 
der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der übrige Schiffs- 
verkehr im Kanal behindert wird. 
S. 52. 
Die Schleppdampfer der Kanalverwallung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß 
Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei 
km 65 geschleppt werden; Schiffe, die, von jenen Orten herkommend, in einem Schleppzuge der Kanal- 
verwaltung weiter geschleppt werden wollen, ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten haben. 
S. 53. 
Wer beim Ordnen seines Schleppzugs im Abgangshafen oder beim Herankommen jenes nicht 
bereit zur Einreihung in ihn ist, oder wer den gemeldeten Liegeplatz freiwillig verlassen hat, verliert den An- 
spruch auf Mitnahme durch diesen Schleppzug und hat die durch längeres Warten entstehenden Kosten zu tragen. 
S. 54. 
Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den Kanal 
geführt, Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berücksichtigt werde 
Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Ziels freiwillig von seinem Schleppzuge, so 1— 
es keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Theils des gezahlten, oder auf theilweisen Erlaß 
des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns. 
§. 55. 
Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem 
Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt durch vom Führer des Schlepp- 
dampfers nicht gewollte Umstände oder im Intereffe eines sicheren Verkehrs gebotene Maßnahmen Ver- 
zögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwaltung her- 
geleitet werden. · 
8. 56. 
Fahrzeuge, die von Brunsbüttel bezw. Holtenau weiter in die Elbe bezw. in die Kieler Föhrde 
fahren, werden bis auf die betreffenden Rhede geschleppt. Zum Loswerfen haben sie hier — ebenso auch, wenn 
sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzuge ausscheiden wollen — die Aufforderung des Führers des 
Schleppdampfers oder des begleitenden Lootsen abzuwarten und nach seiner Anordnung zu manövriren, 
bis sie vom Schleppzuge frei sind. s 
57. 
Auf das Schleppen einzelner Fahrzeuge oder Schiffsgesäße durch Dampfer der Kanalverwaltung 
finden die Vorschriften der §§. 49, 51— 53, 55 und 56 sinngemäße Anwendung. 
§. 58. 
SLufßer den dazu bestimmten Dampsern der Kanalverwaltung dürfen auch im Besitze ander- 
Reichs-, Staats= oder Kommunalverwaltungen oder Privater befindliche Dampfer u. s. w. Schleppdiemt. 
im Kanal verrichten, sofern sie durch ihre Bauart, ihre Einrichtung, ihre Maschinenkräfte u. s. w. nach 
dem allein maßgebenden Urtheil der Kanalverwaltung sich dazu eignen. 
S. 59. 
Für diesen Schleppbetrieb gellen folgende besondere Vorschriften: 
1. Auch für die Schleppdampfer selbst ist die tarifmäßige Kanalabgabe zu entrichten;
	        

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