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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Holzlager-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Holzlager-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
C. Anleitung zur Führung der Niederlage-Register für reine / gemischte Transitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde.
Volume count:
C
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Versicherungs-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Holzlager-Regulativ.
  • Holzlager-Regulativ.
  • Muster A (zu §. 4 des Regulativs). Anmeldung zum {reinen / gemischten} Transitlager von Holz. (A)
  • Muster B (zu §§. 5 und 19 des Regulativs). Niederlage-Register für die {reinen / gemischten} Transitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde. (B)
  • C. Anleitung zur Führung der Niederlage-Register für reine / gemischte Transitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde. (C)
  • Muster D. (zu §. 9 des Regulativs). Anmeldung zum Zwecke der Bearbeitung von Bau- und Nutzhölzern des {reinen / gemischten} Privat-Transitlagers des ... (D)
  • Muster E. (zu §. 10 des Regulativs). Beilage zum Niederlage-Register für die {reinen / gemischten} Transitlager von Holz, betreffend die Bearbeitung der Hölzer. (E)
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 351 — 
Werden jedoch bearbeitete Hölzer von einem Lager nach einem anderen versandt, so ist stets neben 
der Menge bearbeiteten Holzes der entsprechende thatsächliche Abfall — nach Anweisung des Ver- 
sendungsamts — mit zu überweisen und in dem Niederlage-Register des Empfangsamts mit in 
Zugang zu stellen. Beim Ausfertigungsamte kommt in diesem Falle in Spalten 18/19 der Ab- 
theilung II des Holzlager-Registers neben Stückzahl und Festmeterinhalt der überwiesenen bearbeiteten 
Hölzer auch der Festmeterinhalt des mit überwiesenen Abfalls zur Abschreibung. Beim Empfangs- 
amt ist in Spalte 6 die überwiesene Waare plus dem überwiesenen Abfall, in Spalten 8/9 die 
überwiesene Waare und in Spalte 13 der überwiesene Abfall in Zugang zu stellen. 
. Zur definitiven Abrechnung sind die Spalten 6, 8, 9, 10, 13 der Anschreibung und 18, 19, 20 der 
Abschreibung der Abtheilung II aufzurechnen. Es wird sodann unter Anwendung des in Spalte 12 
vermerkten Prozentsatzes der gesetzliche Abfall für die gesammte verarbeitete Rohholzmenge (Spalte 6) 
berechnet und in Spalte 14 vermerkt. Hierauf wird die auf die ausgeführte Menge bearbeitetes 
Holz entfallende gesetzliche Abfallmenge berechnet nach dem Ansatze: Die gesammte hergestellte Menge 
bearbeitetes Holz (Spalte 9) verhält sich zu der ausgeführten Menge bearbeitetes Holz wie der ge- 
sammte gesetzliche Abfall (Spalte 14) zu dem gesuchten gesetzlichen Abfalle für das ausgeführte 
bearbeitete Holz. Die gefundene Abfallmenge wird der Summe der Spalte 19 hinzugefügt und 
alsdann die so gefundene Gesammtabschreibung von der Anschreibung in Spalte 6 abgezogen. 
Das Resultat bildet den Sollbestand an verarbeitetem Rohholze. 
Bei der gleichzeitig mit der definitiven Abrechnung statifindenden Bestandsaufnahme wird die Stück- 
zahl und der Festmeterinhalt des noch auf dem Lager befindlichen bearbeiteten Holzes (der 
Istbestand an Waare) festgestellt. Hieraus ist der entsprechende Bestand an verarbeitetem Roh- 
holze (der Istbestand an Rohholz) nach folgendem Ansatze zu berechnen: Die gesammte her- 
gestellte Waarenmenge (Spalte 9) verhält sich zu dem vorgefundenen Istbestand an Waare, wie die 
gesammte verarbeitete Rohholzmenge (Spalte 6) zu dem gesuchten Istbestand an Rohholz. 
Der so gefundene Istbestand an Rohholz (Ziffer 8) ist mit dem Sollbestand an Rohholz (Ziffer 7) 
zu vergleichen. Ist der Istbestand an Rohholz kleiner als der Sollbestand, so ist die Differenz 
als Fehlmenge zu verzollen. Neu anzuschreiben beziehungsweise in das Register für das nächste 
Jahr zu übertragen, ist in diesem Falle in Spalte 6 der Istbestand an Rohholz (Ziffer 8), in 
Spalte 8 und 9 die bei der Bestandsaufnahme vorgefundene Stückzahl und der Festmeterinhalt der 
voch lagenden Waare, in Spalte 13 der entsprechende wirkliche Abfall (Spalte 6 abzüglich 
palte 9). 
Ist dagegen der berechnete Istbestand an Rohholz (Ziffer 8) größer als der Sollbestand an 
Rohholz (Ziffer 7), so hat der Lagerinhaber das Recht, die Differenz zollfrei vom Lager in den 
freien Verkehr zu entnehmen, soweit noch genügend Waare derselben Sorte im Lager ist. Zu diesem 
Zwecke ist zunächst zu berechnen, welche Menge der vorhandenen Waare der Differenz zwischen dem 
Ist= und Sollbestand an Rohholz entspricht nach dem Ansatze: Die gesammte verarbeitete Rohholz- 
menge (Spalte 6) verhält sich zu der Differenz zwischen dem Ist= und Sollbestand an Rohholz, 
wie die gesammte hergestellte Waarenmenge (Spalte 9) zu der gesuchten Waarenmenge. Eine der 
so gefundenen Menge enisprechende Stückzahl bearbeiteter Hölzer ist darauf zollfrei in den freien 
Verkehr zu setzen. Neu anzuschreiben beziehungsweise in das Register für das nächste Jahr zu 
übertragen ist hierauf der nach Entnahme der zollfreien Hölzer auf dem Lager noch verbleibende 
Bestand, also in Spalte 6 der berechnete Istbestand an Rohholz (Ziffer 8), vermindert um die 
zollfreie Differenz zwischen dem Ist= und Sollbestand an Rohholz; Spalten 8/9 Stückzahl und 
Festmeterinhalt der bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Waare, vermindert um Stückzahl 
und Festmeterinhalt der zollfrei in den freien Verkehr gesetzten Waare; Spalte 13 entsprechender 
wirklicher Abfall (Spalte 6 abzüglich Spalte 9).
	        

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