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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 51.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage a. Anleitung zur Prüfung von Mehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren).
Volume count:
a
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Muster A. Kontenregister, betreffend den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. (A)
  • Muster A 1. Kontenregister, betreffend den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mälzereifabrikaten. (A 1)
  • Muster B. Anmeldung über die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß / Ertheilung eines Einfuhrscheins}. (B)
  • Muster B 1. Anmeldung über die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß / Ertheilung eines Einfuhrscheins}. (B 1)
  • Muster C. Anmelderegister, betreffend die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder Ertheilung eines Einfuhrscheins. (C)
  • Muster C 1. Anmelderegister, betreffend die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder Ertheilung eines Einfuhrscheins. (C 1)
  • Muster D. Notizregister, betreffend die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über Mühlenfabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. (D)
  • Muster D 1. Notizregister, betreffend die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über Mälzereifabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. (D 1)
  • Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
  • Anlage a. Anleitung zur Prüfung von Mehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren). (a)
  • Anlage b. Anleitung für das Siebverfahren. (b)
  • Anlage c. Bemerkungen für die Ermittelung des Aschengehalts von Mehl und Kleie. (c)
  • Bekanntmachung der nachstehenden Zusammenstellung von Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif.
  • 4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 404 — 
von Luftblasen, welche zuerst aus dem Mehle hervortreten, aufhört, was gewöhnlich schon nach einer 
Minute geschieht. Alsdann zieht man das Brett wieder heraus und wird nun die etwaigen Unterschiede 
zwischen einer Mehlsorte und der Type noch viel leichter erkennen können. 
Am besten ist es, man läßt sich in einer Mühle das Pekarisiren zeigen; es ist das Verfahren in 
jeder größeren Mühle üblich und wird darum leicht zu sehen sein. 
Stimmt übrigens das Mehl schon im trockenen Zustande mit der Type überein, oder ist es gar 
besser, so ist ein Naßmachen nicht nothwendig. 
Für den Gebrauch der Wen ist außerdem noch Folgendes zu beachten: 
Beim Vergleiche zweier Mehle darf das Auge nicht weiter als 40 cm von denselben entfernt 
sein. Man stellt sich zweckmäßig mitten vor ein Fenfer damit von beiden Seiten gleichmäßiges Licht 
auf die Probe fällt, denn es kommt sehr auf die Beleuchtungsverhältnisse an. Legt man z. B. zwei 
Proben von einem und demselben Mehle in Gestalt von Rechtecken nebeneinander, so kann bei ungünstiger 
Beleuchtung oft das eine Rechteck dunkler als das andere erscheinen. Vertauscht man die beiden Rechtecke, 
so daß das früher dunkler erscheinende Rechteck die Stelle des früher heller erscheinenden einnimmt, so 
erscheint nunmehr das früher dunkle als heller und das früher helle als dunkel. 
Aufbewahrung: Die Typen sind in Blechbüchsen aufzubewahren, in welche zur Fernhaltung 
der Würmer ein Papierbeutelchen mit Naphtalin einzulegen ist. Die Blechbüchsen müssen an einem völlig 
trockenen und dunkelen Ort, also z. B. innerhalb eines nicht mit Glaswänden versehenen Schrankes, 
untergebracht werden. 
Behufs Prüfung, ob keine Würmer (Larven), Käfer, Motten oder deren Gespinnste darin ent- 
halten sind, müssen die Büchsen mindestens alle vier Wochen geöffnet werden; denn das hinzugepackte 
aphtalin bietet keinen genügenden Schutz für die Reinhaltung des Mehles. Der Oeffnung bedarf es 
auch deshalb, weil sonst das Mehl dumpfig wird. Sollten sich Würmer, Gespinnste oder dergleichen 
vorfinden, so ist das Mehl durch ein größeres Sieb zu sieben und auf diese Weise zu reinigen. Ganz 
besonders ist auf das Auftreten von Gespinnsten zu achten, welche meistens von den neuerdings seh 
verheerend auftretenden Mehlmotten (Ephestia Kühniella) herrühren. Diese Thiere vermehren sich so 
stark, daß sie in 8 bis 14 Tagen das Mehl völlig unbrauchbar machen können, indem ihre großen, 
weißlichen Larven (Würmer) das Mehl mit ihrem Gespinnste ganz durchziehen. 
Endlich empfiehlt es sich, in jede Büchse einen Zettel mit der Bezeichnung Roggen= oder Weizen- 
mehltype zu legen, damit im Falle des Abspringens des außen angeklebten Etiketts eine Verwechselung 
vermieden wird. 
 
	        

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