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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Kontrolwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XXI. Zurückstellungsverfahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu No. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend den nachstehenden Text der Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmung.
  • Deutsche Wehrordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Abschnitt XVII. Organisation der Kontrole.
  • Abschnitt XVIII. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XIX. Erfüllung der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XX. Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
  • Abschnitt XXI. Zurückstellungsverfahren.
  • Abschnitt XXII. Unabkömmlichkeitsverfahren.
  • Muster und Anlagen zur Deutschen Wehrordnung.
  • Homepage
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Zuständigkeitsbezirke der Infanterie-Brigaden des X. Armeekorps ab dem 1. Oktober 1901.
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

*— 
2 
7 
□ 
– 
— 
5 
* 
— 898 — 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und 
Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie 
ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst 
bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; 
c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Minnes, dessen geeignete 
Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur 
und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
. Mannschaflen, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§. 113,/4), haben jedoch auch in den 
vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
§. 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine- 
Ersatzreserve (§. 118, 3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebols (§. 120, 5), welche 
auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des 
gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüst und darüber eine an den Cidilvor- 
sitzenden der Ersatzkommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, 
bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bitltsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen 
Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, 5), 
welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu diesem 
Zwecke jährlich einmal Sitzung hält. » 
e der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt sich nach S. 64, 
ter Absatz. 
Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militärischen Mitgliede 
die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt dic endgültige Ent- 
scheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, anderenfalls ist die Entscheidung 
der verstärkten Ersatkommission endgültig. 
R. M. G. F. 30, 7. 
Die vorgedachten Ensscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurückstellungs= 
termine. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 
. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte 
Zurückstellung. 
Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 
8. 124. 
Außerterminliche Zurückstellung. 
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem 
ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermine hinter die lehte Jahresklasse der Reserve 
bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst elwaige Anträge auf weitere Zurückstellung 
wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Entlassungsterminen 
der Marinereserven, dringende Verhällnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen 
Mannschasten gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mann- 
  
schaften bis zum nächsten Zurückstellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. 
Marinereserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission ver- 
fügt werden. 
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Ersatzreserve bezw. 
Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der 
12
	        

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