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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage C. Anleitung zur Bestimmung der Polarisation.
Volume count:
C
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und Feststellung des Quotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. (A)
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts. (B)
  • Anlage C. Anleitung zur Bestimmung der Polarisation. (C)
  • Anlage D. Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (D)
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. (E)
  • Anlage F. Zuckerlagerordnung. (F)
  • Anlage G. Verwaltungskostenvergütung. (G)
  • Anlage H. Bestimmungen über die Zuckerstatistik. (H)
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 4.) Zuckersteuer-Einnahmebuch. (1)
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 27.) Betriebsübersicht. (2)
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 32.) Übersicht des ... in der Zuckerfabrik de. ... vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. (3)
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldung von Zuckererzeugnissen / zuckerhaltigen Waren (4)
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldungsbuch für die Aufnahme von Zucker in die Zuckerfabrik des ... (5)
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Anmeldung über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen der Fabrik des ... in den Fabrikbetrieb. (6)
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Merkbuch für die Zuckerfabrik des ... über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen in den Fabrikbetrieb. (7)
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 43.) Abfertigungsbuch für die Zuckerfabrik des ... (8)
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein I (9)
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein II (10)
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Annahmeerklärung für Zuckerbegleitschein-Überweisungen. (11)
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Ausfertigungsbuch. (12)
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch. (13)
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Auszug aus dem Zuckerbegleitschein I ... über Zuckererzeugnisse -- zuckerhaltige Waren -- behufs Anmeldung {zum Eintritt in den freien Verkehr. / zur Niederlage. / zur Weiterbeförderung.} (14)
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Erledigungsschein über die in der Zeit vom ... bis ... erledigten Zuckerbegleitscheine des (der) ...amts (stelle) zu ... (15)
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 69.) Ausweis für die Wegführung von Zuckererzeugnissen aus der Zuckerfabrik des ... (16)
  • Muster 17. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 12.) Einzel-Erledigungsschein, betreffend den Zuckerbegleitschein I ... über zuckerhaltige Waren, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung abgefertigt worden sind. (17)
  • Muster 18. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 13.) Zuckersteuer-Vergütungsbuch. (18)
  • Muster 19. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 17.) Aufrechnung über Steuervergütung für zuckerhaltige Waren. (19)
  • Muster 20. (Ausführungsbestimmungen, Anlage F § 7.) Zuckerlagerbuch. (20)
  • Muster 21. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 5.) Übersicht der Einnahme an Zuckersteuer. (21)
  • Muster 21A. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 7.) Berechnung der Rohzuckermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe versehenen und den Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker ... verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und verarbeitet worden sind. (21A)
  • Muster 21B. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 8.) Aufrechnung der durch bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken entstandenen, von der Reichskasse zu tragenden Kosten. (21B)
  • Muster 22. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 3.) Übersicht über den während des Monats ... in den freien Verkehr gesetzten Zucker. (22)
  • Muster 23. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 5.) Übersicht über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung. (23)
  • Muster 24. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 6.) Übersicht des am 31. August 19.. in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren. (24)
  • Muster 25. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 7.) Betriebsnachweisung der Stärkezuckerfabrik des ... für die Zeit vom 1. September 19.. bis 31. August 19.. . (25)
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

Polarisations- 
geräte. 
Abwägen und 
Auflösen der 
Probe; Auffüllen 
zu 100 cem. 
Klärung. 
— 320 — 
Anlage C. 
Anleitung zur Vestimmung der Polarisation. 
— 
Zur Bestimmung der Polarisation für Zwecke der Steuerverwaltung darf nur ein Halb- 
schattensaccharimeter benutzt werden. Für dieses entspricht bei Beobachtung im 200 mm-Rohre 
ein Grad Drehung einem Gehalte von O,26 g Zucker in 100 cem Flüssigkeit bei der Normal- 
temperatur von 20° C; eine Zuckerlösung, welche in 100 cem 26 g — das sogenannte Normal- 
gewicht — Zucker enthält, bewirkt sonach eine Drehung von 100 Grad. Demgemäß zeigen, wenn 
man im 200 mm-Rohre eine Lösung untersucht, welche in 100 cem 26 g der Probe enthält, die 
Grade der Skala die Prozente Zucker an. Wendet man nur die Hälfte des Normalgewichts zur 
Untersuchung an, so müssen die abgelesenen Grade verdoppelt werden, um Prozente Zucker zu 
erhalten. Dasselbe gilt für diejenigen Fälle, in denen die Untersuchung einer, das ganze Normal- 
gewicht enthaltenden Lösung in einem 100 mm-Rohre erfolgt. Andererseits machen Untersuchungen 
von Lösungen des doppelten Normalgewichts im 200 mm-Rohre sowie von solchen des einfachen 
Normalgewichts im 400 mm-Rohre die Halbierung der abgelesenen Grade erforderlich. 
Die Untersuchungen sind, namentlich bei Polarisationen nach der Inversion, möglichst bei 
der vorangegebenen Normaltemperatur vorzunehmen. « 
Bei der Polarisation ist wie folgt zu verfahren: 
Man stellt auf einer geeigneten Wage zunächst das Gewicht einer Messingschale oder eines 
zur Aufnahme des zu untersuchenden Zuckers dienenden, zweckmäßig an den beiden Langseiten 
umgebogenen Kupferblechs fest und wägt darauf das Normalgewicht, 26 g, des zu untersuchenden 
Zuckers ab. Falls die Zuckerprobe nicht gleichmäßig gemischt ist, ist es notwendig, sie vor dem 
Abwägen unter Zerdrücken der etwa vorhandenen Klumpen gut durchzurühren. Die Wägung 
muß mit einer gewissen Schnelligkeit geschehen, weil sonst, besonders in warmen Räumen, die 
Probe Wasser abgeben kann, wodurch die Polarisation erhöht wird. Man löst die abgewogene 
Zuckermenge alsdann in der Messingschale auf oder schüttet sie vom Kupferblech durch einen 
Trichter in einen Meßkolben von 100 cem Raumgehalt, spült anhängende Zuckerteilchen mit etwa 
80 cem destilliertem Wasser von Zimmerwärme, welches man einer Spritzflasche entnimmt, nach 
und bewegt die Flüssigkeit im Kolben unter leisem Schütteln und Zerdrücken größerer Klümpchen 
mit einem Glasstabe so lange, bis der Zucker sich vollständig gelöst hat. Am Glasstabe haftende 
Zuckerlösung wird beim Entfernen des Stabes mit destilliertem Wasser ins Kölbchen zurückgespült 
und dieses eine halbe Stunde lang in Wasser von 20° C. gestellt. Hierauf wird die Flüssigkeit 
im Kolben mittels destillierten Wassers genau bis zu der Marke aufgefüllt. Zu diesem Zwecke 
hält man den Kolben in senkrechter Stellung gegen das Licht so vor sich, daß in der Höhe des 
Auges die Kreislinie der Marke sich als eine gerade Linie darstellt, und setzt tropfenweise 
destilliertes Wasser zu, bis der untere, dunkel erscheinende Rand der gekrümmten Oberfläche der 
Flüssigkeit im Kolbenhalse in eine Linie mit dem als Marke dienenden Atzstrich fällt. Nach dem 
Auffüllen ist der Kolbenhals mit Filtrierpapier zu trocknen und die Flüssigkeit durch Schütteln 
gut mindestens 1 bis 2 Minuten lang durchzumischen. 
Zurckerlösungen, welche nach der weiterhin zu erwähnenden Filtrierung nicht klar oder noch 
so dunkel gefärbt sind, daß sie im Polarisationsapparate nicht hinlänglich durchsichtig sind, müssen 
vor dem Auffüllen zur Marke geklärt oder, wenn erforderlich, entfärbt werden. 
Die Klärung geschieht in der Regel durch Zusatz von 3 bis 5 cem eines dünnen Breies 
von Tonerdehydrat nebst 1 bis 3 cem Bleiessig. Gelingt die Klärung auf diese Weise nicht, so
	        

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