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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage E. Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren.
Volume count:
E
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und Feststellung des Quotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. (A)
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts. (B)
  • Anlage C. Anleitung zur Bestimmung der Polarisation. (C)
  • Anlage D. Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (D)
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. (E)
  • Anlage F. Zuckerlagerordnung. (F)
  • Anlage G. Verwaltungskostenvergütung. (G)
  • Anlage H. Bestimmungen über die Zuckerstatistik. (H)
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 4.) Zuckersteuer-Einnahmebuch. (1)
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 27.) Betriebsübersicht. (2)
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 32.) Übersicht des ... in der Zuckerfabrik de. ... vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. (3)
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldung von Zuckererzeugnissen / zuckerhaltigen Waren (4)
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldungsbuch für die Aufnahme von Zucker in die Zuckerfabrik des ... (5)
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Anmeldung über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen der Fabrik des ... in den Fabrikbetrieb. (6)
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Merkbuch für die Zuckerfabrik des ... über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen in den Fabrikbetrieb. (7)
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 43.) Abfertigungsbuch für die Zuckerfabrik des ... (8)
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein I (9)
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein II (10)
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Annahmeerklärung für Zuckerbegleitschein-Überweisungen. (11)
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Ausfertigungsbuch. (12)
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch. (13)
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Auszug aus dem Zuckerbegleitschein I ... über Zuckererzeugnisse -- zuckerhaltige Waren -- behufs Anmeldung {zum Eintritt in den freien Verkehr. / zur Niederlage. / zur Weiterbeförderung.} (14)
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Erledigungsschein über die in der Zeit vom ... bis ... erledigten Zuckerbegleitscheine des (der) ...amts (stelle) zu ... (15)
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 69.) Ausweis für die Wegführung von Zuckererzeugnissen aus der Zuckerfabrik des ... (16)
  • Muster 17. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 12.) Einzel-Erledigungsschein, betreffend den Zuckerbegleitschein I ... über zuckerhaltige Waren, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung abgefertigt worden sind. (17)
  • Muster 18. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 13.) Zuckersteuer-Vergütungsbuch. (18)
  • Muster 19. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 17.) Aufrechnung über Steuervergütung für zuckerhaltige Waren. (19)
  • Muster 20. (Ausführungsbestimmungen, Anlage F § 7.) Zuckerlagerbuch. (20)
  • Muster 21. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 5.) Übersicht der Einnahme an Zuckersteuer. (21)
  • Muster 21A. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 7.) Berechnung der Rohzuckermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe versehenen und den Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker ... verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und verarbeitet worden sind. (21A)
  • Muster 21B. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 8.) Aufrechnung der durch bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken entstandenen, von der Reichskasse zu tragenden Kosten. (21B)
  • Muster 22. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 3.) Übersicht über den während des Monats ... in den freien Verkehr gesetzten Zucker. (22)
  • Muster 23. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 5.) Übersicht über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung. (23)
  • Muster 24. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 6.) Übersicht des am 31. August 19.. in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren. (24)
  • Muster 25. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 7.) Betriebsnachweisung der Stärkezuckerfabrik des ... für die Zeit vom 1. September 19.. bis 31. August 19.. . (25)
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 334 — 
Raumgehalt gespült. Nach Zusatz von Bleiessig und der doppelten Menge kaltgesättigter Alaunlösung 
wird bis zur Marke aufgefüllt und filtriert. 
e. Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von Schachtelmus, 
Früchten usw.). 
Die Probe wird in einem Meßkolben von 100 cem Raumgehalt mit Wasser übergossen. 
Bleibt wenig Rückstand, so kann ohne weiteres zur Marke aufgefüllt werden; anderenfalls muß die 
Polarisation wie unter A bestimmt werden. 
k. Marzipanmasse und Marzipanwaren (Zucker mit zerquetschten Mandeln). 
Die Masse wird zweckmäßig mit kaltem Wasser in einer Porzellanschale zerrieben. Das Ge— 
misch wird durch feine Gaze oder durch einen Wattebausch filtriert und der Rückstand mit Wasser 
nachgewaschen. Das milchig getrübte Filtrat wird geklärt und entsprechend aufgefüllt. Marzipan ist 
in der Regel frei von Invertzucker. 
g. Kakes und ähnliche Backwaren. 
Man übergießt das halbe Normalgewicht der fein zerriebenen Probe in einem Kolben von 
ungefähr 50 cem Raumgehalt mit etwa 30 cem kaltem Wasser und läßt das Ganze unter öfterem 
Umschwenken 1 Stunde stehen. Nach dieser Zeit filtriert man die überstehende Flüssigkeit mit Hilfe 
einer sehr schwach wirkenden Saugpumpe, zieht den Rückstand im Kolben noch mehrmals kürzere Zeit 
mit kaltem Wasser aus, bringt schließlich die unlöslichen Bestandteile mit auf das Filter und wäscht 
mehrmals mit kaltem Wasser nach. Die vereinigten klaren Auszüge werden auf 100 cem aufgefüllt. 
Der Zuckergehalt der Lösung wird in allen Fällen nach dem für die Untersuchung solcher zuckerhaltigen 
Waren angegebenen Verfahren ermittelt, welche 2 vom Hundert Invertzucker und darüber enthalten. 
h. Verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasiert oder kandiert; in Zuckerauf- 
lösungen eingemachte Früchte (Schachtelmus, Pasten, Kompott, Gallerte). 
Sind die Waren stärkezuckerfrei, so ist die Bestimmung des Zuckers nach dem unter 1 in 
Anlage B gegebenen Verfahren auszuführen. Sind sie unter Verwendung von Stärkezucker eingemacht, 
so ist das weiter unten beschriebene Verfahren anzuwenden. Die Vorbereitung der Proben zur Unter- 
suchung hat in folgender Weise zu geschehen: 
Die für die Untersuchung entnommenen Früchte werden gewogen und in einen großen Trichter, 
in welchem sich ein.- Porzellansieb befindet, geschüttet. Man läßt die Zuckerlösung möglichst gut ab- 
tropfen und nimmt darauf, falls bei Steinobst die Steine vor dem Einmachen nicht entfernt worden 
waren, deren Entfernung vor. Die Steine werden möglichst vom Fruchtfleisch befreit, gewogen und 
ihr Gewicht von dem Gesamtgewicht abgezogen. Die etwa an den Händen haften gebliebenen Teile 
des Fruchtfleisches und der Zuckerlösung werden am zweckmäßigsten mit einem Messer entfernt und 
mit den Früchten in eine gut verzinnte Fleischhackmaschine oder eine andere geeignete Vorrichtung 
gebracht. Um einen gleichmäßigen Brei zu erzielen, läßt man die Masse mehrere Male durch die 
Maschine gehen, fügt alsdann die Zuckerlösung hinzu und schickt das Ganze noch 4 bis 5 Mal durch 
die Maschine. Beim Arbeiten nach diesem Verfahren kann nicht vermieden werden, daß kleine Mengen 
des Breies an den inneren Wandungen der Gefäße haften bleiben; doch sind diese im Vergleiche zum 
Gesamtgewichte so gering, daß sie, ohne das Ergebnis der Untersuchung wesentlich zu beeinträchtigen, 
vernachlässigt werden können. Will man jedoch auf diese Menge nicht verzichten, so spült man die 
betreffenden Gefäße mit etwa 100 ccm lauwarmem Wasser aus, fängt die Flüssigkeit für sich auf, füllt 
sie zu 100 cem auf und bestimmt darin den Rohrzuckergehalt auf dieselbe Weise wie in der Haupt- 
menge. Die in diesen Resten ermittelte Rohrzuckermenge ist in entsprechender Weise bei der Berech- 
nung zu berücksichtigen. 
200 g des durch die Zerkleinerung erhaltenen Breies werden auf einer empfindlichen Tarier-- 
wage abgewogen und mit destilliertem Wasser auf 1 Liter verdünnt. Man läßt die Mischung unter 
häufigem Umschütteln 24 Stunden an einem kühlen Orte stehen und filtriert nach dem letzten Absetzen 
200 cem durch ein großes Faltenfilter.
	        

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