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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Holzlager-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Holzlager-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Versicherungs-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Holzlager-Regulativ.
  • Holzlager-Regulativ.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 332 — 
Die Direktiovbehörde ist ermächtigt, nach den örtlichen Verhältnissen von der Vorschrift der 
Führung von Bearbeitungsbüchern Abstand zu nehmen. 
S. 9. 
Die Anmeldung zur Bearbeitung erfolgt bei der Amtsstelle in doppelter Ausfertigung nach dem 
Muster D. Die Amtsstelle prüft die Anmeldung und stellt die eine mit dem Genehmigungsvermerke ver- 
sehene Ausfertigung dem Anmeldenden zu. Vor der r darf die Bearbeitung des Holzes 
nicht beginnen, auch eine Entnahme aus dem Lager nicht stattfinden 
Erleichterungen, z. B. die Anmeldung für einen längeren seitraum oder die nachträgliche Angabe 
der zu verarbeitenden Hähzer, können bei nachgewiesenem Bedürfnisse von der Direktiobehörde widerruflich 
zugelassen werden. 
8. 10. 
Ueber die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in einer Beilage zu dem Niederlage- 
tregister (5. 5) nach dem Muster E geführt. 
Der Lagerinhaber hat die Anmeldung (§. 9) nach dem Ergebnisse der Bearbeitung durch Angabe 
der hergestellten Erzeugnisse und der bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle zu vervollständigen und der 
Amtsstelle zurückzugeben. 
Die zur Bearbeitung entnommenen Hötzer, sowie die durch die Bearbeilung hergestellten Erzeug- 
nisse unterliegen der Revision. 
Die Revisionsbeamten haben die vom Lagerinhaber durch Eintragung der Ergebnisse vervoll- 
ständigte Bearbeitungsanmeldung in allen Theilen zu prüfen und sich von der Richtigkeit der darin ent- 
haltenen Angaben durch Einsicht der Bearbeitungsbücher und der übrigen Geschäftsbücher (Mühlentafeln, 
Schneideregister u. s. w.), sowie auf sonst geeignete Weise- Ueberzeugung zu verschaffen. Etwaige, nicht 
alsbald aufzuklärende Bedenken bezüglich der Richtigkeit jener Angaben sowie der Form der Bearbeitung, 
der Innehaltung der Frist (Muster D Spalte 6) u. s. w. sind der Direktiobehörde vorzutragen. 
Die durch die Bearbeitung hergestellten Erzeugnisse werden auf Grund der Revision und der 
Eintragungen in der Bearbeitungsanmeldung, die entstandenen Abfälle auf Grund der letzteren nach dem 
Festmeterinhalt oder Gewichte, die Erzeugnisse auch nach der Stückzahl, in Abtheilung II des Niederlage- 
Registers vermerkt. 
11. 
Für die bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle wird, wenn die bearbeiteten Hölzer oder 
hergestellten Holzwaaren in das Ausland ausgeführt oder zum Baue, gur Reparatur oder zur Ausrüstung 
von Seeschiffen verwendet werden,“) der im 8. 7 Ziffer 2 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vorgesehene 
Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zolle gewährt. 
Die gesetzliche Abfallvergütung wird von der zur Bearbeitung entnommenen Rohholzmenge 
berechnet. Sie beträgt 
a) für Säge= und Schnittwaaren, vier= und mehrseitig in der Längsachse geschnitten: 
a) in der ganzen Länge gleich stark und breit. 
  
.. 3 
Ontchtgletchstarkoderbreit.. ......... Prozent 
b) für ungesäumte Bretter 20 des dazu 
c) für gesägte Fournire 50 ver- 
d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Kiase e 3 in solche der Kiasfe à ä wendeten 
veredelt werden 15 Roh- 
e) in allen übrigen Fällen 7½) holzes. 
Für jede zur Ausfuhr gelangende oder zum Baue, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von 
Seeschiffen verwendete Menge der durch die Bearbeitung gewonnenen Waare ist — soweit ein Buch- 
bestand der betreffenden Holzgattung vorhanden ist — ein Betrag an Abfallvergütung zu gewähren, 
welcher sich zu der im Ganzen zulässigen Vergütung verhält wie die Menge der ausgeführten zu der- 
jenigen der gewonnenen Waare. 
Bei Bearbeitungen, mit denen eine Verminderung des Festmeterinhalts oder Gewichts nicht 
verbunden ist, tritt ein Zollnachlaß nicht ein. Findet eine wiederholte Bearbeitung statt, so ist die 
  
*) Anmerkung. Eine Verzollung kann bei reinen Transiklagern nur im Falle des §. 15 Absatz 2, sowie 
bezüglich eines etwaigen Minderbefundes bei der Lagerrevision vorkommen.
	        

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