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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der nachstehenden Fleischbeschau-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Fleischbeschau-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Fleischbeschau-Zollordnung.
  • Fleischbeschau-Zollordnung.
  • 4. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 35 — 
suchung befugte Stelle vorhanden ist, oder bei einer anderen zuständigen Beschaustelle im Innern vor- 
nehmen lassen will. 
Er hat bei dem Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welcher Beschaustelle er die 
Untersuchung des Fleisches zu übertragen wünscht. Wenn nach den gollrechtlichen Bestimmungen eine 
schriftliche Warendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken. 
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal an- 
zuordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr beantragt, so ist die Untersuchung bei der Beschau- 
stelle des Eingangsamts oder, falls sich bei diesem eine zur Untersuchung befugte Beschaustelle nicht 
befindet, bei einer benachbarten, von dem Amte zu bestimmenden Beschaustelle von Amts wegen vor- 
zunehmen. 
8 14. 
Findet die Untersuchung beim Eingangsamte statt, so ist zunächst eine zollamtliche Revision 
der Ware vorzunehmen. Wie weit diese auszudehnen ist, bestimmt der Vorstand der Zollstelle; doch 
ist stets mindestens die Zahl und Art der Packstücke festzustellen. 
Der Fleischbeschau unterliegende Waren bleiben bis zur Beendigung und im Falle des § 15 
Abs. 3 bis zum Beginn der Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder, falls ein solcher nicht 
durchzuführen ist, mit Genehmigung des Hauptamtsvorstandes unter zollamtlicher Aufsicht. 
Die gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Revisionen frischen Fleisches erhalten, soweit nicht der 
§*27 des Vereinsgollgesetzes entgegensteht, den Vorrang vor denjenigen anderer, gleichzeitig vor- 
geführter Waren. Die Revision findet an ordentlicher Amtsstelle stat. Auf Antrag kann von dem 
Vorstande der Zollstelle genehmigt werden, daß sie an anderen Orten (3. B. an der Beschaustelle) vor- 
genommen wird. Eine solche Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn an diesen Orten geeignete 
Räume zur Verfügung stehen, in denen die Ware bis zur Beendigung der Revision und Untersuchung 
unter zollamtlichem Verschluß oder, falls der Hauptamtsvorstand dies gemäß dem vorigen Absatze zu- 
gelassen hat, unter zollamtlicher Aufsicht gehalten werden kann. 
* 15. 
Alsbald nach dem Eintreffen beschaupflichtiger Waren hat die Zollstelle der Beschaustelle hier- 
von Nachricht zu geben, sofern nicht mit dieser ein für allemal regelmäßige Zeiten für die Besichtigung 
und Probeentnahme (Abs. 2) vereinbart sind. 
Die Beschaustelle nimmt — und zwar, soweit möglich, im unmittelbaren Anschluß an die goll- 
amtliche Revision — die vorgeschriebene Besichtigung des Fleisches vor, entnimmt die für die Unter- 
suchung erforderlichen Proben, deren Gewicht zollamtlich festzustellen ist, und erhält die über die 
Sendung vorhandenen Begleitpapiere. Den Empfang der Proben und der Begleitpapiere hat sie in 
einem von der Zollstelle nach Muster I geführten Uberweisungsbuch anzuerkennen. uster v 
1 Es ist zulässig, die Sendung selbst der Beschaustelle unter zollamtlicher Begleitung oder unter 
Zollverschluß zuzuführen. Die Zuführung hat der Verfügungsberechtigte zu bewirken. Uber diese 
Sendungen wird von der Zollstelle ein Überweisungsbuch nach Muster II geführt, in welchem die-Mufer) 
Beschaustelle den Empfang der Sendungen und Begleitpapiere anzuerkennen hat. Für diese Fälle ist 
der Beschauer zur Sicherung des Zollanspruchs hinsichtlich des der Beschaustelle überwiesenen Fleisches 
auf das Zollinteresse zu vereidigen. 
. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, nähere Vorschriften über den Verkehr zwischen den ein- 
zelnen Amtsstellen und den Beschaustellen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den den letzteren 
vorgesetzten Behörden, zu erlassen. 
8 16. 
Die Zollstelle erhält, abgesehen von den in den §§ 24 und 30 der Ausführungsbestimmungen D 
vorgesehenen Mitteilungen, von der Beschaustelle bei Rückgabe der Begleitpapiere eine schriftliche Be- 
nachrichtigung über das endgültige Ergebnis der Untersuchung, welche den über die Sendung vor- 
handenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belag zu den Zollregistern zu nehmen ist. In der Be- 
nachrichtigung ist auch die Menge der für die Zwecke der Untersuchung verbrauchten Proben anzugeben. 
Auf Grund der Benachrichtigung und der im folgenden Absatze vorgeschriebenen Gewichtsfeststellung 
hat die Zollstelle die Erledigungsspalten des Uberweisungsbuchs auszufüllen.
	        

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