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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 2. Anleitung zur chemischen Untersuchung von Kakaowaren.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Anlage 1. Anmeldung von Kakaowaren aus der Fabrik des ... zur unmittelbaren Ausfuhr nach / unmittelbaren Niederlegung / Versendung mit Begleitschein I auf das ... amt zu ... mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung. (1)
  • Anlage 2. Anleitung zur chemischen Untersuchung von Kakaowaren. (2)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 440 — 
stickstofffreien Natronlauge von 1,,5 spezifischem Gewichte, destilliert, fängt das Ammoniak in einer ab- 
gemessenen überschüssigen Menge Viertelnormalschwefelsäure auf und titriert die überschüssige Schwefel- 
säure zurück. Durch Vervielfältigung der gefundenen Menge des Stickstoffs mit 6,,5 erhält man die 
Menge der vorhandenen Stickstoffverbindungen (als Protein angesehen). 
6. Nachweis eines Zusatzes von stärkemehlhaltigen Stoffen und Bestimmung 
des Stärkemehls. 
Der Nachweis fremder Stärke im Kakao und in Schokolade ist zunächst auf mikroskopischem 
Wege auszuführen. Zur Bestimmung ihrer Menge werden 5 bis 10 g der fein gepulverten Probe, 
welche durch Ather von Fett und durch verdünnten Branntwein (25 Prozent) von Zucker befreit ist, 
in einem bedeckten Fläschchen oder noch besser in einem bedeckten Zinnbecher von 150 bis 200 cem 
Raumgehalt mit 100 cem Wasser gemengt und in einem Soxhletschen Dampftopfe 3 bis 4 Stunden lang 
bei 3 Atmosphären Druck erhitzt. In Ermangelung eines Dampftopfes kann man sich auch der 
Reischauer-Lintnerschen Druckfläschchen bedienen, welche 8 Stunden bei 108 bis 110° C. im Glyzerin= 
bade erhitzt werden. 
Der Inhalt des Bechers oder Fläschchens wird sodann noch heiß durch einen mit Asbest gefüllten 
Trichter filtriert und mit siedendem Wasser ausgewaschen. · 
Der Rückstand darf unter dem Mikroskope keine Stärkereaktion mehr geben. Das Filtrat wird 
auf etwa 200 cem ergänzt und mit 20 cem einer Salzsäure von 1) 125 spezifischem Gewichte 3 Stunden 
lang am Rückflußkühler im kochenden Wasserbad erhitzt. Darauf wird rasch abgekühlt und mit soviel 
Natronlauge versetzt, daß die Flüssigkeit noch eben schwach sauer reagiert, dann auf 500 cem aufgefüllt 
und in dieser Lösung, wenn nötig, nach dem Filtrieren die entstandene Glukose nach dem Verfahren 
von Allihn bestimmt. Die gefundene Glukosemenge mit 0) vervielfältigt, ergibt die entsprechende 
Menge Stärke. 
Will man die Glukose maßanalytisch nach Soxhlet bestimmen, so ist die Zuckerlösung auf eine 
geringere Raummenge einzuengen. « · 
7. Bestimmung der Rohfaser. 
3 8 der entfetteten Probe werden in einer Porzellanschale, welche bis zu einer im Innern 
angebrachten kreisförmigen Marke 200 cem Flüssigkeit faßt, mit 200 cem 1 ¼ prozentiger Schwefelsäure 
(von einer Lösung, welche 50 g konzentrierte Schwefelsäure im Liter enthält, nimmt man 50 cem und 
setzt 150 cem Wasser hinzu) genau ½ Stunde unter Ersatz des verdampfenden Wassers gekocht, sofort 
durch ein dünnes Albestfilter filtriert und mit heißem Wasser hinreichend ausgewaschen. Darauf spült 
man das Filter samt seinem Inhalt in die Schale zurück, gibt 50 cem Kalilauge hinzu, welche 50 8 
Kalihydrat im Liter enthält, füllt bis zur Marke der Schale mit Wasser auf, kocht wiederum genau 
1/2 Stunde unter Ersatz des verdampfenden Wassers, filtriert durch ein neues Asbestfilter oder durch 
einen größeren Goochschen Tiegel und wäscht mit einer reichlichen Menge kochenden Wassers und darauf 
nach Entfernung des Filtrats aus der Saugflasche je zwei= bis dreimal mit Alkohol und Ather nach. 
Das alsdann sehr bald lufttrockene Filter nebst Inhalt hebt man mittels eines Platinspatels ab und 
bringt es in eine ausgeglühte Platinschale. Die dem Trichter oder der Filterplatte etwa noch anhaftenden 
Teilchen des Filterinhalts bringt man mit einem Gummiwischer gleichfalls in die Platinschale. Diese 
wird 1 Stunde bei 100 bis 105° getrocknet und zum Erkalten unter eine Glasglocke gestellt. Sodann 
wird sie so schnell wie möglich gewogen, darauf kräftig geglüht, bis kein Aufleuchten von verbrennenden 
Rohfaserteilchen mehr stattfindet, und nach dem Erkalten unter der Glasglocke wiederum schnell gewogen. 
Der Unterschied zwischen der ersten und zweiten Wägung ergibt die Menge der in 3 g der Probe 
vorhandenen Rohfaser. 
Die auf diese Weise erhaltene Rohfaser enthält noch Stickstoffverbindungen (entsprechend O,1 bis 
0,4 Prozent Stickstoff), die jedoch in der Regel nicht berücksichtigt zu werden pflegen. Sollen sie 
berücksichtigt werden, so ermittelt man in einem gleich behandelten Teile der Probe nach dem zweiten 
Filtrieren den Stickstoff durch Verbrennen nach dem Verfahren von Kjedahl, vervielfältigt die Menge 
des Stickstoffs mit 6,25 und bringt die hiernach sich ergebende Menge von der Menge der Rohfaser in
	        

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